StuRa Diskussion:Satzung/Dokument/Entwurf2011: Unterschied zwischen den Versionen

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==== § Rechte und Pflichten der Mitglieder ====
==== § Rechte und Pflichten der Mitglieder ====


Begründung: Um die direkte Mitbestimmung der Studierenden auch von außerhalb von Organen gewährleisten zu können.  
Begründung: Um die direkte Mitbestimmung der Studierenden auch von außerhalb von Organen gewährleisten zu können.
: Worauf (welche Änderung) bezieht sich das? -- [[Benutzer:PaulRiegel|PaulRiegel]] 06:50, 2. Mai 2011 (CEST)


==== § Aufgaben ====
==== § Aufgaben ====

Version vom 2. Mai 2011, 05:50 Uhr

Ergebnisse Ausschuss Grundordnung

Abweichen zur Begründung aus Grundordnung/Begründung gelten folgende Änderungsbegründungen.

Bezeichnung der Ordnung

Bessere die Bezeichnung "Satzung" als Grundordnung verwenden.
Begründung:
Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung. Daher könnte es zu Verwechslungen kommen. Satzung hat die gleiche Rechtswirkung wie Grundordnung.

"Gegenrede": Bei der Novellierung des Hochschulgesetzes (2008) wurde die Bezeichnung von § 75 Satzungen der Studentenschaft zu § 27 Ordnung der Studentenschaft geändert. Sollte die gleiche Rechtswirkung, wie angenommen wird, bestehen, so erscheint es nicht nachvollziehbar, wieso an der Begrifflichkeit geklammert wird. Eher sollte der Gegenstand der "Dopplung" klar kommuniziert und über die Verwechslungsgefahr aufgeklärt werden. Auch bei sehr ähnlichen Sachverhalten, etwa der Wahlordnung (hinsichtlich Wahlordnung HTW Dresden) oder den Organen (hinsichtlich Organen der Hochschule), sollte (zwngsläufig) so herangegangen werden. PaulRiegel

Vorbemerkungen

Bezeichnung

ergänzen: Die Bezeichnung Organe bezieht sich auf die Organe der Studentinnen- und Studentenschaft.
Begründung: Für die anderen Organe (die der Hochschule) kann der StuRa die Belange in seiner Satzung nicht regeln.

"Gegenrede": Wozu? Es ist doch klar, dass es in der Satzung (aka Ordnung) der Studentinnen- und Studentenschaft um die, nämlich deren, Organe handelt. Etwa im Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen ist auch nicht nochmal vermerkt Die Bezeichnung Hochschule bezieht sich auf die Hochschulen des Freistaates Sachsen.. Sollte dargestellt werden können, dass ein derartiger Passus notwendig ist, so schlage ich folgende Alternative vor: Diese Satzung (aka Ordnung) gilt für die Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft als Teilkörperschaft der HTW Dresden. -- PaulRiegel 06:49, 2. Mai 2011 (CEST)

Abschnitt Grundsätzliches

§ Rechte und Pflichten der Mitglieder

Begründung: Um die direkte Mitbestimmung der Studierenden auch von außerhalb von Organen gewährleisten zu können.

Worauf (welche Änderung) bezieht sich das? -- PaulRiegel 06:50, 2. Mai 2011 (CEST)

§ Aufgaben

1. Die Studentinnen- und Studentenschaft wirkt nach den Interessen ihrer Mitgliedergruppe in der Selbstverwaltung der HTW Dresden mit und ist in den Organen und den Organen der Hochschule im angemessenen Verhältnis vertreten.
Begründung: zum besseren Verständnis.

Mir ist da grad nochwas aufgefallen. "ist in den Organen und den Organen der Hochschule im angemessenen Verhältnis". Das fett markierte Organen bezieht sich nach "Bezeichnungen" auf die Organe der Studentenschaft. Freilich sind wir dort im angemessenen Verhältnis vertreten, sogar mehr als das. Das müssen wir wohl noch umformulieren.--JosEifler 23:48, 28. Apr 2011 (CEST)

§ Gliederung

In Abs2 Satz 1 "in der Regel" ergänzt, um ggf. Abweichungen vom Zuordnungszwang erreichen zu können. Damit entfällt Abs2 Satz 2 aus dem ursprünglichen Entwurf. Vorteil dieser Nichtdefiniertheit ist auch, das sowohl der FSR als auch der StuRa ggf. Entscheidungen über die Zuordnung von Studiengängen treffen könnte, falls nötig.

Abschnitt Organe

§ Zusammensetzung

Begründung:Abs 4 zum besseren Verständnis umformuliert.

§ Zusammenarbeit

zu 1.: Hochschulrat streichen und durch VertreterInnenversammlung ersetzen
Begründung: es gibt bereits einen Hochschulrat. Dies führt Verwechslung.

zu 2.: Aufzählung um Kommissionen ergänzen
Begründung: beispielsweise Senatskommissionen werden sonst nicht erwähnt

Abschnitt Verfahren

§ Ordnungen

Abs. 3 Ergänzung der bindenden Ordnungen um Rechtssicherheit zu bekommen und Klarheit darüber zu schaffen, welche Ordnungen für alle gelten.