StuRa:Bestätigung der Mitwirkung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 17. Mai 2011, 21:54 Uhr

Idee

Die Organe der Studentinnen- und Studentenschaft sollten die Mitwirkung ihrer Mitglieder bestätigen können. Besonders wichtig ist das für beratende Mitglieder, damit diese den Anspruch von Gremiensemester erlangen. Dazu sollte ein Vorlage des StuRa

  1. erstellt (möglichst mit Informationsblatt).
  2. zum Download angeboten

werden.

Das Formblatt soll so gestaltet sein, dass

  1. das bestätigende Organ (nur Organe der Studentinnen- und Studentenschaft)
  2. der Name das Mitwirkenden
  3. Art der Mitgliedschaft
  4. Dauer der Mitwirkung
    • eine Wahlperiode
    • mehrjährig

einzutragen ist.

  1. Unterschrift von zwei Personen

Beste Erfolge, vielen Dank für die "Mitwirkung" und Kollegiale

--PaulRiegel 15:20, 26. Mai 2010 (CEST)

evtl. als LaTeX (und damit pdf) Dokument [1] [2] --JohannesSchneemann

Text für das Studentensekretariat

hiermit bestätigt (StuRa|FSR) die Mitwirkung von NAME als (gewähltes|beratendes) Mitglied. Die Mitwirkung erstreckte sich vom ANFANG bis zum ENDE.


Unterschrift (Wahlausschuss oder Sprecher)

Fußnote: Der Umfang der Mitwirkung von beratenden Mitgliedern entspricht dem von gewählten Mitgliedern.

Text für das Formblatt

Rechtsgrundlagen:

"(4) Bei Studenten, die mindestens eine Wahlperiode in den Organen der Hochschule, der Studentenschaft oder des Studentenwerkes nach diesem Gesetz mitgewirkt haben, wird die Studienzeit von einem Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Bei einer mehrjährigen Mitwirkung wird eine Studienzeit von 3 Semestern nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet." § 20 Rückmeldung, Beurlaubung, Fristenberechnung - Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG)

"(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie 1. aus schwerwiegenden Gründen, 2. (aufgehoben) 3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke, 4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlußprüfung, 5. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren überschritten worden ist." § 15 Förderungsdauer - Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung BAföG

  • Flowchart zum Verfahren (?)