Verpflichtung auf das Datengeheimnis/Formular: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 25. Oktober 2011, 11:08 Uhr
Projekt
Auf Hinweis des Referates Datenschutz StuRa TU Dresden soll ein Formular für die Verpflichtung auf das Datengeheimnis erstellt werden. Dazu wurde, für die Orientierung sogar auch ein erster grober Entwurf bereitgestellt.
Entwurf
Das Sächsisches Datenschutzgesetz liegt im Servicebüro des StuRa HTW Dresden aus.
Sächsisches Datenschutzgesetz (SächsDSG) §6 Datengeheimnis:
- Den für eine öffentliche Stelle tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
- Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten nach Absatz 1 sowie die sonstigen bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten und auf deren Einhaltung schriftlich zu verpflichten.
Ich, der Unterschreibende, verpflichte mich Gemäß §6 SächsDSG auf die Einhaltung des SächsDSG.
Datum
Unterschrift