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Das Abmelden von einer Prüfung erfolgt per [[#Antrag zum Abmelden von Prüfungen | Antrag]]. Der [[#Antrag zum Abmelden von Prüfungen | Antrag]] ist an das [[Prüfungsamt]] zu richten. | Das Abmelden von einer Prüfung erfolgt per [[#Antrag zum Abmelden von Prüfungen | Antrag]]. Der [[#Antrag zum Abmelden von Prüfungen | Antrag]] ist an das [[Prüfungsamt]] zu richten. | ||
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Das [[#Abmelden | Abmelden]] vom der zweiten Wiederholungsprüfung ist gemäß [http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=8321214182325&jlink=p35 § 35] Absatz 3 Satz 5 [[SächsHSG]] nicht möglich. | Das [[#Abmelden | Abmelden]] vom der zweiten Wiederholungsprüfung ist gemäß [http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=8321214182325&jlink=p35 § 35] Absatz 3 Satz 5 [[SächsHSG]] nicht möglich. | ||
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== Siehe auch == | == Siehe auch == |
Version vom 21. August 2011, 21:45 Uhr
Unterscheidung nach Art des Versuches
Freiversuch
erster regulärer Prüfungsversuch
erste Wiederholungsprüfung
zweite Wiederholungsprüfung
Abmelden
Das Abmelden von einer Prüfung erfolgt per Antrag. Der Antrag ist an das Prüfungsamt zu richten.
Eine Quittierung des Posteingang kann verlangt werden. Sollte das Prüfungsamt oder andere Stelle vom DezStud nicht bereit sein diese auszustellen, kann dazu ein Posteingangsstempel der Poststelle ersatzweise dienen.
Antrag zum Abmelden von Prüfungen
Das Dokument ist ein Vordruck des DezStud zum Abmelden von Prüfungen. Es ist auf der Website HTW Dresden zu finden.
Verfahren zum Abmelden
Die Frist zur Abgabe dieses Antrages ergibt sich aus der jeweiligen SPO.
Abmelden vom ersten Prüfungsversuch
Das Abmelden vom ersten Versuch (also ohne, dass ein Versuch vorher als nicht bestanden gezählt wurde) ist ein Recht. Dieses kann wiederholt in Anspruch genommen werden.
Im Übrigen erscheint eine "Verschleppen" des Ablegens von Prüfungsleistungen wenig erstrebenswert. So kann es zu einem "Stauen" von zu erbringenden Prüfungsleistungen kommen, was eine erhöhte Belastung darstellt.
Die Frist beträgt gemäß der MusterSPO eine Woche vor dem angekündigten Termin.
Abmelden von der ersten Wiederholungsprüfung
Das Abmelden vom der ersten Wiederholungsprüfung ist nur möglich, wenn
- der Antrag begründet ist, um somit ein Abweichen von der Regel gemäß § 19 MusterSPO zu rechtfertigen, und
- ein weiterer Termin innerhalb des Jahres nach dem Ablegen des ersten Prüfungsversuches gemäß § 35 Absatz 3 Satz 4 SächsHSG möglich (und möglich bereits bekanntgegeben ist.
Abmelden von der zweiten Wiederholungsprüfung
Das Abmelden vom der zweiten Wiederholungsprüfung ist gemäß § 35 Absatz 3 Satz 5 SächsHSG nicht möglich.