Verpflichtung auf das Datengeheimnis/Formular: Unterschied zwischen den Versionen
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Eventuell später noch einmal schicker | Eventuell kann es später noch einmal schicker gemacht werden. ;-) | ||
== Hinweise == | == Hinweise == | ||
Das Formular hat ja auch nichts mit der Verarbeitung von Daten zu tun sondern wirklich nur mit | Das Formular hat ja auch nichts mit der Verarbeitung von Daten zu tun, sondern wirklich nur mit dem Unterbleiben einer Weitergabe von Daten. | ||
== Entwurf == | == Entwurf == | ||
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Gemäß § 6 SächsDSG ist jedes Mitglied des Studentinnen- und Studentenrates (StuRa) verpflichtet das SächsDSG einzuhalten. | Gemäß § 6 SächsDSG ist jedes Mitglied des Studentinnen- und Studentenrates (StuRa) verpflichtet das SächsDSG einzuhalten. | ||
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'''Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) | |||
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'''§ 6<br />Datengeheimnis | |||
(1) Den für eine öffentliche Stelle tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. | (1) Den für eine öffentliche Stelle tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. | ||
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten nach Absatz 1 sowie die sonstigen bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten und auf deren Einhaltung schriftlich zu verpflichten. | (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten nach Absatz 1 sowie die sonstigen bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten und auf deren Einhaltung schriftlich zu verpflichten. | ||
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Das SächsDSG kann im StuRa (Raum Z123) in aktueller Fassung eingesehen werden. | |||
Ich, | Ich,<br /> | ||
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verpflichte mich gemäß § 6 SächsDSG auf die Einhaltung des SächsDSG. | verpflichte mich gemäß § 6 SächsDSG auf die Einhaltung des SächsDSG. | ||
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== Siehe auch == | == Siehe auch == | ||
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== Weblinks == | == Weblinks == | ||
* [http://www.saechsdsb.de/informationen-oeb/formulare-saechsdsb-oeb Sächsische Datenschutzbeauftragte: Formulare für Verpflichtung auf das Datengeheimnis] | * [http://www.saechsdsb.de/informationen-oeb/formulare-saechsdsb-oeb Sächsische Datenschutzbeauftragte: Formulare für Verpflichtung auf das Datengeheimnis] | ||
* [http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Arbeitshilfen/VerpflichtungDatengeheimnis2.html | * [http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Arbeitshilfen/VerpflichtungDatengeheimnis2.html Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: Verpflichtung auf das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG, auf das Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 TKG und auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nebst Merkblatt] | ||
[[Kategorie:Projekt]] | [[Kategorie:Projekt]] | ||
[[Kategorie:Datenschutz]] | [[Kategorie:Datenschutz]] | ||
[[Kategorie:Verwaltung]] | [[Kategorie:Verwaltung]] | ||
[[Kategorie:Datenkultur]] | [[Kategorie:Datenkultur]] |
Version vom 1. Dezember 2013, 18:33 Uhr
Projekt
Auf Hinweis des Referates Datenschutz StuRa TU Dresden soll ein Formular für die Verpflichtung auf das Datengeheimnis erstellt werden. Dazu wurde, für die Orientierung sogar auch ein erster grober Entwurf bereitgestellt. (Die Fertigstellung erfolgte im Dezember 2011.)
Eventuell kann es später noch einmal schicker gemacht werden. ;-)
Hinweise
Das Formular hat ja auch nichts mit der Verarbeitung von Daten zu tun, sondern wirklich nur mit dem Unterbleiben einer Weitergabe von Daten.
Entwurf
- Verpflichtung auf das Datengeheimnis für die Mitwirkung beim StuRa HTW Dresden
Gemäß § 6 SächsDSG ist jedes Mitglied des Studentinnen- und Studentenrates (StuRa) verpflichtet das SächsDSG einzuhalten.
Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG)
[…]
§ 6
Datengeheimnis
(1) Den für eine öffentliche Stelle tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten nach Absatz 1 sowie die sonstigen bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten und auf deren Einhaltung schriftlich zu verpflichten.
[…]
Das SächsDSG kann im StuRa (Raum Z123) in aktueller Fassung eingesehen werden.
Ich,
_______________________________,
verpflichte mich gemäß § 6 SächsDSG auf die Einhaltung des SächsDSG.
_____________ _______________________________
Datum Unterschrift
Anpassung für den StuRa HTW Dresden
Elisa Löwe erarbeitete auf diese Grundlage einen Entwurf für eine Vorlage. Diese gab sie, mit der Bitte um Anmerkung, an das Referat Datenschutz StuRa TU Dresden zur "Stellungnahme".
Dem Referat Datenschutz StuRa TU Dresden erschien der Entwurf (Ja das wäre ausreichend.) gelungen.
fertiger Entwurf
Siehe auch
Weblinks
- Sächsische Datenschutzbeauftragte: Formulare für Verpflichtung auf das Datengeheimnis
- Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: Verpflichtung auf das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG, auf das Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 TKG und auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nebst Merkblatt