Krankenversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Studentinnen und Studenten]], die nicht krankenversichert sind, dürfen gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6118314182366&jlink=p18 § 18] Abs. 2 Nr. 3 nicht [[Imma | immatrikuliert]] werden. Demnach müssten [[Studentinnen und Studenten]], die nicht krankenversichert sind, gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6118314182366&jlink=p21 § 21] Abs. 2 Nr. 8 [[Exma | exmatrikuliert]] werden.
[[Studentinnen und Studenten]], die nicht krankenversichert sind, dürfen gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6118314182366&jlink=p18 § 18] Abs. 2 Nr. 3 nicht [[Imma | immatrikuliert]] werden. Demnach müssten [[Studentinnen und Studenten]], die nicht krankenversichert sind, gemäß [http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=6118314182366&jlink=p21 § 21] Abs. 2 Nr. 8 [[Exma | exmatrikuliert]] werden.


Wenn der Student BAföG bezieht, kann er sich bei einigen Krankenkassen eine Zuzahlungsbefreiung ausstellen lassen. Diese beinhaltet auch die Praxisgebühr.
Wenn Studierende [[BAföG]] bezieht, können sie sich bei einigen Krankenkassen eine Zuzahlungsbefreiung ausstellen lassen. Diese beinhaltet auch die Praxisgebühr.


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==

Version vom 9. Dezember 2011, 21:51 Uhr

Studentinnen und Studenten, die nicht krankenversichert sind, dürfen gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 nicht immatrikuliert werden. Demnach müssten Studentinnen und Studenten, die nicht krankenversichert sind, gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 8 exmatrikuliert werden.

Wenn Studierende BAföG bezieht, können sie sich bei einigen Krankenkassen eine Zuzahlungsbefreiung ausstellen lassen. Diese beinhaltet auch die Praxisgebühr.

Siehe auch

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