StuRa:Studentinnen- und Studentenrat/Geschäftsordnung/Dokument: Unterschied zwischen den Versionen
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==== § 1 Sitzungen==== | ==== § 1 Sitzungen==== | ||
(1) Der StuRa tagt während der Vorlesungszeit jeden Dienstag ab 18 Uhr. Es bedarf keiner gesonderten Einladung.<br /> | (1) Der StuRa tagt während der Vorlesungszeit jeden Dienstag ab 18 Uhr ordentlich. Es bedarf keiner gesonderten Einladung.<br /> | ||
(2) An Feiertagen findet keine Sitzung statt.<br /> | (2) An Feiertagen findet keine Sitzung statt.<br /> | ||
(3) Die Sitzungen enden spätestens 22 Uhr. Das Sitzungsende kann einmalig um eine Stunde verlängert werden.<br /> | (3) Die Sitzungen enden spätestens 22 Uhr. Das Sitzungsende kann einmalig um eine Stunde verlängert werden.<br /> | ||
(4 | (4) Die ständige Sitzungsleitung oder die Sprecher laden per E-Mail zu außerordentlichen Sitzungen ein.<br /> | ||
(5) Auf einer außerordentlichen Sitzung darf nur zu den auf der Einladung enthaltenen Themen diskutiert und beschlossen werden.<br /> | |||
( | (6) Die Ladungsfrist für außerordentliche Sitzungen beträgt mindestens 48 Stunden. In der vorlesungsfreien Zeit erhöht sich die Frist auf mindestens 7 Tage.<br /> | ||
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====§ 2 Öffentlichkeit==== | ====§ 2 Öffentlichkeit==== | ||
(1) Die Sitzungen des StuRa sind grundsätzlich öffentlich. Ausnahmen werden durch den Sitzungsvorstand oder mit einfacher Mehrheit durch den StuRa beschlossen und in den Tagesordnungspunkten erkenntlich gemacht.<br /> | (1) Die Sitzungen des StuRa sind grundsätzlich öffentlich. Ausnahmen werden durch den Sitzungsvorstand oder mit einfacher Mehrheit durch den StuRa beschlossen und in den Tagesordnungspunkten erkenntlich gemacht.<br /> | ||
(2) Alle | (2) Alle Anwesenden haben Rederecht. Die Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden haben Antragsrecht. <br /> | ||
(3) Angelegenheiten, die die Persönlichkeitssphäre oder die Angestellten des StuRa betreffen, sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.<br /> | (3) Angelegenheiten, die die Persönlichkeitssphäre oder die Angestellten des StuRa betreffen, sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.<br /> | ||
(4) Für den nichtöffentlichen Teil sind die Anwesenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.<br /> | (4) Für den nichtöffentlichen Teil sind die Anwesenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.<br /> | ||
(5) Aus der nichtöffentlichen Sitzung ist ausgeschlossen, wer nicht Mitglied des StuRa | (5) Aus der nichtöffentlichen Sitzung ist ausgeschlossen, wer nicht Mitglied des StuRa ist. Ausnahmen können für einzelne Personen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Mitglieder oder der Sitzungsleitung des StuRa gemacht werden.<br /> | ||
====§ 3 Tagesordnung==== | ====§ 3 Tagesordnung==== | ||
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====§ 4 Beschlussfähigkeit==== | ====§ 4 Beschlussfähigkeit==== | ||
(1) Zu Beginn jeder Sitzung ist Anwesenheit der Mitglieder und die Beschlussfähigkeit des StuRa festzustellen. Die Beschlussfähigkeit kann jederzeit auf Antrag eines | (1) Zu Beginn jeder Sitzung ist die Anwesenheit der Mitglieder und die Beschlussfähigkeit des StuRa festzustellen. Die Beschlussfähigkeit kann jederzeit auf Antrag eines Mitglieds überprüft werden. <br /> | ||
(2) Der StuRa ist Beschlussfähig wenn die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.<br /> | (2) Der StuRa ist Beschlussfähig wenn die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.<br /> | ||
====§ 5 Sitzungsleitung und Protokollführung==== | ====§ 5 Sitzungsleitung und Protokollführung==== | ||
(1) Für die Dauer einer Wahlperiode des StuRa wird ein ständiger Sitzungsvorstand sowie eine ständige Protokollführung gewählt.<br /> | (1) Für die Dauer einer Wahlperiode des StuRa wird ein ständiger Sitzungsvorstand sowie eine ständige Protokollführung gewählt.<br /> | ||
(2) Sollten keine ständige Sitzungsleitung oder Protokollführung gewählt sein wird diese für jede Sitzung neu festgelegt.<br /> | (2) Sollten keine ständige Sitzungsleitung oder Protokollführung gewählt sein wird diese für jede Sitzung neu festgelegt.<br /> | ||
====§ 6 Anträge==== | ====§ 6 Anträge==== | ||
(1) Jedes Mitglieder der Studentenschaft und jedes studentische Gremium der HTW Dresden hat Antragsrecht.<br /> | (1) Jedes Mitglieder der Studentenschaft und jedes studentische Gremium der HTW Dresden hat Antragsrecht.<br /> | ||
(2) Anträge mit Ausnahme der Anträge gem. § ''GO-ANTRÄGE'' bedürfen der Schriftform und sind spätestens 3 Tage vor dem Sitzungstermin bei der Sitzungsleitung einzureichen.<br /> | (2) Anträge, mit Ausnahme der Anträge gem. § ''GO-ANTRÄGE'', bedürfen der Schriftform und sind spätestens 3 Tage vor dem Sitzungstermin bei der Sitzungsleitung einzureichen. Änderungsanträge zu ordentlichen Anträgen können auch erst zur Sitzung gestellt werden.<br /> | ||
(3) Anträge müssen mindestens den Namen des Antragstellers sowie den vorformulierten Antragstext enthalten.<br /> | (3) Anträge müssen mindestens den Namen des Antragstellers sowie den vorformulierten Antragstext enthalten.<br /> | ||
(4) | (4) Besonderheiten der Finanzanträge sind in der Finanzordnung der Studentenschaft geregelt.<br /> | ||
====§ 7 Abstimmungen==== | ====§ 7 Abstimmungen==== | ||
(1) Die Abstimmung findet prinzipiell offen statt. Jedes Mitglied kann eine geheime Abstimmung verlangen.<br /> | (1) Die Abstimmung findet prinzipiell offen statt. Jedes Mitglied kann eine geheime Abstimmung verlangen.<br /> | ||
(2) Nur anwesende Mitglieder des StuRa dürfen ihr Stimmrecht ausüben.<br /> | (2) Nur anwesende Mitglieder des StuRa dürfen ihr Stimmrecht ausüben.<br /> | ||
(3) | (3) Ist das Organ nicht beschlussfähig, wird unter angemessener Ladungsfrist eine neue Sitzung mit demselben Gegenstand einberufen. In dieser Sitzung ist das Organ beschlussfähig; hierauf ist mit der Einberufung hinzuweisen. <br /> | ||
====§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung==== | ====§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung==== | ||
(1) Anträge zur Geschäftsordnung kann jedes Mitglied des StuRa stellen. Geschäftsordnungsanträge erfolgen durch | (1) Anträge zur Geschäftsordnung kann jedes Mitglied des StuRa stellen. Geschäftsordnungsanträge erfolgen durch Heben beider Hände. Dem Antragstellenden ist als nächstes das Wort zu erteilen. Redebeiträge dürfen dadurch nicht unterbrochen werden.<br /> | ||
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind:<br /> | (2) Anträge zur Geschäftsordnung sind:<br /> | ||
# Änderung der beschlossenen Tagesordnung; | # Änderung der beschlossenen Tagesordnung; | ||
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# Ausschluss der Öffentlichkeit; | # Ausschluss der Öffentlichkeit; | ||
# Zulassung einzelner zu geschlossenen Sitzung; | # Zulassung einzelner zu geschlossenen Sitzung; | ||
# Nichtbefassung | # Nichtbefassung eines Antrags oder Tagesordnungspunktes; | ||
# Schluss der Debatte | # Schluss der Debatte | ||
# Wiederaufnahme der Debatte; | # Wiederaufnahme der Debatte; | ||
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# Schluss der Sitzung; | # Schluss der Sitzung; | ||
(3) Auf Antrag eines Mitglieds des StuRa ist ein Antrag zur Geschäftsordnung mit alleinigem Stimmrecht der Mitglieder des StuRa zu wiederholen. Das Abstimmungsergebnis ist Maßgebend.<br /> | (3) Auf Antrag eines Mitglieds des StuRa ist ein Antrag zur Geschäftsordnung mit alleinigem Stimmrecht der Mitglieder des StuRa zu wiederholen. Das Abstimmungsergebnis ist Maßgebend.<br /> | ||
( | (4) Bei Anträgen zur Geschäftsordnung nach Abs. 2 Nr. 10 – 13 ist eine Gegenrede nicht zulässig.<br /> | ||
( | (5) Vor dem Schluss der Redeliste ist jedem Mitglied des StuRa Gelegenheit zu geben, sich noch auf diese setzen zu lassen.<br /> |
Version vom 18. Mai 2009, 15:13 Uhr
Entwurf zur vorläufigen Geschäftsordnung des StuRa der HTW Dresden
Vorbemerkung
Die Geschäftsordnung ist ein Teil der Ordnungen der Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden. Der Studentenrat wird im Folgenden StuRa genannt.
§ 1 Sitzungen
(1) Der StuRa tagt während der Vorlesungszeit jeden Dienstag ab 18 Uhr ordentlich. Es bedarf keiner gesonderten Einladung.
(2) An Feiertagen findet keine Sitzung statt.
(3) Die Sitzungen enden spätestens 22 Uhr. Das Sitzungsende kann einmalig um eine Stunde verlängert werden.
(4) Die ständige Sitzungsleitung oder die Sprecher laden per E-Mail zu außerordentlichen Sitzungen ein.
(5) Auf einer außerordentlichen Sitzung darf nur zu den auf der Einladung enthaltenen Themen diskutiert und beschlossen werden.
(6) Die Ladungsfrist für außerordentliche Sitzungen beträgt mindestens 48 Stunden. In der vorlesungsfreien Zeit erhöht sich die Frist auf mindestens 7 Tage.
§ 2 Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des StuRa sind grundsätzlich öffentlich. Ausnahmen werden durch den Sitzungsvorstand oder mit einfacher Mehrheit durch den StuRa beschlossen und in den Tagesordnungspunkten erkenntlich gemacht.
(2) Alle Anwesenden haben Rederecht. Die Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden haben Antragsrecht.
(3) Angelegenheiten, die die Persönlichkeitssphäre oder die Angestellten des StuRa betreffen, sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.
(4) Für den nichtöffentlichen Teil sind die Anwesenden zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(5) Aus der nichtöffentlichen Sitzung ist ausgeschlossen, wer nicht Mitglied des StuRa ist. Ausnahmen können für einzelne Personen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Mitglieder oder der Sitzungsleitung des StuRa gemacht werden.
§ 3 Tagesordnung
(1) Der StuRa gibt sich zu jeder Sitzung eine Tagesordnung.
(2) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit wird über die Tagesordnung entschieden.
§ 4 Beschlussfähigkeit
(1) Zu Beginn jeder Sitzung ist die Anwesenheit der Mitglieder und die Beschlussfähigkeit des StuRa festzustellen. Die Beschlussfähigkeit kann jederzeit auf Antrag eines Mitglieds überprüft werden.
(2) Der StuRa ist Beschlussfähig wenn die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
§ 5 Sitzungsleitung und Protokollführung
(1) Für die Dauer einer Wahlperiode des StuRa wird ein ständiger Sitzungsvorstand sowie eine ständige Protokollführung gewählt.
(2) Sollten keine ständige Sitzungsleitung oder Protokollführung gewählt sein wird diese für jede Sitzung neu festgelegt.
§ 6 Anträge
(1) Jedes Mitglieder der Studentenschaft und jedes studentische Gremium der HTW Dresden hat Antragsrecht.
(2) Anträge, mit Ausnahme der Anträge gem. § GO-ANTRÄGE, bedürfen der Schriftform und sind spätestens 3 Tage vor dem Sitzungstermin bei der Sitzungsleitung einzureichen. Änderungsanträge zu ordentlichen Anträgen können auch erst zur Sitzung gestellt werden.
(3) Anträge müssen mindestens den Namen des Antragstellers sowie den vorformulierten Antragstext enthalten.
(4) Besonderheiten der Finanzanträge sind in der Finanzordnung der Studentenschaft geregelt.
§ 7 Abstimmungen
(1) Die Abstimmung findet prinzipiell offen statt. Jedes Mitglied kann eine geheime Abstimmung verlangen.
(2) Nur anwesende Mitglieder des StuRa dürfen ihr Stimmrecht ausüben.
(3) Ist das Organ nicht beschlussfähig, wird unter angemessener Ladungsfrist eine neue Sitzung mit demselben Gegenstand einberufen. In dieser Sitzung ist das Organ beschlussfähig; hierauf ist mit der Einberufung hinzuweisen.
§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung kann jedes Mitglied des StuRa stellen. Geschäftsordnungsanträge erfolgen durch Heben beider Hände. Dem Antragstellenden ist als nächstes das Wort zu erteilen. Redebeiträge dürfen dadurch nicht unterbrochen werden.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind:
- Änderung der beschlossenen Tagesordnung;
- Vertagung eines Punktes der Tagesordnung;
- Ausschluss der Öffentlichkeit;
- Zulassung einzelner zu geschlossenen Sitzung;
- Nichtbefassung eines Antrags oder Tagesordnungspunktes;
- Schluss der Debatte
- Wiederaufnahme der Debatte;
- sofortige Abstimmung über einem Antrag;
- schriftliche Abstimmung;
- geheime Abstimmung;
- nochmalige Auszählung der Abstimmung;
- erneute Feststellung der Beschlussfähigkeit;
- einmalige sofortige Richtigstellung;
- Beschränkung der Redezeit
- a) bis zum Ende des Tagesordnungspunktes oder
- b) bis zum Ende der Sitzung;
- Schließung der Redeliste;
- Abweichung von einzelnen Punkten der Geschäftsordnung;
- einmale Verlängerung der Sitzung um höchstens eine Stunde;
- Schluss der Sitzung;
(3) Auf Antrag eines Mitglieds des StuRa ist ein Antrag zur Geschäftsordnung mit alleinigem Stimmrecht der Mitglieder des StuRa zu wiederholen. Das Abstimmungsergebnis ist Maßgebend.
(4) Bei Anträgen zur Geschäftsordnung nach Abs. 2 Nr. 10 – 13 ist eine Gegenrede nicht zulässig.
(5) Vor dem Schluss der Redeliste ist jedem Mitglied des StuRa Gelegenheit zu geben, sich noch auf diese setzen zu lassen.