Reisekosten: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Übernachtungskosten ===
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=== Tagegeld ===


=== Nebenkosten ===
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==== Teilnahmegebühren ====
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=== Tagegeld ===


== Reglungen ==
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Version vom 29. September 2013, 05:34 Uhr

Als Reisekosten werden die durch eine (dienstliche) Reise entstanden finanziellen Aufwendungen bezeichnet.

Die Abrechnung oder Vergütung von Reisekosten regelt die FO. Art und Umfang der Erstattung von Auslagen sollten dort geregelt sein. Anderenfalls gelten die Bestimmungen des SächsRKG (mit der VwV-SächsRKG).

Fahrtkosten

Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges

Die pauschalen Sätze für die Abrechnung der gefahrenen Kilometer (km) ergeben sich auf § 31 Abs. 3. 0,20 € je gefahrenen Kilometer und ergänzende 0,02 € je gefahrenen Kilometer für eine mitgenommene Person sind die Sätze.

Übernachtungskosten

Tagegeld

Nebenkosten

etwa gemäß IX. VwV-SächsRKG (Zu § 9 SächsRKG)

Teilnahmegebühren

Reglungen

Finanzordnung

§ 31 Reisekostenvergütung

Siehe auch

Weblinks