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Aktuelle Version vom 8. November 2012, 16:45 Uhr
Zeichnungen von Überweisungen[Bearbeiten]
Zeichnungen von Überweisungen ist das Unterschreiben von Überweisungsträgern für das Konto des StuRa.
Diese bedürfen der Unterschrift von mindestens einer bei der Bank dafür berechtigten Person. Gemäß § 30 der FO müssen jedoch sogar zwei dafür berechtigten Personen die Überweisung zeichnen. So ist eine Kontrolle des A-Zeichnung durch die B-Zeichnung gegeben. Sie schützt gegen Missbrauch und Flüchtigkeitsfehler.
Berechtigung[Bearbeiten]
A-Zeichnungsberechtigung[Bearbeiten]
B-Zeichnungsberechtigung[Bearbeiten]
Mindestens eine Person muss vom StuRa zur ergänzenden Zeichnungsberechtigung als Mitzeichnung Finanzen gewählt werden.