StuRa:Antrag Tätigkeitsbeschreibungen: Unterschied zwischen den Versionen

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== Begründung ==
== Begründung ==
Damit  
 
und in der ersten Sitzung in Form von Wahl der beschriebenen Ämter (durch Tätigkeitsbeschreibungen) erfolgen kann
Der StuRa sollte für sich selbst klar definiert haben welche Aufgaben er erfüllen muss und will. Mindestens die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 24 Absatz 3 SächsHSG müssen daher sichergestellt sein.
 
Zur sachgemäßen Bewältigung der Aufgaben bedarf es einer Benennung der dafür zu erbringenden Tätigkeiten. Die Tätigkeiten sollen zu Stellen zusammengefasst werden. Die Stellen sollen den Referaten zugeordnet werden. Damit soll klargestellt werden, welche Aufgaben welche Stelle zu erledigen hat. Bei allen Stellen soll der voraussichtliche Zeitaufwand ermittelt werden.
 
Auf der Grundlage dieser Tätigkeitsbeschreibungen sollen Stellen benannt werden. Unbesetzte Stellen können ausgeschrieben werden. Damit wird klarer was der StuRa tut und wo Bedarf zur Mitarbeit besteht um Studentinnen und Studenten ihre Rechte und Pflichten der Mitwirkung gemäß § 53 SächsHSG aufzuzeigen.
 
Die Erarbeitung derartiger Beschreibungen sollte, im Zusammenhang mit der Reglung gemäß § 20 Absatz 4, bereits für das Rektorat erstellt werden. Bis spätestens zur Präsentation des StuRa zur Begrüßung der Erstsemester muss der StuRa die Stellen benennen können. Daher herrscht Dringlichkeit.
 
== Vorschlag zum weiteren Verfahren ==
== Vorschlag zum weiteren Verfahren ==
   
   

Version vom 24. August 2009, 21:38 Uhr

Antragstext

Der StuRa möge beschließen, Beschreibung der Tätigkeiten zur Erfüllung der Aufgaben zu erstellt sind.

Begründung

Der StuRa sollte für sich selbst klar definiert haben welche Aufgaben er erfüllen muss und will. Mindestens die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß § 24 Absatz 3 SächsHSG müssen daher sichergestellt sein.

Zur sachgemäßen Bewältigung der Aufgaben bedarf es einer Benennung der dafür zu erbringenden Tätigkeiten. Die Tätigkeiten sollen zu Stellen zusammengefasst werden. Die Stellen sollen den Referaten zugeordnet werden. Damit soll klargestellt werden, welche Aufgaben welche Stelle zu erledigen hat. Bei allen Stellen soll der voraussichtliche Zeitaufwand ermittelt werden.

Auf der Grundlage dieser Tätigkeitsbeschreibungen sollen Stellen benannt werden. Unbesetzte Stellen können ausgeschrieben werden. Damit wird klarer was der StuRa tut und wo Bedarf zur Mitarbeit besteht um Studentinnen und Studenten ihre Rechte und Pflichten der Mitwirkung gemäß § 53 SächsHSG aufzuzeigen.

Die Erarbeitung derartiger Beschreibungen sollte, im Zusammenhang mit der Reglung gemäß § 20 Absatz 4, bereits für das Rektorat erstellt werden. Bis spätestens zur Präsentation des StuRa zur Begrüßung der Erstsemester muss der StuRa die Stellen benennen können. Daher herrscht Dringlichkeit.

Vorschlag zum weiteren Verfahren

Dadurch, dass bis nötigen Verfügbarkeit der Ergebnisse dieses Antrags keine regelmäßige Sitzung mehr stattfindet, besteht die Notwendigkeit, dass die Sprecher diesen Antrag als dringlich behandeln, damit der StuRa handlungsfähig wird.