Prüfungsvorleistung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 24. Mai 2011, 02:34 Uhr
Eine Prüfungsvorleistung, kurz PVL, ist ein Nachweis, der zur Zulassung zu einer Prüfung notwendig ist. Die PVL muss unbedingt erbracht sein, um die dazugehörige Prüfung ablegen zu können. Ist die PVL nicht erbracht, wird die Zulassung zur Prüfung verweigert.
Gemäß SächsHSG werden sie als Leistungsnachweise für die Zulassung zu einer Prüfung bezeichnet.
Grundlage[Bearbeiten]
Wiederholungen[Bearbeiten]
Grundsätzlich konnten bzw. können Prüfungsvorleistungen unbegrenzt wiederholt werden.
Seit dem SächsHSG (gültig ab 2009-01-01) besteht jedoch die Möglichkeit, die Anzahl der Wiederholbarkeit zu beschränken. Seitens der studentischen Vertretungen, insbesondere der dafür zuständigen KSS, wird kritisiert, dass Prüfungsvorleistungen zu tatsächlichen Prüfungen werden.
In der Muster-SPO findet sich die gesetzliche Reglung (fast) genau wieder. Es kann gewählt werden.
- Wie es eigentlich dem Charakter einer Prüfungsvorleistung entspricht: Sie sind keine Prüfung selbst und können daher unbegrenzt wiederholt werden.
- Prüfungsvorleistung wird wie ein Prüfungsleistung selbst betrachtet: Es sind zwei Wiederholungen der Prüfungsvorleistungen möglich.
- Zur Begrenzung der Wiederholbarkeit sollte erwähnt werden, dass wenn sie schon festgelegt wird, auch die Anzahl weit über 2 liegen kann.
Bestand[Bearbeiten]
Die PVL muss einer Prüfung bzw. Modul zugeordnet sein. Sie muss in der PO aufgeführt sein.