StuRa Diskussion:Satzung/Dokument/Entwurf2011: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Wiki StuRa HTW Dresden
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(→‎§ Aufgaben: bermerkung als Memo zu fehler)
(ich bedanke mich für die begründung der änderungsvorschläge, mögen sich die sachlichkeit durchsetzen)
Zeile 8: Zeile 8:
Begründung:<br>
Begründung:<br>
Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung. Daher könnte es zu Verwechslungen kommen. Satzung hat die gleiche Rechtswirkung wie Grundordnung.
Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung. Daher könnte es zu Verwechslungen kommen. Satzung hat die gleiche Rechtswirkung wie Grundordnung.
: "Gegenrede": Bei der Novellierung des [[Hochschulgesetz]]es (2008) wurde die Bezeichnung von ''[http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=454926178010&jlink=p75 § 75] Satzungen der Studentenschaft'' zu ''[http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=8601012688440&jlink=p27 § 27] Ordnung der Studentenschaft'' geändert. Sollte die gleiche Rechtswirkung, wie angenommen wird, bestehen, so erscheint es nicht nachvollziehbar, wieso an der Begrifflichkeit geklammert wird. Eher sollte der Gegenstand der "Dopplung" klar kommuniziert und über die Verwechslungsgefahr aufgeklärt werden.  Auch bei sehr ähnlichen Sachverhalten, etwa der [[Wahlordnung]] (hinsichtlich [[Wahlordnung HTW Dresden]]) oder den [[Organe der Studentinnen- und Studentenschaft |Organe]]n (hinsichtlich [[Organe der Hochschule | Organen der Hochschule]]), sollte (zwngsläufig) so herangegangen werden.


===Vorbemerkungen===
===Vorbemerkungen===

Version vom 29. April 2011, 03:45 Uhr

Ergebnisse Ausschuss Grundordnung

Abweichen zur Begründung aus Grundordnung/Begründung gelten folgende Änderungsbegründungen.

Bezeichnung der Ordnung

Bessere die Bezeichnung "Satzung" als Grundordnung verwenden.
Begründung:
Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung. Daher könnte es zu Verwechslungen kommen. Satzung hat die gleiche Rechtswirkung wie Grundordnung.

"Gegenrede": Bei der Novellierung des Hochschulgesetzes (2008) wurde die Bezeichnung von § 75 Satzungen der Studentenschaft zu § 27 Ordnung der Studentenschaft geändert. Sollte die gleiche Rechtswirkung, wie angenommen wird, bestehen, so erscheint es nicht nachvollziehbar, wieso an der Begrifflichkeit geklammert wird. Eher sollte der Gegenstand der "Dopplung" klar kommuniziert und über die Verwechslungsgefahr aufgeklärt werden. Auch bei sehr ähnlichen Sachverhalten, etwa der Wahlordnung (hinsichtlich Wahlordnung HTW Dresden) oder den Organen (hinsichtlich Organen der Hochschule), sollte (zwngsläufig) so herangegangen werden.

Vorbemerkungen

Bezeichnung

ergänzen: Die Bezeichnung Organe bezieht sich auf die Organe der Studentinnen- und Studentenschaft.
Begründung: Für die anderen Organe (die der Hochschule) kann der StuRa die Belange in seiner Satzung nicht regeln.

Abschnitt Grundsätzliches

§ Rechte und Pflichten der Mitglieder

Begründung: Um die direkte Mitbestimmung der Studierenden auch von außerhalb von Organen gewährleisten zu können.

§ Aufgaben

1. Die Studentinnen- und Studentenschaft wirkt nach den Interessen ihrer Mitgliedergruppe in der Selbstverwaltung der HTW Dresden mit und ist in den Organen und den Organen der Hochschule im angemessenen Verhältnis vertreten.
Begründung: zum besseren Verständnis.

Mir ist da grad nochwas aufgefallen. "ist in den Organen und den Organen der Hochschule im angemessenen Verhältnis". Das fett markierte Organen bezieht sich nach "Bezeichnungen" auf die Organe der Studentenschaft. Freilich sind wir dort im angemessenen Verhältnis vertreten, sogar mehr als das. Das müssen wir wohl noch umformulieren.--JosEifler 23:48, 28. Apr 2011 (CEST)

§ Gliederung

In Abs2 Satz 1 "in der Regel" ergänzt, um ggf. Abweichungen vom Zuordnungszwang erreichen zu können. Damit entfällt Abs2 Satz 2 aus dem ursprünglichen Entwurf. Vorteil dieser Nichtdefiniertheit ist auch, das sowohl der FSR als auch der StuRa ggf. Entscheidungen über die Zuordnung von Studiengängen treffen könnte, falls nötig.


Abschnitt Organe

§ Zusammensetzung

Begründung:Abs 4 zum besseren Verständnis umformuliert.

§ Zusammenarbeit

zu 1.: Hochschulrat streichen und durch VertreterInnenversammlung ersetzen
Begründung: es gibt bereits einen Hochschulrat. Dies führt Verwechslung.

zu 2.: Aufzählung um Kommissionen ergänzen
Begründung: beispielsweise Senatskommissionen werden sonst nicht erwähnt


Abschnitt Verfahren

§ Ordnungen

Abs 3 Ergänzung der bindenden Ordnungen um Rechtssicherheit zu bekommen und Klarheit darüber zu schaffen, welche Ordnungen für alle gelten.