Geringwertige Wirtschaftsgüter: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 14. April 2013, 04:08 Uhr
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) werden als abnutzbare bewegliche Güter des Anlagevermögens bezeichnet, die selbstständig nutzungsfähig sind mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 € und 1.000 €.
Abschreibungsmöglichkeiten[Bearbeiten]
Zur Abschreibungen hat man folgende Wahlmöglichkeiten (Die Abschreibungsmethode kann jährlich neu bestimmt werden, gilt dann aber einheitlich für alle Neuanschaffungen des Jahres)
Variante 1[Bearbeiten]
Wirtschaftsgüter zwischen 150 € und 410 € (netto)[Bearbeiten]
Diese Wirtschaftsgüter können sofort abgeschrieben werden.
Wirtschaftsgüter > 410 €[Bearbeiten]
Für diese Wirtschaftsgüter gelten die normalen Abschreibungsregeln.
Variante 2[Bearbeiten]
Alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 € und 1.000 € (netto) werden in einem "Pool" gesammelt und müssen über 5 Jahre abgeschrieben werden. Auch wenn das Wirtschaftsgut ausscheidet (Verkauf/Diebstahl/Brand etc.), ist dieser Sammelposten fortzuführen.