Prüfung: Unterschied zwischen den Versionen

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== [[Prüfungsleistung]] ==


== [[Prüfungsversuch]] ==


== Abmelden ==
== [[Prüfungsergebnis]] ==
Das Abmelden von einer Prüfung erfolgt per [[#Antrag zum Abmelden von Prüfungen | Antrag]]. Der [[#Antrag zum Abmelden von Prüfungen | Antrag]] ist an das [[Prüfungsamt]] zu richten. Eine Quittierung des Posteingang kann verlangt werden. Sollte das [[Prüfungsamt]] oder andere Stelle vom [[DezStud]] nicht bereit sein diese auszustellen, kann dazu ein [[Poststelle HTW Dresden#Posteingangsstempel | Posteingangsstempel der Poststelle]] ersatzweise dienen. Entgegen einer populären Mythe hat das Abmelden von Prüfungen '''keinen Einfluss''' auf eine evtl. spätere Anerkennung von Prüfungsleistungen (gemäß §23 der (Muster-)Prüfungsordnung).


=== [[Antrag]] zum Abmelden von Prüfungen ===
== [[Abmeldung von einer Prüfung]] ==
Das Dokument ist ein Vordruck des [[DezStud]] zum [[Prüfungen#Abmelden | Abmelden von Prüfungen]]. Es ist auf der [[Website HTW Dresden]] [http://www.htw-dresden.de/fileadmin/userfiles/htw/docs/Studium/Pruefabm.pdf zu finden].


=== Verfahren zum Abmelden ===
== [[Anerkennung einer Prüfungsleistung]] ==
Die Frist zur Abgabe [[#Antrag zum Abmelden von Prüfungen | dieses Antrag]]es ergibt sich aus der jeweiligen [[SPO]].
 
==== Abmelden vom ersten Prüfungsversuch ====
Das [[#Abmelden | Abmelden]] vom ersten Versuch (also ohne, dass ein Versuch vorher als [[#nicht bestanden | nicht bestanden]] gezählt wurde) ist ein Recht. Dieses kann wiederholt in Anspruch genommen werden.
 
Im Übrigen erscheint eine "Verschleppen" des Ablegens von Prüfungsleistungen wenig erstrebenswert. So kann es zu einem "Stauen" von zu erbringenden Prüfungsleistungen kommen, was eine erhöhte Belastung darstellt.
 
Die Frist beträgt gemäß der [[MusterSPO]] eine Woche vor dem [[#Bekanntgabe des Termins | angekündigten Termin]].
 
==== Abmelden von der ersten Wiederholungsprüfung ====
Das [[#Abmelden | Abmelden]] vom der ersten Wiederholungsprüfung ist nur möglich, wenn
# der Antrag begründet ist, um somit ein Abweichen von der Regel gemäß [[Musterstudien- und -prüfungsordnungen#§19 Wiederholung von Modulprüfungen | § 19]] [[MusterSPO]] zu rechtfertigen, und
# ein weiterer [[#Termin | Termin]] innerhalb des Jahres nach dem Ablegen des ersten Prüfungsversuches gemäß [http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=8321214182325&jlink=p35 § 35] Absatz 3 Satz 4 [[SächsHSG]] möglich (und möglich bereits [[#Bekanntgabe des Termins | bekanntgegeben]] ist.
 
==== Abmelden von der zweiten Wiederholungsprüfung ====
Das [[#Abmelden | Abmelden]] vom der zweiten Wiederholungsprüfung ist gemäß [http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=8321214182325&jlink=p35 § 35] Absatz 3 Satz 5 [[SächsHSG]] nicht möglich.
 
== endgültig nicht bestanden ==
Eine [[Prüfung]] gilt als [[#endgültig nicht bestanden | endgültig nicht bestanden]], kurz [[e.n.b.]], wenn kein weiterer Versuch zum Ablegen der einzelnen [[Prüfung]] eingeräumt wird. Üblicher Weise ist das an unserer [[HTW Dresden]] nach dem Nichtbestehen der [[2. W.]].
 
Das führt zur [[Exmatrikulation#wegen endgültig nicht bestandener Prüfung | Exmatrikulation]] bei [[Pflichtprüfung]].
 
== Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen ==
Die Anerkennung von Leistungen erfolgt i.d.R. gemäß §23 der (Muster-)Prüfungsordnung bei Gleichwertigkeit der Leistungen. Die Entscheidung darüber fällt der [[Prüfungsausschuss]]. Der Entscheidung muss eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein.
Diese muss nach [http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__58.html §58 VwGO] schriftlich oder elektronisch erfolgen. Eine mündliche Bekanntgabe ist nicht zulässig.


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
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* [[Modul]]
* [[Modul]]
* [[Verwaltungsverfahrensgesetz]]
* [[Verwaltungsverfahrensgesetz]]
[[Kategorie:Prüfungen]]
[[Kategorie:Prüfungen]]

Version vom 15. März 2012, 07:50 Uhr