StuRa:Beitragsordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Änderungsordnungen ===
=== Änderungsordnungen ===
* [[Beitragsordnung/Änderungsordnung | Arbeitsfassung]]
 
* <span class="plainlinks">[{{fullurl:Beitragsordnung/Dokument|oldid=7887}} Erste Änderungsordnung vom 08. Juli 2009]</span>
* <span class="plainlinks">[{{fullurl:Beitragsordnung/Dokument|oldid=7887}} Erste Änderungsordnung vom 08. Juli 2009]</span>
* <span class="plainlinks">[{{fullurl:Beitragsordnung/Dokument|oldid=7889}} Zweite Änderungsordnung vom 30. Juni 2010]</span>
* <span class="plainlinks">[{{fullurl:Beitragsordnung/Dokument|oldid=7889}} Zweite Änderungsordnung vom 30. Juni 2010]</span>
 
* [[Beitragsordnung/Änderungsordnung | Dritte Änderungsordnung vom 24. November 2010]]
=== ältere Fassungen ===
=== ältere Fassungen ===
* <span class="plainlinks">[{{fullurl:Beitragsordnung|oldid=1757}} Fassung vom 16. Juni 2009]</span>
* <span class="plainlinks">[{{fullurl:Beitragsordnung|oldid=1757}} Fassung vom 16. Juni 2009]</span>

Version vom 6. Juni 2011, 16:26 Uhr

Die Beitragsordnung (Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden), kurz BO genannt, dient zur Erhebung von Beiträgen aus der Studentinnen- und Studentenschaft. Somit ist sie die finanzielle Grundlage für das Wirken der studentischen Selbstverwaltung.

Grundlage

Befassung

Beschlussfassung

Der StuRa beschließt über die Beitragsordnung für die Studentinnen- und Studentenschaft.

Genehmigung

Rektorat

Dokument

Die älteren Fassungen dienen nur als Hilfestellung. Im Zweifelsfall gelten die vom StuRa beschlossenen, von den Sprecherinnen und Sprechern unterzeichneten und vom Rektorat genehmigten Dokumente, welche sich im entsprechenden Ordner im StuRa befinden.

Änderungsordnungen

ältere Fassungen

Hinweis zu Änderungen

  • Bei Änderungen der BO sollte nicht die ganze BO neu beschlossen werden. Lediglich die gewünschten Änderung sind in Form einer Änderungsordnung zu beschließen. Dies hat eine Vielzahl von Vorteilen:
    • Der Aufwand für die Prüfung ist wesentlich geringer.
    • Bereits früher durch das Rektorat genehmigte Teile müssen nicht erneut geprüft werden. Etwa eine Nichterteilung der Genehmigung wegen Angabe von Mängel in der bisherigen Fassung ist so nicht möglich.
    • Es ist eine Nachvollziehbarkeit für die Anpassung der Ordnung gegeben.