Überweisung: Unterschied zwischen den Versionen

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==== B-Zeichnungsberechtigung ====
==== B-Zeichnungsberechtigung ====
Mindestens eine Person muss vom StuRa zur ergänzenden Zeichnungsberechtigung [[Wahlen | gewählt]] werden.
Mindestens eine Person muss vom StuRa zur ergänzenden Zeichnungsberechtigung als [[Mitzeichnung Finanzen]]<!-- Das ist die "frei erfunden" Amtsbezeichnung.--> [[Wahlen | gewählt]] werden.
 
== Siehe auch ==
* [[Mitzeichnung Finanzen]]


[[Kategorie:Finanzen]]
[[Kategorie:Finanzen]]

Aktuelle Version vom 8. November 2012, 16:45 Uhr

Zeichnungen von Überweisungen[Bearbeiten]

Zeichnungen von Überweisungen ist das Unterschreiben von Überweisungsträgern für das Konto des StuRa.

Diese bedürfen der Unterschrift von mindestens einer bei der Bank dafür berechtigten Person. Gemäß § 30 der FO müssen jedoch sogar zwei dafür berechtigten Personen die Überweisung zeichnen. So ist eine Kontrolle des A-Zeichnung durch die B-Zeichnung gegeben. Sie schützt gegen Missbrauch und Flüchtigkeitsfehler.

Berechtigung[Bearbeiten]

A-Zeichnungsberechtigung[Bearbeiten]

B-Zeichnungsberechtigung[Bearbeiten]

Mindestens eine Person muss vom StuRa zur ergänzenden Zeichnungsberechtigung als Mitzeichnung Finanzen gewählt werden.

Siehe auch[Bearbeiten]