Prüfungsvorleistung: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine [[Prüfungsvorleistung]], kurz [[PVL]], ist ein Nachweis, der zur Zulassung zu einer Prüfung notwendig ist. Die [[Prüfungsvorleistung | PVL]] muss unbedingt erbracht sein muss, um die dazugehörige Prüfung ablegen zu können. Ist die [[Prüfungsvorleistung | PVL]] nicht erbracht, wird die Zulassung zur Prüfung verweigert.
Eine [[Prüfungsvorleistung]], kurz [[PVL]], ist ein Nachweis, der zur Zulassung zu einer Prüfung notwendig ist. Die [[Prüfungsvorleistung | PVL]] muss unbedingt erbracht sein, um die dazugehörige Prüfung ablegen zu können. Ist die [[Prüfungsvorleistung | PVL]] nicht erbracht, wird die Zulassung zur Prüfung verweigert.


Gemäß [[SächsHSG]] werden [[Prüfungsvorleistung | sie]]en als ''Leistungsnachweise für die Zulassung zu einer Prüfung'' bezeichnet.
Gemäß [[SächsHSG]] werden [[Prüfungsvorleistung|sie]] als ''Leistungsnachweise für die Zulassung zu einer Prüfung'' bezeichnet.


== Grundlage ==
== Grundlage ==

Aktuelle Version vom 24. Mai 2011, 02:34 Uhr

Eine Prüfungsvorleistung, kurz PVL, ist ein Nachweis, der zur Zulassung zu einer Prüfung notwendig ist. Die PVL muss unbedingt erbracht sein, um die dazugehörige Prüfung ablegen zu können. Ist die PVL nicht erbracht, wird die Zulassung zur Prüfung verweigert.

Gemäß SächsHSG werden sie als Leistungsnachweise für die Zulassung zu einer Prüfung bezeichnet.

Grundlage[Bearbeiten]

Wiederholungen[Bearbeiten]

Grundsätzlich konnten bzw. können Prüfungsvorleistungen unbegrenzt wiederholt werden.

Seit dem SächsHSG (gültig ab 2009-01-01) besteht jedoch die Möglichkeit, die Anzahl der Wiederholbarkeit zu beschränken. Seitens der studentischen Vertretungen, insbesondere der dafür zuständigen KSS, wird kritisiert, dass Prüfungsvorleistungen zu tatsächlichen Prüfungen werden.

In der Muster-SPO findet sich die gesetzliche Reglung (fast) genau wieder. Es kann gewählt werden.

Bestand[Bearbeiten]

Die PVL muss einer Prüfung bzw. Modul zugeordnet sein. Sie muss in der PO aufgeführt sein.