Prüfungsergebnis: Unterschied zwischen den Versionen
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Eine [[Prüfung]] gilt als [[#endgültig nicht bestanden | endgültig nicht bestanden]], kurz [[e.n.b.]], wenn kein weiterer Versuch zum Ablegen der einzelnen [[Prüfung]] eingeräumt wird. Üblicher Weise ist das an unserer [[HTW Dresden]] nach dem Nichtbestehen der [[2. W.]]. Eine Ausnahme bildet die [[Abschlussarbeit]]. Diese kann gemäß § 14 Abs. 11 Satz 3 der (Muster-)[[PO]]'' nur einmal innerhalb eines Jahres wiederholt werden'' und eine ''zweite Wiederholung ist nicht zulässig''. | Eine [[Prüfung]] gilt als [[#endgültig nicht bestanden | endgültig nicht bestanden]], kurz [[e.n.b.]], wenn kein weiterer Versuch zum Ablegen der einzelnen [[Prüfung]] eingeräumt wird. Üblicher Weise ist das an unserer [[HTW Dresden]] nach dem Nichtbestehen der [[2. W.]]. Eine Ausnahme bildet die [[Abschlussarbeit]]. Diese kann gemäß § 14 Abs. 11 Satz 3 und 4 der (Muster-)[[PO]]'' nur einmal innerhalb eines Jahres wiederholt werden'' und eine ''zweite Wiederholung ist nicht zulässig''. | ||
Das führt zur [[Exmatrikulation#wegen endgültig nicht bestandener Prüfung | Exmatrikulation]] bei [[Pflichtprüfung]]. | Das führt zur [[Exmatrikulation#wegen endgültig nicht bestandener Prüfung | Exmatrikulation]] bei [[Pflichtprüfung]]. |
Version vom 15. März 2012, 21:29 Uhr
teilgenommen
bestanden
nicht bestanden
endgültig nicht bestanden
Eine Prüfung gilt als endgültig nicht bestanden, kurz e.n.b., wenn kein weiterer Versuch zum Ablegen der einzelnen Prüfung eingeräumt wird. Üblicher Weise ist das an unserer HTW Dresden nach dem Nichtbestehen der 2. W.. Eine Ausnahme bildet die Abschlussarbeit. Diese kann gemäß § 14 Abs. 11 Satz 3 und 4 der (Muster-)PO nur einmal innerhalb eines Jahres wiederholt werden und eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
Das führt zur Exmatrikulation bei Pflichtprüfung.
Siehe auch
- Hauptartikel Prüfung