StuRa:Grundordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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(5) Zu einzelnen Fragen, die sich auf Aufgaben nach § 2 beziehen kann ein Organ der Studentenschaft eine Vollversammlung für seine Studierenden einberufen.<br /> | (5) Zu einzelnen Fragen, die sich auf Aufgaben nach § 2 beziehen kann ein Organ der Studentenschaft eine Vollversammlung für seine Studierenden einberufen.<br /> | ||
==Zweiter Teil: == | ==Zweiter Teil: Wirken der Studischaft== | ||
====§ 6 Zusammensetzung==== | ====§ 6 Zusammensetzung==== | ||
(1) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder und die Zusammensetzung eines FSR werden durch Beschlüsse des jeweiligen FSR festgelegt. Sie beträgt jedoch mindestens drei.<br /> | (1) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder und die Zusammensetzung eines FSR werden durch Beschlüsse des jeweiligen FSR festgelegt. Sie beträgt jedoch mindestens drei.<br/> | ||
(2) Jeder FSR wird durch bis zu fünf Mitglieder im StuRa vertreten.<br /> | (2) Jeder FSR wird durch bis zu fünf Mitglieder im StuRa vertreten.<br/> | ||
====§ 7 Wahlen==== | ====§ 7 Wahlen==== | ||
(1) Jedes Mitglied der Studentenschaft passives Wahlrecht für die Organe der Studentenschaft.<br /> | (1) Jedes Mitglied der Studentenschaft passives Wahlrecht für die Organe der Studentenschaft.<br/> | ||
(2) Die Organe der Studentenschaft werden in geheimer Wahl nach der Wahlordnung der HTW gewählt.<br /> | (2) Die Organe der Studentenschaft werden in geheimer Wahl nach der Wahlordnung der HTW gewählt.<br/> | ||
(3) Die Studierenden einer Fachschaft wählen den FSR. Wird in einer Fachschaft kein FSR gewählt, kann der StuRa diese Fachschaft vertreten.<br /> | (3) Die Studierenden einer Fachschaft wählen den FSR. Wird in einer Fachschaft kein FSR gewählt, kann der StuRa diese Fachschaft vertreten.<br/> | ||
(4) Die FSRs wählen | (4) Die FSRs wählen<br/> | ||
1. Positionen gemäß § 5 Absatz 3, | 1. Positionen gemäß § 5 Absatz 3,<br/> | ||
2. ihre Vertretung für die jeweiligen Studienkommissionen, | 2. ihre Vertretung für die jeweiligen Studienkommissionen,<br/> | ||
3. ihre Vertretung für den jeweiligen Prüfungsausschuss | 3. ihre Vertretung für den jeweiligen Prüfungsausschuss,<br/> | ||
4. ihre Vertretung für den jeweiligen Fachbereichsrat und | 4. ihre Vertretung für den jeweiligen Fachbereichsrat und<br/> | ||
5. ihre Vertretung für den StuRa. | 5. ihre Vertretung für den StuRa.<br/> | ||
(5) Der StuRa wählt <br /> | (5) Der StuRa wählt <br /> | ||
1. Positionen gemäß § 5 Absatz 3, | 1. Positionen gemäß § 5 Absatz 3,<br/> | ||
2. ihre Vertretung für den Verwaltungsrat des Studentenwerkes, | 2. ihre Vertretung für den Verwaltungsrat des Studentenwerkes,<br/> | ||
3. ihre Vertretung für die Bibliothekskommission und | 3. ihre Vertretung für die Bibliothekskommission und<br/> | ||
4. ihre Vertretung für den LandessprecherInnenrat der KSS. | 4. ihre Vertretung für den LandessprecherInnenrat der KSS.<br/> | ||
(6) Die studentischen Mitglieder des Konzils wählen die studentischen Mitglieder des Senats.<br /> | (6) Die studentischen Mitglieder des Konzils wählen die studentischen Mitglieder des Senats.<br /> | ||
====§ 8 Amtszeit==== | ====§ 8 Amtszeit==== | ||
(1) Die Amtszeit der Organe der Studentenschaft beträgt ein Jahr.<br /> | (1) Die Amtszeit der Organe der Studentenschaft beträgt ein Jahr.<br/> | ||
(2) Die Amtszeit eines Mitgliedes im Organ der Studentenschaft beginnt<br /> | (2) Die Amtszeit eines Mitgliedes im Organ der Studentenschaft beginnt<br/> | ||
1. für den FSR mit Ablauf des 30. November des jeweiligen Jahres, | 1. für den FSR mit Ablauf des 30. November des jeweiligen Jahres,<br/> | ||
2. für den StuRa mit Ablauf des 31. Dezember des jeweiligen Jahres. | 2. für den StuRa mit Ablauf des 31. Dezember des jeweiligen Jahres.<br/> | ||
(3) Die Amtszeit eines Mitgliedes im Organ der Studentenschaft endet<br /> | (3) Die Amtszeit eines Mitgliedes im Organ der Studentenschaft endet<br/> | ||
1. mit Ablauf der Amtszeit, | 1. mit Ablauf der Amtszeit,<br/> | ||
2. durch Rücktritt, | 2. durch Rücktritt,<br/> | ||
3. durch Neuwahl, | 3. durch Neuwahl,<br/> | ||
4. durch Exmatrikulation, | 4. durch Exmatrikulation,<br/> | ||
5. im Falle des Ablebens. | 5. im Falle des Ablebens.<br/> | ||
====§ 9 Stimmberechtigung==== | ====§ 9 Stimmberechtigung==== | ||
(1) Stimmberechtigt sind alle gewählten Mitglieder.<br /> | (1) Stimmberechtigt sind alle gewählten Mitglieder.<br/> | ||
(2) Stimmberechtigung der Mitglieder im jeweiligen Organ der Studentenschaft beginnt<br /> | (2) Stimmberechtigung der Mitglieder im jeweiligen Organ der Studentenschaft beginnt<br/> | ||
1. mit der Amtszeit, | 1. mit der Amtszeit,<br/> | ||
2. mit Besetzung einer Position gemäß § 5 Absatz 3 und | 2. mit Besetzung einer Position gemäß § 5 Absatz 3 und<br/> | ||
3. mit Beschluss. | 3. mit Beschluss.<br/> | ||
(3) Stimmberechtigung der Mitglieder im jeweiligen Organ der Studentenschaft ruht<br /> | (3) Stimmberechtigung der Mitglieder im jeweiligen Organ der Studentenschaft ruht<br/> | ||
1. auf eigenen Wunsch oder | 1. auf eigenen Wunsch oder<br/> | ||
2. bei unentschuldigten Fehlen. | 2. bei unentschuldigten Fehlen.<br/> | ||
(4) Stimmberechtigung der Mitglieder im jeweiligen Organ der Studentenschaft endet<br /> | (4) Stimmberechtigung der Mitglieder im jeweiligen Organ der Studentenschaft endet<br/> | ||
1. mit der Amtszeit oder | 1. mit der Amtszeit oder<br/> | ||
2. mit Verlust der Positionen gemäß § 5 Absatz 3 oder | 2. mit Verlust der Positionen gemäß § 5 Absatz 3 oder<br/> | ||
3. mit Beschluss für Stimmberechtigung nach Absatz 2 Nr. 3. | 3. mit Beschluss für Stimmberechtigung nach Absatz 2 Nr. 3. | ||
====§ 10 Sitzung==== | ====§ 10 Sitzung==== | ||
(1) Organe der Studentenschaft tagen im Zeitraum der regulären Lehrveranstaltungen nach dem Studienjahresablaufplanes der HTW regelmäßig ordentlich.<br /> | (1) Organe der Studentenschaft tagen im Zeitraum der regulären Lehrveranstaltungen nach dem Studienjahresablaufplanes der HTW regelmäßig ordentlich.<br/> | ||
(2) Eine außerordentliche Sitzung der Organe der Studentenschaft wird einberufen, wenn fünfundzwanzig von Hundert der Mitglieder des Organs oder die Mehrheit der Personen mit Position gemäß § 5 Absatz 3 Nr. 1 dies verlangt.<br /> | (2) Eine außerordentliche Sitzung der Organe der Studentenschaft wird einberufen, wenn fünfundzwanzig von Hundert der Mitglieder des Organs oder die Mehrheit der Personen mit Position gemäß § 5 Absatz 3 Nr. 1 dies verlangt.<br/> | ||
(3) Sitzungen finden öffentlich statt. | (3) Sitzungen finden öffentlich statt. | ||
====§ 11 Beschlussfähigkeit==== | ====§ 11 Beschlussfähigkeit==== | ||
(1) Organe der Studentenschaft sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.<br /> | (1) Organe der Studentenschaft sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.<br/> | ||
(2) Ist das Organ der Studentenschaft nach Absatz 1 nicht beschlussfähig, wird eine neue Sitzung mit dem gleichen Gegenstand und der üblichen Ladungsfrist einberufen. Das Organ der Studentenschaft ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. | (2) Ist das Organ der Studentenschaft nach Absatz 1 nicht beschlussfähig, wird eine neue Sitzung mit dem gleichen Gegenstand und der üblichen Ladungsfrist einberufen. Das Organ der Studentenschaft ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. | ||
====§12 Beschlüsse==== | ====§12 Beschlüsse==== | ||
(1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst, sofern das SächsHSG oder diese Ordnung nichts anderes bestimmen.<br /> | (1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst, sofern das SächsHSG oder diese Ordnung nichts anderes bestimmen.<br/> | ||
(2) Beschlüsse der Organe der Studentenschaft werden mit der Beschlussfassung wirksam.<br /> | (2) Beschlüsse der Organe der Studentenschaft werden mit der Beschlussfassung wirksam.<br /> | ||
(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des jeweiligen Organs der Studentenschaft gemeinschaftlich abgegeben werden.<br /> | (3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des jeweiligen Organs der Studentenschaft gemeinschaftlich abgegeben werden.<br /> | ||
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(2) Unter die Schweigepflicht fallen des Weiteren solche Gegenstände, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden.<br /> | (2) Unter die Schweigepflicht fallen des Weiteren solche Gegenstände, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden.<br /> | ||
(3) Die Schweigepflicht gilt auf unbestimmte Zeit.<br /> | (3) Die Schweigepflicht gilt auf unbestimmte Zeit.<br /> | ||
==Dritter Teil: Schlussbestimmungen== | ==Dritter Teil: Schlussbestimmungen== |
Version vom 19. Mai 2009, 11:22 Uhr
Entwurf zur Grundordnung der Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft
Vorbemerkungen
Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden wird im folgenden HTW Dresden genannt.
Die Studentenschaft wird im Folgenden Studentinnen- und Studentenschaft oder kurz Studischaft genannt.
Die Mitglieder der Studischaft werden im Folgenden Studentinnen und Studenten oder kurz Studis genannt; Ein einzelnes Mitglieder der Studischaft wird im Folgenden Studentin oder Student oder kurz Studi genannt.
Die Grundordnung der Studischaft der HTW Dresden wird im Folgenden GrO genannt.
Der Studentenrat wird im Folgenden Studentinnen- und Studentenrat oder kurz StuRa genannt.
Die Fachschaftsräte werden im Folgenden FSRs genannt; ein einzelner Fachschaftsrat wird FSR genannt.
Die Konferenz der Sächsischen Studierendenschaften wird im Folgenden KSS genannt.
Die Studischaft der HTW Dresden hat sich nach § 27 des Sächsischen Hochschulgesetzes – SächsHSG vom 10. Dezember 2008 die nachfolgende Ordnung gegeben.
Erster Teil: Studischaft
§ 1 Rechtsstellung
Die Studischaft
1. besteht aus den Studis der HTW Dresden;
2. ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der HTW Dresden;
3. hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
4. untersteht der Rechtsaufsicht der HTW Dresden. Dies ist eine Weisungsaufgabe der HTW Dresden.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Studischaft wirkt an der Selbstverwaltung der HTW Dresden nach Maßgabe des SächsHSG und der Grundordnung der HTW Dresden mit. Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der HTW Dresden ist Recht und Pflicht der Studis.
(2) Die Aufgaben der Studischaft sind die
1. Wahrnehmung der hochschulinternen, hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studis,
2. Mitwirkung an Evaluations- und Bewertungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 und 3,
3. Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studis,
4. Unterstützung der Studis im Studium,
5. Förderung des studentischen Sports unbeschadet der Zuständigkeit der HTW Dresden,
6. Pflege der regionalen, überregionalen und internationalen studentischen Beziehungen und die Förderung der studentischen Mobilität,
7. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studis.
8. Vertretung der Interessen der Studischaft.
(3) Die FSRs vertreten die Studis ihrer Fachschaft im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 und 2. Die Fachschaften fördern die fachlichen Interessen der Studis und die Studienangelegenheiten des jeweiligen Faches.
(4) Der StuRa vertritt die Studentenschaft im Rahmen der Aufgaben Absatz 1.
(5) Der StuRa bildet gemeinsam mit den Studentenräten der anderen Hochschulen des Freistaates Sachsen die KSS. Zur Vertretung der Angelegenheiten der KSS wählt der StuRa gemeinsam mit den Studentenräten der anderen Hochschulen des Freistaates Sachsen einen Landessprecherrat.
(6) Der StuRa hat das Recht sich mit Studischaften anderer Hochschulen in Verbänden zusammen zu schließen.
§ 5 Organe der Studischaft
(1) Organe der Studischaft sind
1. der StuRa und
2. die FSRs.
(2) Der StuRa vertritt die Studischaft. Die FSRs vertreten ihre jeweilige Fachschaft.
(3) Die Organe der Stuischaft wählen folgende Positionen:
1. mindestens eine Sprecherin oder einen Sprecher,
2. mindestens eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes,
(4) Weitere Organe können in der Organe des jeweiligen Organs festgelegt werden.
(6) Jedes Organ kann eigene Referate, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften bilden.
§ 3 Gliederung
(1) Die Studischaft der HTW Dresden gliedert sich in folgende Fachschaften, entsprechend der Fachbereiche nach der HTW:
1. Bauingenieurwesen / Architektur
2. Elektrotechnik
3. Geoinformation
4. Gestaltung
5. Informatik / Mathematik
6. Landbau / Landespflege
7. Maschinenbau / Verfahrenstechnik
8. Wirtschaftswissenschaften
(2) Jedes Mitglied der Studischaft ist Mitglied genau einer Fachschaft.
§ 4 Studierendenbegehren / Studierendenentscheid / Vollversammlung
(1) Zu einzelnen Fragen, die sich auf Aufgaben nach § 2 beziehen kann ein Studierendenbegehren und Studierendenentscheide durchgeführt werden. Die Studierenden können ein Studierendenbegehren mit dem Ziel in Gang setzen, einen Studierendenentscheid herbeizuführen.
(2) Ein Studierendenentscheid findet statt, wenn mindestens 15 von Hundert der Studierenden dem Studierendenbegehren zustimmen oder das zuständige Organ der Studentenschaft dies beschließt. Stimmberechtigt sind alle Studierenden für die das Gremium, das für die betreffende Frage zuständig ist, verantwortlich ist.
(3) Bei dem Studierendenentscheid wird mit Ja oder Nein gestimmt, und es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Das Ergebnis der Befragung dient dem Organ bei seinem weiteren Handeln als Leitlinie, wenn sich mindestens 30 von Hundert der Abstimmberechtigten an dem Studentenentscheid beteiligen.
(5) Zu einzelnen Fragen, die sich auf Aufgaben nach § 2 beziehen kann ein Organ der Studentenschaft eine Vollversammlung für seine Studierenden einberufen.
Zweiter Teil: Wirken der Studischaft
§ 6 Zusammensetzung
(1) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder und die Zusammensetzung eines FSR werden durch Beschlüsse des jeweiligen FSR festgelegt. Sie beträgt jedoch mindestens drei.
(2) Jeder FSR wird durch bis zu fünf Mitglieder im StuRa vertreten.
§ 7 Wahlen
(1) Jedes Mitglied der Studentenschaft passives Wahlrecht für die Organe der Studentenschaft.
(2) Die Organe der Studentenschaft werden in geheimer Wahl nach der Wahlordnung der HTW gewählt.
(3) Die Studierenden einer Fachschaft wählen den FSR. Wird in einer Fachschaft kein FSR gewählt, kann der StuRa diese Fachschaft vertreten.
(4) Die FSRs wählen
1. Positionen gemäß § 5 Absatz 3,
2. ihre Vertretung für die jeweiligen Studienkommissionen,
3. ihre Vertretung für den jeweiligen Prüfungsausschuss,
4. ihre Vertretung für den jeweiligen Fachbereichsrat und
5. ihre Vertretung für den StuRa.
(5) Der StuRa wählt
1. Positionen gemäß § 5 Absatz 3,
2. ihre Vertretung für den Verwaltungsrat des Studentenwerkes,
3. ihre Vertretung für die Bibliothekskommission und
4. ihre Vertretung für den LandessprecherInnenrat der KSS.
(6) Die studentischen Mitglieder des Konzils wählen die studentischen Mitglieder des Senats.
§ 8 Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Organe der Studentenschaft beträgt ein Jahr.
(2) Die Amtszeit eines Mitgliedes im Organ der Studentenschaft beginnt
1. für den FSR mit Ablauf des 30. November des jeweiligen Jahres,
2. für den StuRa mit Ablauf des 31. Dezember des jeweiligen Jahres.
(3) Die Amtszeit eines Mitgliedes im Organ der Studentenschaft endet
1. mit Ablauf der Amtszeit,
2. durch Rücktritt,
3. durch Neuwahl,
4. durch Exmatrikulation,
5. im Falle des Ablebens.
§ 9 Stimmberechtigung
(1) Stimmberechtigt sind alle gewählten Mitglieder.
(2) Stimmberechtigung der Mitglieder im jeweiligen Organ der Studentenschaft beginnt
1. mit der Amtszeit,
2. mit Besetzung einer Position gemäß § 5 Absatz 3 und
3. mit Beschluss.
(3) Stimmberechtigung der Mitglieder im jeweiligen Organ der Studentenschaft ruht
1. auf eigenen Wunsch oder
2. bei unentschuldigten Fehlen.
(4) Stimmberechtigung der Mitglieder im jeweiligen Organ der Studentenschaft endet
1. mit der Amtszeit oder
2. mit Verlust der Positionen gemäß § 5 Absatz 3 oder
3. mit Beschluss für Stimmberechtigung nach Absatz 2 Nr. 3.
§ 10 Sitzung
(1) Organe der Studentenschaft tagen im Zeitraum der regulären Lehrveranstaltungen nach dem Studienjahresablaufplanes der HTW regelmäßig ordentlich.
(2) Eine außerordentliche Sitzung der Organe der Studentenschaft wird einberufen, wenn fünfundzwanzig von Hundert der Mitglieder des Organs oder die Mehrheit der Personen mit Position gemäß § 5 Absatz 3 Nr. 1 dies verlangt.
(3) Sitzungen finden öffentlich statt.
§ 11 Beschlussfähigkeit
(1) Organe der Studentenschaft sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Ist das Organ der Studentenschaft nach Absatz 1 nicht beschlussfähig, wird eine neue Sitzung mit dem gleichen Gegenstand und der üblichen Ladungsfrist einberufen. Das Organ der Studentenschaft ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
§12 Beschlüsse
(1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst, sofern das SächsHSG oder diese Ordnung nichts anderes bestimmen.
(2) Beschlüsse der Organe der Studentenschaft werden mit der Beschlussfassung wirksam.
(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des jeweiligen Organs der Studentenschaft gemeinschaftlich abgegeben werden.
(4) Die Satzungen sowie Satzungsänderungen beschließt der Studentenrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder.
(5) Beschlüsse sind in Sitzungen zu protokollieren.
§13 Schweigepflicht
(1) Über den Inhalt von Verträgen haben alle Beteiligten Dritten gegenüber auch dann Schweigepflicht zu bewahren, wenn er aus dem Amt ausgeschieden ist oder die Aufgabe beendet ist.
(2) Unter die Schweigepflicht fallen des Weiteren solche Gegenstände, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden.
(3) Die Schweigepflicht gilt auf unbestimmte Zeit.
Dritter Teil: Schlussbestimmungen
§ 14 Ergänzungsordnungen
(1) Zur Ergänzung dieser Ordnung beschließt der StuRa folgende Ergänzungen
1. Geschäftsordnung der Organe der Studentenschaft,
2. die Finanzordnung der Studentenschaft,
3. die Beitragsordnung der Studentenschaft und
4. die Ordnung des StuRa.
(2) Als Ergänzung zur dieser Ordnung kann jeder FSR sich eine eigene Ordnung beschließen. Diese bedarf der Zustimmung des StuRa gemäß § 12 Absatz 3.
(3) Ergänzungen dieser Ordnung sind Bestandteil dieser Ordnung.
§ 15 Inkrafttreten
(1) Die Ordnung und ihre Ergänzungsordnungen treten unmittelbar nach ihrem Beschluss durch den StuRa in Kraft. Dies gilt für Satzungsänderungen entsprechend.
(2) Mit diesem Tage treten alle Ordnung der Studentenschaft der HTW Dresden außer Kraft, die vor dem Tage der Verkündung in Kraft waren.
(3) Die Ordnung sowie Ordnungsänderungen sind zu veröffentlichen.
§ 16 Salvatorische Klausel
Diese Satzung tritt am …… in Kraft.