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Version vom 8. November 2012, 16:27 Uhr
Zeichnungen von Überweisungen
Zeichnungen von Überweisungen ist das Unterschreiben von Überweisungsträgern für das Konto des StuRa.
Diese bedürfen der Unterschrift von mindestens einer bei der Bank dafür berechtigten Person. Gemäß § 30 der FO müssen jedoch sogar zwei dafür berechtigten Personen die Überweisung zeichnen. So ist eine Kontrolle des A-Zeichnung durch die B-Zeichnung gegeben. Sie schützt gegen Missbrauch und Flüchtigkeitsfehler.
Berechtigung
A-Zeichnungsberechtigung
B-Zeichnungsberechtigung
Mindestens eine Person muss vom StuRa zur ergänzenden Zeichnungsberechtigung gewählt werden.