E-Voting: Unterschied zwischen den Versionen
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* [http://thevotingnews.com/international/asia/india/setback-to-indian-election-commission-as-paper-trail-pilot-poll-reports-errors-menafn-com/ Beipiel aus Indien: Computer vs. Papier] | * [http://thevotingnews.com/international/asia/india/setback-to-indian-election-commission-as-paper-trail-pilot-poll-reports-errors-menafn-com/ Beipiel aus Indien: Computer vs. Papier] | ||
* [http://www.effi.org/blog/2009-04-09-EVoting-Supreme-Admin-Court.html Finnisches Verfassungsgericht stampft elektronische Wahlen ein] | * [http://www.effi.org/blog/2009-04-09-EVoting-Supreme-Admin-Court.html Finnisches Verfassungsgericht stampft elektronische Wahlen ein] | ||
* [http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/0/5/5/CH0003/CMS1324453358376/e-voting_v85-11.pdf Österreich: Verfassungsgerichtshof hebt E-Voting auf] | |||
* [http://www.ccc.de/press/releases/2007/20070609/nedapReport54.pdf Wahlcomputergutachten des CCC] | * [http://www.ccc.de/press/releases/2007/20070609/nedapReport54.pdf Wahlcomputergutachten des CCC] | ||
Version vom 3. Januar 2012, 02:41 Uhr
Ist die Implementierung einer Stimmabgabe auf elektronischen Wege. Vergesst E-Voting für Wahlen(!), da zur Zeit (2011) keine Verfahren bekannt sind eine Wahl nach demokratischen Grundsätzen zu garantieren. Es wäre aber ein nettes Werkzeug um Abstimmungen vorzubereiten und einen Konsens (z.B. bzgl eines Antragstextes) zu finden (welcher dann in einer Wahl enden kann). Klarstellung zum Thema Wahl:
- Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.
- Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können. [1]
Software
Sonstiges
An unserer HTW Dresden ist es beispielsweise möglich, dass Kandidaturen für Wahlen zu den Organen der Hochschule auch per Mail an die Wahlleitung HTW Dresden eingereicht werden. Elektronisch signiert sollen (dürfen) die Mails jedoch nicht sein. Bei Angabe einer anderen Identität, technisch nahezu problemlos möglich , kann so jede Studentin oder jeder Student vorgeschlagen werden. Bedenklich ist das, sollte es nicht dem Willen der oder dem Vorgeschlagenen entsprechen. Die Wahl müsste womöglich wiederholt werden.
siehe auch
- Urteil des BVG: 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07
- BVG Pressemitteilung Nr. 19/2009 vom 3. März 2009: Verwendung von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 verfassungswidrig
- podcast: CRE 128: Wahlrecht und Wahlsysteme (mp3)
- Beipiel aus Indien: Computer vs. Papier
- Finnisches Verfassungsgericht stampft elektronische Wahlen ein
- Österreich: Verfassungsgerichtshof hebt E-Voting auf
- Wahlcomputergutachten des CCC