Verpflichtung auf das Datengeheimnis/Formular: Unterschied zwischen den Versionen

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== Entwurf ==
== Entwurf ==
<b>Datenschutzbestimmung des StuRa der HTW Dresden</b>
; Datenschutzbestimmung des StuRa der HTW Dresden


Nach §6 SächsDSG ist jedes StuRa-Mitglied verpflichtet das SächsDSG einzuhalten.  
Gemäß § 6 SächsDSG ist jedes Mitglied des Studentinnen- und Studentenrates (StuRa) verpflichtet das SächsDSG einzuhalten.  




[…]Sächsisches Datenschutzgesetz (SächsDSG) §6 Datengeheimnis:
[…]Sächsisches Datenschutzgesetz (SächsDSG) § 6 Datengeheimnis:


(1) Den für eine öffentliche Stelle tätigen Personen ist es untersagt,
(1) Den für eine öffentliche Stelle tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis).  
Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.


(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind bei der Aufnahme ihrer
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten nach Absatz 1 sowie die sonstigen bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten und auf deren Einhaltung schriftlich zu verpflichten. [...]
Tätigkeit über ihre Pflichten nach Absatz 1 sowie die sonstigen bei ihrer
Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten
und auf deren Einhaltung schriftlich zu verpflichten.[...]




Das aktuelle SächsDSG liegt im Servicebüro des StuRa aus.
Das aktuelle SächsDSG liegt im Servicebüro des StuRa (Raum Z123) aus.




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_______________________________ ,  


verpflichte mich Gemäß §6 SächsDSG auf die Einhaltung des SächsDSG.
verpflichte mich gemäß § 6 SächsDSG auf die Einhaltung des SächsDSG.


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Version vom 2. November 2011, 20:17 Uhr

Projekt

Auf Hinweis des Referates Datenschutz StuRa TU Dresden soll ein Formular für die Verpflichtung auf das Datengeheimnis erstellt werden. Dazu wurde, für die Orientierung sogar auch ein erster grober Entwurf bereitgestellt.

Entwurf

Datenschutzbestimmung des StuRa der HTW Dresden

Gemäß § 6 SächsDSG ist jedes Mitglied des Studentinnen- und Studentenrates (StuRa) verpflichtet das SächsDSG einzuhalten.


[…]Sächsisches Datenschutzgesetz (SächsDSG) § 6 Datengeheimnis:

(1) Den für eine öffentliche Stelle tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten nach Absatz 1 sowie die sonstigen bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten und auf deren Einhaltung schriftlich zu verpflichten. [...]


Das aktuelle SächsDSG liegt im Servicebüro des StuRa (Raum Z123) aus.


Ich, _______________________________ ,

verpflichte mich gemäß § 6 SächsDSG auf die Einhaltung des SächsDSG.

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Datum Unterschrift

Anpassung für den StuRa HTW Dresden

Elisa Löwe erarbeitete auf diese Grundlage einen Entwurf für eine Vorlage. Diese gab sie, mit der Bitte um Anmerkung, an das Referat Datenschutz StuRa TU Dresden zur "Stellungnahme".

Dem Referat Datenschutz StuRa TU Dresden erschien der Entwurf (Ja das wäre ausreichend.) gelungen.

Siehe auch

Weblinks