Finanzordnung/Erklärung: Unterschied zwischen den Versionen
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== Erster Teil: Allgemeines == | |||
=== § 1 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit === | |||
(1) Alle finanziellen Ausgaben sind in Übereinstimmung nach § 24 Abs. 3 SächsHSFG zu tätigen. | |||
(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, sowie allen weiteren finanziellen Ausgaben sind die Grundsätze der | |||
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind Angemessene | |||
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. | |||
(3) Sämtliche Regelungen der Finanzordnung des StuRa HTW Dresden gelten für die Fachschaftsräte entsprechend, soweit nicht im | |||
Folgenden andere Regelungen gelten. | |||
(4) Die Bestimmungen des Datenschutzes sind einzuhalten. | |||
=== § 2 Deckung === | |||
Die veranschlagten Ausgaben werden durch die Veranschlagten Einnahmen gedeckt. | |||
=== § 3 Finanzanträge === | |||
Finanzanträge sind zwingend mit der im Anhang III enthaltenen Vorlage zu erstellen. | |||
== Zweiter Teil: Referat Finanzen == | |||
=== § 4 Aufgaben Referatsleitung === | |||
(1) Die Referatsleitung ist für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes gemäß § 29 Abs. 3 SächsHSFG verantwortlich. Die | |||
Aufstellung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für finanzielles. | |||
(2) Desweiteren ist die Referatsleitung zur Aufstellung von finanzwirksamen Anordnungen im Rahmen des Haushaltsplanes und von | |||
Beschlüssen des StuRa HTW Dresden verantwortlich. 2Die Zeichnungsbefugnis wird gemeinsam mit dem Zeichnungsberechtigen nach §40 | |||
ausgeübt. | |||
(3) Wenn diese die Interessen der Studentinnen und Studenten der HTW-Dresden gefährdet oder es sich dabei um ein Verstoß der | |||
Finanzordnung handelt, kann die Referatsleitung Finanzen verlangen das dieser Beschluss noch einmal im StuRa abgestimmt wird. Es | |||
müssen triftige Gründe dafür vorgelegt werden. Die Zweite Entscheidung des StuRa HTW-Dresden ist bindend und kann nicht noch | |||
einmal Angefochten werden. | |||
(4) Ist die Referatsleitung mehr als 5 aufeinanderfolgende Werktage vom StuRa abwesend, so hat er dies unverzüglich dem StuRA HTW- | |||
Dresden mitzuteilen. Der StuRa HTW-Dresden benennt einen Vertreter für die Zeit, in Zusammenarbeit mit dem Referatsleiter | |||
Finanzen. | |||
(5) Das Referat Finanzen ist dem StuRa HTW-Dresden gegenüber Rechenschaft schuldig. | |||
(6) Nach Beendigung ihres/seines Mandates, hat die Referatsleitung eine saubere und Ausführliche Übergabe für die neue Referatsleitung | |||
Finanzen vorzunehmen. Diese sollte auf der Kose oder in einem Zeitraum von maximal zwei Wochen nach der Wahl der Referatsleitung. | |||
=== § 5 Entlastung aus dem Amt === | |||
(1) Der StuRa HTW-Dresden kann den Referatsleiter Finanzen durch einen Beschluss aus seinen Amt entlasten. | |||
(2) Die Entlastung der Referatsleitung Finanzen erfolgt nur durch ein schriftlichen Rechenschaftsberichtes, für die betreffende | |||
Amtszeit und eine Übergabe nach § 2 Abs. 6. | |||
=== § 6 Bevollmächtigung von VertreterInnen === | |||
(1) Der StuRa HTW-Dresden kann weitere Mitglieder zur Wahrnehmung und Ausführung von Aufgaben des Referats Finanzen mit Beschluss | |||
bestimmen. Diese muss schriftlich erstellt werden und das Einverständnis des Mitglieds muss dazu vorliegen. | |||
(2) Die Bevollmächtigung endet: | |||
I. mit der vom StuRa HTW-Dresden gesetzten Frist | |||
II. durch wiederruf des Referats Finanzen und Prüfung StuRa HTW-Dresden | |||
III. durch Ausscheiden des Bevollmächtigen aus dem StuRa HTW-Dresden | |||
IV. durch Beschluss des StuRa HTW-Dresden | |||
== Dritter Teil: Allgemeines zum Haushaltsplan == | |||
=== § 7 Aufstellung des Haushaltsplanes === | |||
Der Haushaltsplan wird durch die Referatsleitung Finanzen aufgestellt, sofern durch den StuRa HTW-Dresden keine andere Person dafür bestimmt wird. | |||
=== § 8 Haushaltsjahr === | |||
Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr | |||
=== § 9 Aufgaben des Haushaltsplanes === | |||
(1) Der Haushaltsplan enthält die zur Erfüllung der Aufgaben der Studentenschaft und der Fachschaften erforderlichen Aufwendungen und | |||
Erträge sowie die Entwicklung des Vermögens der Studentenschaft. | |||
(2) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Verrechnung und Verwendung der Beiträge der Studentenschaft und sonstiger Gelder. | |||
=== § 10 Wirkung des Haushaltsplanes === | |||
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt den StuRa HTW-Dresden Ausgaben zu tätigen. | |||
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. | |||
=== § 11 Feststellung des Haushaltsplanes === | |||
Der Haushaltsplan wird gemäß § 29 Abs. 3 SächsHSFG durch den StuRa HTW-Dresden festgestellt. | |||
=== § 12 Mitwirkung des StuRa HTW-Dresden === | |||
Die Referate des StuRa HTW-Dresden wirken bei der Erstellung des Haushaltsplanes gemäß §24 mit. | |||
=== § 13 Rechenschaft (Unterrichtung) === | |||
Das Referat Finanzen hat den StuRa HTW-Dresden über erhebliche Änderungen und deren Auswirkungen in der Haushaltsentwicklung zu unterrichten. | |||
== Vierter Teil: Aufstellung des Haushaltsplanes == | |||
=== § 14 Vollständigkeit === | |||
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen | |||
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr | |||
I. zu erwartenden Einnahmen | |||
II. Voraussichtlichen zu leistenden Ausgaben | |||
(3) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen | |||
=== § 15 Einzelpläne und Gesamtplan === | |||
(1) Der Haushaltsplan besteht aus Einzel- und Gesamtpläne. | |||
(2) Die Einzelpläne geben eine Übersicht über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben von Referaten, Ausschüssen, | |||
Fachschaftsräten und Veranstaltungen. | |||
(3) Der Gesamtplan enthält eine Zusammenfassung von Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne. | |||
=== § 16 Beitrag === | |||
Mit der Feststellung des ist die Kalkulation der Beitragshöhe für die Studentinnen- und Studentenschaft anzugeben. | |||
=== § 17 Rücklagen === | |||
Der Gesamtbetrag der Rücklagen sollte in etwas den Ausgaben des Vorjahres entsprechen. | |||
Sollten die Rücklagen diesen Betrag überschreiten, ist dieser Betrag bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres abzubauen. | |||
=== § 18 Geltungsdauer === | |||
Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Dabei muss mit Ablauf der Legislatur der StuRa HTW Dresden, den für die längere Dauer als ein Haushaltsjahr aufgestellten Haushaltsplan, neu bestätigen. | |||
=== § 19 Gliederung === | |||
(1) Der StuRa HTW-Dresden ist in der Gliederung des Haushaltsplanes frei. | |||
(2) Der Haushaltsplan sollte jedoch mindestens | |||
I. Erträge aus Semesterbeiträgen | |||
II. Zuführungen zu Rücklagen | |||
III. Entnahmen aus Rücklagen | |||
IV. Wirtschaftliche Tätigkeit der Referate | |||
V. Aufwendungen für Angestellte | |||
VI. Ersatz- und Neuanschaffungen | |||
VII. Büro- und Verbrauchsmaterialien | |||
VIII. Reisekosten | |||
IX. Zuwendungen für Fachschaften | |||
enthalten. | |||
=== § 20 Veranschlagung === | |||
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander zu veranschlagen. | |||
(2) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind gesondert kenntlich zu machen | |||
=== § 21 Sperrvermerk === | |||
(1) Einzelne Positionen des Haushaltsplanes können mit einem Sperrvermerk versehen werden, wenn sie zunächst noch nicht geleistet werden sollen. | |||
(2) Sperrvermerke bedürfen der Einwilligung des StuRa HTW-Dresden, sowie der Referatsleitung Finanzen. | |||
=== § 22 Übertragbarkeit === | |||
(1) Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen und Ausgaben für Investitionen sind übertragbar. | |||
(2) Alle anderen Ausgaben dürfen nicht übertragen werden und werden bei der Berechnung des neuen Beitrages berücksichtigt. | |||
=== § 23 Zuwendungen === | |||
Zuwendungen an Dritte dürfen nur veranschlagt werden, wenn dem StuRa HTW Dresden ein erhebliches Interesse an dieser hat. | |||
=== § 24 Überschuss, Fehlbetrag === | |||
(1) Der Überschuss oder Fehlbetrag ist die Differenz zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen und den tatsächlich geleisteten Ausgaben zuzüglich der Differenz aus den übertragenen Einnahmen- und Ausgabenresten (Haushaltsresten). | |||
(2) Übersteigen die Einnahmen die Ausgaben, so ist der übersteigende Betrag den Rücklagen zuzuführen. Ist der Höchstwert der Rücklagen überschritten, muss der Übersteifende Betrag im darauffolgenden Haushaltsjahr als Einnahme eingestellt werden. | |||
=== § 25 Voranschläge der Referate === | |||
(1) Jedes Referat stellt gemäß §11 Voranschläge auf und ha diese der Referatsleitung Finanzen, auf Verlangen auch mit Unterlagen, zum festzulegenden Zeitpunkt zuzusenden. | |||
(2) Die Referatsleitung Finanzen prüft die Voranschläge und nimmt sie in den Haushaltsplan auf. Sie kann auch Anhörung der jeweiligen Referate oder durch Beschluss des StuRa die Voranschläge ändern. | |||
=== § 26 Vorlage === | |||
(1) Der Entwurf des Haushaltsplanes ist bis spätestens 25. Oktober des Jahres vor Beginn eines neuen Haushaltsjahres, dem StuRa HTW Dresden vorzulegen. | |||
(2) Der Haushaltsplan ist vor Beginn des neuen Haushaltsjahres nach §29 Abs. 3 SächHSFG dem Rektorat vorzulegen. | |||
=== § 27 Beschluss und Veröffentlichung === | |||
(1) Der Haushaltsplan wird vom StuRa HTW Dresden beschlossen | |||
(2) Nach Beschluss muss der Haushaltsplan durch Aushängen an den für die amtlichen Bekanntmachungen der Studentinnen- und Studentenschaft vorgesehenen Stellen bekannt gemacht werden. | |||
=== § 28 Ergänzung und Nachträge === | |||
(1) Vorschläge für Ergänzungen und Nachträge zur Änderung des Haushaltsplanes sind während des laufenden Haushaltsjahres dem StuRa HTW Dresden vorzubringen. | |||
(2) Nach Anhörung der Referatsleitung Finanzen sind die Ergänzungen und Nachträge umgehen zu entscheiden | |||
== Fünfter Teil: Ausführung des Haushaltsplanes == | |||
=== § 29 Erhebung von Einnahmen === | |||
Die Einnahmen werden aus Beiträgen der Studentinnen- und Studentenschaft gemäß §29 Abs. 1 SächsHSFG in Verbindung mit der Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden in jeweils gültigen Fassungen erhoben. | |||
=== § 30 Bewirtschaftung von Ausgaben === | |||
Ausgaben dürfen nur geleistet werden insofern sie den in §1 genannten Grundsätzen entsprechen. | |||
=== § 31 Außerplanmäßige Ausgaben === | |||
(1) Außerplanmäßige Ausgabe sollen innerhalb des Haushaltsjahres durch Einsparungen andere Ausgaben ausgeglichen werden | |||
(2) Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Referates Finanzen, sowie einen Beschluss des StuRa HTW Dresden. | |||
=== § 32 Bestätigung von Ausgaben === | |||
(1) Ausgaben, die 50 € überschreiten, bedürfen der Zustimmung des StuRa HTW Dresden. | |||
(2) Über die Genehmigung planmäßiger Ausgaben, die 50 € nicht überschreiten, beschließt die zuständige Person §11 Abs. 3, § 10 der Satzung der Studentenschaft der HTW Dresden vom 20.01.2004 oder der Bevollmächtigte nach §5. | |||
=== § 33 Verbot von Ausgaben === | |||
(1) Nachfolgende Ausgaben dürfen den Kassenbestand nicht mindern: | |||
I. Plastik- oder Stoffbeutel die für den Transport von Einkäufen erworben wurden | |||
II. Pfandgelder | |||
(2) Ein Verstoß führt zu einer Minderung der Mittelauszahlung, um den Betrag den die Kasse durch diese Ausgaben gemindert wurde. | |||
=== § 34 Aufhebung des Sperrvermerkes === | |||
Um Ausgaben, die im Haushaltsplan als gesperrt gekennzeichnet sind, aufzuheben, bedarf es der Einwilligung des StuRa HTW Dresden und des Referats Finanzen. | |||
=== § 35 Nachweis === | |||
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem dafür vorgesehenen Tittel (Referat) zu buchen | |||
(2) Die Wirtschaftsführung erfolgt entsprechend den Grundsätzen der doppelten Buchführung. | |||
=== § 36 Hauswirtschaftliche Sperre === | |||
(1) Wenn die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben es erforderlich macht, kann die Referatsleitung Finanzen die weitere Leistung von Ausgaben von seiner Bewilligung abhängig machen. | |||
(2) Diese muss Stichhaltig und Ausführlich Begründet sein. | |||
=== § 37 Verpflichtungsgeschäfte === | |||
(1) Maßnahmen, die dem StuRa HTW Dresden zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahr verpflichten, sind nur zulässig, wenn diese im Haushaltsplan vorgesehen sind. | |||
(2) Diese Verpflichtungen können mit einem Beschluss des StuRa HTW Dresden wieder aufgehoben werden. Dieser Beschluss benötigt eine zweidrittel Mehrheit. | |||
=== § 38 Kassenmittel === | |||
(Das Referat Finanzen ermächtigt alle Referate, Kassenmittel in einem zu bestimmenden Zeitraum und Betrag zu Bewältigung von Aufgaben gemäß § 24 Abs. 3 SächsHSFG, zu verwalten. | |||
=== § 39 Sachliche und zeitliche Bindung === | |||
(1) Ausgaben dürfen nur zu dem bezeichneten Zweck geleistet werden. Ausgaben, deren Zweck nicht mehr fortdauert, verfallen. | |||
(2) Ausgaben verfallen wenn das Ende des Haushaltsjahres erreicht ist. | |||
(3) Genehmigte Finanzanträge, müssen bis spätestens 4 Monate nach Ihrer Bewilligung und vor Ablauf des Haushaltsjahres abgerufen sein, ansonsten verlieren diese Ihre Gültigkeit. | |||
=== § 40 Mittel der Fachschaften === | |||
(1) Gemäß § 29 Abs. 1 SächsHSFG werden den Fachschaften Haushaltsmittel aus Beiträgen der Studentinnen- und Studentenschaft zur Verwaltung und Verwendung für die Erfüllung der Aufgaben der Fachschaften gestellt. | |||
(2) Der StuRa HTW Dresden zahlt aus der Summe der für ihn bestimmten Mittel jeder Fachschaft einen Sockelbetrag in Höhe von 100 € pro Semester | |||
(3) Aus dem Beitrag für die Studentinnen- und Studentenschaft können bis zu 1,75 € für jedes Mitglied der Fachschaften je Semester den Fachschaften überwiesen werden. Der Anteil des Beitrages je Semester für die Fachschaften setzt sich wie folgt zusammen: | |||
I. für die Arbeit des Fachschaftsrates 0,75 € | |||
II. für eine Veranstaltung des Fachschaftsrates 0,50 € | |||
III. für eine weitere Veranstaltung des Fachschaftsrates 0,50 € | |||
(4) Durch Beschluss des StuRa können weitere Mittel durch die Fachschaften bezogen werden. | |||
(5) Die Finanzverantwortlichen der Fachschaften können diese Mittel mit Beginn des Semesters zur Selbstverwaltung bei der Referatsleitung Finanzen abfordern. Bei Abrufung der Finanzmittel des jeweiligen Fachschaftsrates werden 60% der zu Verfügung stehenden Mittel überweisen. Die Voraussetzung für die Auszahlung des Restbetrages ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung der Mittel des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres durch den Finanzverantwortlichen der jeweiligen Fachschaft. | |||
(6) Die Abrechnung der Finanzen der jeweiligen Fachschaft würd durch ein Jahresabschluss vorgenommen. Diese ist in einer Einnahme-Überschuss-Rechnung darzustellen. | |||
(7) Diese Abrechnung muss die tatsächlichen Einnahmen und die tatsächlichen Ausgaben wiederspiegeln. Soweit sich aus der Einnahme-Überschuss-Rechnung ergeben, dass Mittel entgegen den Vorschriften dieser Finanzordnung verwendet wurden, kann eine entsprechende Kürzung der Auszahlung erfolgen. | |||
(8) Als Richtlinie für die Verwendung der Mittel durch die Fachschaften ist die Anlage 1 anzusehen. | |||
(9) Mittel die nicht von den Fachschaften abgefordert werden, sind nicht übertragbar und dürfen auch nicht von anderen Fachschaften angefordert werden. Diese Mittel werden den Rücklagen hinzugefügt und dort bleiben sie maximal 3 Jahre bestehen. | |||
== Sechster Teil: Zahlung, Buchführung, Rechnungslegung == | |||
=== § 41 Zahlungen === | |||
(1) Der StuRa HTW Dresden setzt einen Kassenverwalter oder eine Kassenverwalterin ein. Diese Person soll in der Regel hauptamtlich beschäftigt werden, einschlägige Kenntnisse nachweisen und darf nicht den Mitglied des StuRa HTW Dresden sein. Zahlungen dürfen nur von ihr und mit von der Referatsleitung Finanzen abgezeichneter Anweisung bzw. Quittung geleistet werden. | |||
(2) Der Kassenbestand darf den Betrag von 750 € nur in begründeten Einzelfällen und dann nur über eine Dauer von sieben Tagen übersteigen. | |||
=== § 42 Zeichnungsberechtigung === | |||
Die Referatsleitung Finanzen als A-Zeichner und mindestens einer der zwei von StuRa bestimmt B-Zeichner, die Sprecher sein sollten, sind für die Konten der Studentenschaft gemeinsam unterschriftsberechtigt (Kollektivvollmacht) | |||
=== § 43 Sachliche und rechnerische Richtigkeit === | |||
(1) Eine Einzahlung oder Auszahlung bedarf einer Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit. | |||
(2) Die Kennzeichnung der sachlichen Richtigkeit obliegt der zuständigen Referatsleitung, oder dem jeweiligen Bevollmächtigen nach §5. Durch die sachliche Richtigkeit wird die Einzahlung bzw. Auszahlung dem Grunde nach bestätigt. | |||
(3) Die Kennzeichnung der rechnerischen Richtigkeit obliegt der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter. Die rechnerische Richtigkeit bescheinigt die Richtigkeit des Betrages der Einzahlungen bzw. Auszahlungen. | |||
=== § 44 Verschoss === | |||
(1) Ein Vorschuss kann durch Einwilligung der Referatsleitung Finanzen ausgezahlt werden. Ein Vorschuss ist frühzeitig, mindestens jedoch 5 Werktage vorher anzukündigen. | |||
(2) Eine Abrechnung der Verwendungen des Vorschusses ist spätestens nach 10 Werktagen einzureichen. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Referatsleitung Finanzen. | |||
=== § 45 Reisekostenvergütung === | |||
(1) Reisekosten können nur erstattet werden, wenn der StuRa HTW Dresden diese bewilligt. | |||
(2) Belege für Fahrtkosten und Übernachtungen sind bei der Abrechnung vorzulegen. | |||
(3) Für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden maximal die Kosten der günstigsten benutzbaren Fahrtkarte erstattet. | |||
(4) Die Benutzung eines privaten PKW bedarf vor dem Reiseantritt der Genehmigung der Referatsleitung Finanzen. Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem privaten Kraftfahrzeug zurücklegt hat, wird eine Wegstreckenentschädigung in höhe von 0,20 € für jeden gefahrenen Kilometer gewährt. Für jede mitgenommene Person in einem Kraftfahrzeug können zuzüglich 0,05 € erstattet werden. Eine Erstattung wird nur für maximal 110 % der kürzesten Strecke zum Zielort und zurück gewährt. | |||
(5) Für Übernachtungskosten werden maximal 40 € pro Nacht und Person bezahlt, unter Vorlage von Belegen. Würde eine Reise vor 0 Uhr enden, kann kein Übernachtungsgeld gezahlt werden. | |||
(6) Angemessene Verpflegungskosten werden bei einer Abwesenheit von | |||
I. 24 Stunden bis zu einer Höhe von 24 € | |||
II. 14 bis 24 Stunden bis zu einer Höhe von 12 € | |||
III. 8 bis 14 Stunden bis zu einer Höhe von 6 € | |||
Pro Person bezahlt. Diese Auszahlung erfolgt nur wenn die Verpflegung teilweise oder voll von der Beantragenden Person geleistet werden musste. | |||
=== § 46 Aufwandsentschädigung === | |||
(1) Aufwandsentschädigungen können an Studierende für besonders arbeitsintensive Leistungen für die Studentinnen- und Studentenschaft gezahlt werden. | |||
(2) Über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen entscheidet der StuRa HTW Dresden. Nähere Regelungen sind in der Aufwandsentschädigungsordnung (AO) enthalten. | |||
=== § 47 Buchführung === | |||
Die Buchführung erfolgt durch die doppelte Buchführung und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. | |||
=== § 48 Abgrenzung === | |||
(1) Zahlungen sind nach Haushaltsjahr getrennt zu buchen. | |||
(2) Das abgelaufene Haushaltsjahr betreffende Zahlungen, die aber später geleistet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahrs zu buchen, solang diese noch nicht abgeschlossen sind. | |||
(3) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen: | |||
I. alle vorher eingehenden Einnahmen, die das neue Haushaltsjahr betreffen und | |||
II. alle Ausgaben, die das neue Haushaltsjahr betreffen, jedoch vorher gezahlt werden müssen. | |||
=== § 49 Vermögensnachweis === | |||
Über das Vermögen der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden ist ein Nachweis zu erbringen. Dieses ist durch eine Inventarliste und einer Inventur zu führen und kontrollieren. | |||
=== § 50 Belegpflicht === | |||
Alle Buchungen sind zu belegen. | |||
=== § 51 Buchabschluss === | |||
Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das Referat Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses. | |||
=== § 52 Abschlussbericht === | |||
Der Jahresabschluss ist in einem Bericht durch die Referatsleitung Finanzen, des betreffenden Haushaltsjahres zu erläutern. | |||
=== § 53 Rechenschaftspflicht === | |||
Nach Abschluss der Bücher und Aufstellung der Übersicht ist die Referatsleitung Finanzen des Abzuschließenden Haushaltsjahres dazu verpflichtet, die Ergebnisse dem StuRa HTW Dresden bekannt zu geben und zu erläutern. Dem StuRa HTW Dresden obliegt die Rechenschaftspflicht über den Haushaltsvollzug. | |||
== Siebter Teil: Rechnungsprüfung == | |||
=== § 54 Vermutete und unvermutete Prüfung === | |||
(1) Der Jahresabschluss der Studentinnen- und Studentenschaft wird durch die Innenrevision HTW Dresden geprüft, nach §29 Abs. 4 SächsHSFG. | |||
(2) Der StuRa kontrolliert die Einhaltung der Finanzordnung und kann die Kassen- und Buchführung jederzeit, mindestens jedoch einmal im Haushaltsjahr, überprüfen. Der StuRa Überprüft vor allem: | |||
I. die Kasse, | |||
II. Verwahrung und Verschlüsse. | |||
III. Sich finanziell auswirkende Maßnahmen, | |||
IV. die Einhaltung des Haushaltsplans, | |||
V. die Begründung und Belegung von Einnahmen und Ausgaben, | |||
VI. die Führung des Vermögensnachweises und | |||
VII. die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit | |||
=== § 55 Zeit und Art === | |||
Der StuRa HTW Dresden bestimmt Zeit und Art der Prüfung. | |||
=== § 56 Auskunftspflicht === | |||
Dem StuRa HTW Dresden sind alle für seine Arbeiten notwendigen Unterlagen zugänglich zu machen und jederzeit Auskünfte zu erteilen. | |||
== Achter Teil: Übergangs und Schlussbestimmungen == | |||
=== § 57 Kenntnisnahme durch die Hochschule === | |||
Diese Finanzordnung ist in der vom StuRa HTW Dresden beschlossenen Form, nach § 29 Abs. 1 SächsHSFG vorzulegen. | |||
=== § 58 Veröffentlichung === | |||
Diese Finanzordnung ist in der vom StuRa beschlossenen Form, nach Kenntnisnahme des Rektorats an den dafür vorgesehene Stellen für die Studentinnen- und Studentenschaft vorzulegen. | |||
=== § 59 Inkrafttreten === | |||
(1) Diese Finanzordnung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. | |||
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Finanzordnung werden alle vorherigen Finanzordnungen der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden außer Kraft gesetzt. | |||
=== § 60 Salvatorische Klausel === | |||
(1) Sollten Teile dieser Ordnung rechtsunwirksam sein, hat dies keine Auswirkungen auf die übrigen Bestimmungen dieser Ordnung. Sie bleiben weiterhin gültig. | |||
(2) Rechtsunwirksam Bestimmungen sind ihrem Sinn entsprechend auszulegen. | |||
(3) Enthält diese Ordnung rechtsunwirksame Bestimmungen oder treten nachträglich Umstände ein, die dazu führen, dass Bestimmungen dieser Ordnung rechtsunwirksam werden, ist nach Bekanntwerden der Rechtsunwirksamkeit auf der nächsten Sitzung, die nach § 10 der studentischen Satzung beschlussfähig ist, die Ordnung entsprechen zu ändern. |
Version vom 3. April 2014, 07:37 Uhr
Erster Teil: Allgemeines
§ 1 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
(1) Alle finanziellen Ausgaben sind in Übereinstimmung nach § 24 Abs. 3 SächsHSFG zu tätigen.
(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, sowie allen weiteren finanziellen Ausgaben sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind Angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
(3) Sämtliche Regelungen der Finanzordnung des StuRa HTW Dresden gelten für die Fachschaftsräte entsprechend, soweit nicht im Folgenden andere Regelungen gelten.
(4) Die Bestimmungen des Datenschutzes sind einzuhalten.
§ 2 Deckung
Die veranschlagten Ausgaben werden durch die Veranschlagten Einnahmen gedeckt.
§ 3 Finanzanträge
Finanzanträge sind zwingend mit der im Anhang III enthaltenen Vorlage zu erstellen.
Zweiter Teil: Referat Finanzen
§ 4 Aufgaben Referatsleitung
(1) Die Referatsleitung ist für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes gemäß § 29 Abs. 3 SächsHSFG verantwortlich. Die Aufstellung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für finanzielles.
(2) Desweiteren ist die Referatsleitung zur Aufstellung von finanzwirksamen Anordnungen im Rahmen des Haushaltsplanes und von Beschlüssen des StuRa HTW Dresden verantwortlich. 2Die Zeichnungsbefugnis wird gemeinsam mit dem Zeichnungsberechtigen nach §40 ausgeübt.
(3) Wenn diese die Interessen der Studentinnen und Studenten der HTW-Dresden gefährdet oder es sich dabei um ein Verstoß der Finanzordnung handelt, kann die Referatsleitung Finanzen verlangen das dieser Beschluss noch einmal im StuRa abgestimmt wird. Es müssen triftige Gründe dafür vorgelegt werden. Die Zweite Entscheidung des StuRa HTW-Dresden ist bindend und kann nicht noch einmal Angefochten werden.
(4) Ist die Referatsleitung mehr als 5 aufeinanderfolgende Werktage vom StuRa abwesend, so hat er dies unverzüglich dem StuRA HTW- Dresden mitzuteilen. Der StuRa HTW-Dresden benennt einen Vertreter für die Zeit, in Zusammenarbeit mit dem Referatsleiter Finanzen.
(5) Das Referat Finanzen ist dem StuRa HTW-Dresden gegenüber Rechenschaft schuldig.
(6) Nach Beendigung ihres/seines Mandates, hat die Referatsleitung eine saubere und Ausführliche Übergabe für die neue Referatsleitung Finanzen vorzunehmen. Diese sollte auf der Kose oder in einem Zeitraum von maximal zwei Wochen nach der Wahl der Referatsleitung.
§ 5 Entlastung aus dem Amt
(1) Der StuRa HTW-Dresden kann den Referatsleiter Finanzen durch einen Beschluss aus seinen Amt entlasten.
(2) Die Entlastung der Referatsleitung Finanzen erfolgt nur durch ein schriftlichen Rechenschaftsberichtes, für die betreffende Amtszeit und eine Übergabe nach § 2 Abs. 6.
§ 6 Bevollmächtigung von VertreterInnen
(1) Der StuRa HTW-Dresden kann weitere Mitglieder zur Wahrnehmung und Ausführung von Aufgaben des Referats Finanzen mit Beschluss bestimmen. Diese muss schriftlich erstellt werden und das Einverständnis des Mitglieds muss dazu vorliegen.
(2) Die Bevollmächtigung endet:
I. mit der vom StuRa HTW-Dresden gesetzten Frist II. durch wiederruf des Referats Finanzen und Prüfung StuRa HTW-Dresden III. durch Ausscheiden des Bevollmächtigen aus dem StuRa HTW-Dresden IV. durch Beschluss des StuRa HTW-Dresden
Dritter Teil: Allgemeines zum Haushaltsplan
§ 7 Aufstellung des Haushaltsplanes
Der Haushaltsplan wird durch die Referatsleitung Finanzen aufgestellt, sofern durch den StuRa HTW-Dresden keine andere Person dafür bestimmt wird.
§ 8 Haushaltsjahr
Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr
§ 9 Aufgaben des Haushaltsplanes
(1) Der Haushaltsplan enthält die zur Erfüllung der Aufgaben der Studentenschaft und der Fachschaften erforderlichen Aufwendungen und Erträge sowie die Entwicklung des Vermögens der Studentenschaft.
(2) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Verrechnung und Verwendung der Beiträge der Studentenschaft und sonstiger Gelder.
§ 10 Wirkung des Haushaltsplanes
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt den StuRa HTW-Dresden Ausgaben zu tätigen.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
§ 11 Feststellung des Haushaltsplanes
Der Haushaltsplan wird gemäß § 29 Abs. 3 SächsHSFG durch den StuRa HTW-Dresden festgestellt.
§ 12 Mitwirkung des StuRa HTW-Dresden
Die Referate des StuRa HTW-Dresden wirken bei der Erstellung des Haushaltsplanes gemäß §24 mit.
§ 13 Rechenschaft (Unterrichtung)
Das Referat Finanzen hat den StuRa HTW-Dresden über erhebliche Änderungen und deren Auswirkungen in der Haushaltsentwicklung zu unterrichten.
Vierter Teil: Aufstellung des Haushaltsplanes
§ 14 Vollständigkeit
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
I. zu erwartenden Einnahmen
II. Voraussichtlichen zu leistenden Ausgaben
(3) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen
§ 15 Einzelpläne und Gesamtplan
(1) Der Haushaltsplan besteht aus Einzel- und Gesamtpläne.
(2) Die Einzelpläne geben eine Übersicht über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben von Referaten, Ausschüssen, Fachschaftsräten und Veranstaltungen.
(3) Der Gesamtplan enthält eine Zusammenfassung von Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne.
§ 16 Beitrag
Mit der Feststellung des ist die Kalkulation der Beitragshöhe für die Studentinnen- und Studentenschaft anzugeben.
§ 17 Rücklagen
Der Gesamtbetrag der Rücklagen sollte in etwas den Ausgaben des Vorjahres entsprechen. Sollten die Rücklagen diesen Betrag überschreiten, ist dieser Betrag bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres abzubauen.
§ 18 Geltungsdauer
Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Dabei muss mit Ablauf der Legislatur der StuRa HTW Dresden, den für die längere Dauer als ein Haushaltsjahr aufgestellten Haushaltsplan, neu bestätigen.
§ 19 Gliederung
(1) Der StuRa HTW-Dresden ist in der Gliederung des Haushaltsplanes frei.
(2) Der Haushaltsplan sollte jedoch mindestens
I. Erträge aus Semesterbeiträgen II. Zuführungen zu Rücklagen III. Entnahmen aus Rücklagen IV. Wirtschaftliche Tätigkeit der Referate V. Aufwendungen für Angestellte VI. Ersatz- und Neuanschaffungen VII. Büro- und Verbrauchsmaterialien VIII. Reisekosten IX. Zuwendungen für Fachschaften enthalten.
§ 20 Veranschlagung
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander zu veranschlagen.
(2) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind gesondert kenntlich zu machen
§ 21 Sperrvermerk
(1) Einzelne Positionen des Haushaltsplanes können mit einem Sperrvermerk versehen werden, wenn sie zunächst noch nicht geleistet werden sollen. (2) Sperrvermerke bedürfen der Einwilligung des StuRa HTW-Dresden, sowie der Referatsleitung Finanzen.
§ 22 Übertragbarkeit
(1) Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen und Ausgaben für Investitionen sind übertragbar.
(2) Alle anderen Ausgaben dürfen nicht übertragen werden und werden bei der Berechnung des neuen Beitrages berücksichtigt.
§ 23 Zuwendungen
Zuwendungen an Dritte dürfen nur veranschlagt werden, wenn dem StuRa HTW Dresden ein erhebliches Interesse an dieser hat.
§ 24 Überschuss, Fehlbetrag
(1) Der Überschuss oder Fehlbetrag ist die Differenz zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen und den tatsächlich geleisteten Ausgaben zuzüglich der Differenz aus den übertragenen Einnahmen- und Ausgabenresten (Haushaltsresten).
(2) Übersteigen die Einnahmen die Ausgaben, so ist der übersteigende Betrag den Rücklagen zuzuführen. Ist der Höchstwert der Rücklagen überschritten, muss der Übersteifende Betrag im darauffolgenden Haushaltsjahr als Einnahme eingestellt werden.
§ 25 Voranschläge der Referate
(1) Jedes Referat stellt gemäß §11 Voranschläge auf und ha diese der Referatsleitung Finanzen, auf Verlangen auch mit Unterlagen, zum festzulegenden Zeitpunkt zuzusenden.
(2) Die Referatsleitung Finanzen prüft die Voranschläge und nimmt sie in den Haushaltsplan auf. Sie kann auch Anhörung der jeweiligen Referate oder durch Beschluss des StuRa die Voranschläge ändern.
§ 26 Vorlage
(1) Der Entwurf des Haushaltsplanes ist bis spätestens 25. Oktober des Jahres vor Beginn eines neuen Haushaltsjahres, dem StuRa HTW Dresden vorzulegen.
(2) Der Haushaltsplan ist vor Beginn des neuen Haushaltsjahres nach §29 Abs. 3 SächHSFG dem Rektorat vorzulegen.
§ 27 Beschluss und Veröffentlichung
(1) Der Haushaltsplan wird vom StuRa HTW Dresden beschlossen
(2) Nach Beschluss muss der Haushaltsplan durch Aushängen an den für die amtlichen Bekanntmachungen der Studentinnen- und Studentenschaft vorgesehenen Stellen bekannt gemacht werden.
§ 28 Ergänzung und Nachträge
(1) Vorschläge für Ergänzungen und Nachträge zur Änderung des Haushaltsplanes sind während des laufenden Haushaltsjahres dem StuRa HTW Dresden vorzubringen.
(2) Nach Anhörung der Referatsleitung Finanzen sind die Ergänzungen und Nachträge umgehen zu entscheiden
Fünfter Teil: Ausführung des Haushaltsplanes
§ 29 Erhebung von Einnahmen
Die Einnahmen werden aus Beiträgen der Studentinnen- und Studentenschaft gemäß §29 Abs. 1 SächsHSFG in Verbindung mit der Beitragsordnung der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden in jeweils gültigen Fassungen erhoben.
§ 30 Bewirtschaftung von Ausgaben
Ausgaben dürfen nur geleistet werden insofern sie den in §1 genannten Grundsätzen entsprechen.
§ 31 Außerplanmäßige Ausgaben
(1) Außerplanmäßige Ausgabe sollen innerhalb des Haushaltsjahres durch Einsparungen andere Ausgaben ausgeglichen werden
(2) Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Referates Finanzen, sowie einen Beschluss des StuRa HTW Dresden.
§ 32 Bestätigung von Ausgaben
(1) Ausgaben, die 50 € überschreiten, bedürfen der Zustimmung des StuRa HTW Dresden.
(2) Über die Genehmigung planmäßiger Ausgaben, die 50 € nicht überschreiten, beschließt die zuständige Person §11 Abs. 3, § 10 der Satzung der Studentenschaft der HTW Dresden vom 20.01.2004 oder der Bevollmächtigte nach §5.
§ 33 Verbot von Ausgaben
(1) Nachfolgende Ausgaben dürfen den Kassenbestand nicht mindern:
I. Plastik- oder Stoffbeutel die für den Transport von Einkäufen erworben wurden II. Pfandgelder
(2) Ein Verstoß führt zu einer Minderung der Mittelauszahlung, um den Betrag den die Kasse durch diese Ausgaben gemindert wurde.
§ 34 Aufhebung des Sperrvermerkes
Um Ausgaben, die im Haushaltsplan als gesperrt gekennzeichnet sind, aufzuheben, bedarf es der Einwilligung des StuRa HTW Dresden und des Referats Finanzen.
§ 35 Nachweis
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem dafür vorgesehenen Tittel (Referat) zu buchen
(2) Die Wirtschaftsführung erfolgt entsprechend den Grundsätzen der doppelten Buchführung.
§ 36 Hauswirtschaftliche Sperre
(1) Wenn die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben es erforderlich macht, kann die Referatsleitung Finanzen die weitere Leistung von Ausgaben von seiner Bewilligung abhängig machen.
(2) Diese muss Stichhaltig und Ausführlich Begründet sein.
§ 37 Verpflichtungsgeschäfte
(1) Maßnahmen, die dem StuRa HTW Dresden zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahr verpflichten, sind nur zulässig, wenn diese im Haushaltsplan vorgesehen sind.
(2) Diese Verpflichtungen können mit einem Beschluss des StuRa HTW Dresden wieder aufgehoben werden. Dieser Beschluss benötigt eine zweidrittel Mehrheit.
§ 38 Kassenmittel
(Das Referat Finanzen ermächtigt alle Referate, Kassenmittel in einem zu bestimmenden Zeitraum und Betrag zu Bewältigung von Aufgaben gemäß § 24 Abs. 3 SächsHSFG, zu verwalten.
§ 39 Sachliche und zeitliche Bindung
(1) Ausgaben dürfen nur zu dem bezeichneten Zweck geleistet werden. Ausgaben, deren Zweck nicht mehr fortdauert, verfallen.
(2) Ausgaben verfallen wenn das Ende des Haushaltsjahres erreicht ist.
(3) Genehmigte Finanzanträge, müssen bis spätestens 4 Monate nach Ihrer Bewilligung und vor Ablauf des Haushaltsjahres abgerufen sein, ansonsten verlieren diese Ihre Gültigkeit.
§ 40 Mittel der Fachschaften
(1) Gemäß § 29 Abs. 1 SächsHSFG werden den Fachschaften Haushaltsmittel aus Beiträgen der Studentinnen- und Studentenschaft zur Verwaltung und Verwendung für die Erfüllung der Aufgaben der Fachschaften gestellt.
(2) Der StuRa HTW Dresden zahlt aus der Summe der für ihn bestimmten Mittel jeder Fachschaft einen Sockelbetrag in Höhe von 100 € pro Semester
(3) Aus dem Beitrag für die Studentinnen- und Studentenschaft können bis zu 1,75 € für jedes Mitglied der Fachschaften je Semester den Fachschaften überwiesen werden. Der Anteil des Beitrages je Semester für die Fachschaften setzt sich wie folgt zusammen:
I. für die Arbeit des Fachschaftsrates 0,75 € II. für eine Veranstaltung des Fachschaftsrates 0,50 € III. für eine weitere Veranstaltung des Fachschaftsrates 0,50 €
(4) Durch Beschluss des StuRa können weitere Mittel durch die Fachschaften bezogen werden.
(5) Die Finanzverantwortlichen der Fachschaften können diese Mittel mit Beginn des Semesters zur Selbstverwaltung bei der Referatsleitung Finanzen abfordern. Bei Abrufung der Finanzmittel des jeweiligen Fachschaftsrates werden 60% der zu Verfügung stehenden Mittel überweisen. Die Voraussetzung für die Auszahlung des Restbetrages ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung der Mittel des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres durch den Finanzverantwortlichen der jeweiligen Fachschaft.
(6) Die Abrechnung der Finanzen der jeweiligen Fachschaft würd durch ein Jahresabschluss vorgenommen. Diese ist in einer Einnahme-Überschuss-Rechnung darzustellen.
(7) Diese Abrechnung muss die tatsächlichen Einnahmen und die tatsächlichen Ausgaben wiederspiegeln. Soweit sich aus der Einnahme-Überschuss-Rechnung ergeben, dass Mittel entgegen den Vorschriften dieser Finanzordnung verwendet wurden, kann eine entsprechende Kürzung der Auszahlung erfolgen.
(8) Als Richtlinie für die Verwendung der Mittel durch die Fachschaften ist die Anlage 1 anzusehen.
(9) Mittel die nicht von den Fachschaften abgefordert werden, sind nicht übertragbar und dürfen auch nicht von anderen Fachschaften angefordert werden. Diese Mittel werden den Rücklagen hinzugefügt und dort bleiben sie maximal 3 Jahre bestehen.
Sechster Teil: Zahlung, Buchführung, Rechnungslegung
§ 41 Zahlungen
(1) Der StuRa HTW Dresden setzt einen Kassenverwalter oder eine Kassenverwalterin ein. Diese Person soll in der Regel hauptamtlich beschäftigt werden, einschlägige Kenntnisse nachweisen und darf nicht den Mitglied des StuRa HTW Dresden sein. Zahlungen dürfen nur von ihr und mit von der Referatsleitung Finanzen abgezeichneter Anweisung bzw. Quittung geleistet werden.
(2) Der Kassenbestand darf den Betrag von 750 € nur in begründeten Einzelfällen und dann nur über eine Dauer von sieben Tagen übersteigen.
§ 42 Zeichnungsberechtigung
Die Referatsleitung Finanzen als A-Zeichner und mindestens einer der zwei von StuRa bestimmt B-Zeichner, die Sprecher sein sollten, sind für die Konten der Studentenschaft gemeinsam unterschriftsberechtigt (Kollektivvollmacht)
§ 43 Sachliche und rechnerische Richtigkeit
(1) Eine Einzahlung oder Auszahlung bedarf einer Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit.
(2) Die Kennzeichnung der sachlichen Richtigkeit obliegt der zuständigen Referatsleitung, oder dem jeweiligen Bevollmächtigen nach §5. Durch die sachliche Richtigkeit wird die Einzahlung bzw. Auszahlung dem Grunde nach bestätigt.
(3) Die Kennzeichnung der rechnerischen Richtigkeit obliegt der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter. Die rechnerische Richtigkeit bescheinigt die Richtigkeit des Betrages der Einzahlungen bzw. Auszahlungen.
§ 44 Verschoss
(1) Ein Vorschuss kann durch Einwilligung der Referatsleitung Finanzen ausgezahlt werden. Ein Vorschuss ist frühzeitig, mindestens jedoch 5 Werktage vorher anzukündigen.
(2) Eine Abrechnung der Verwendungen des Vorschusses ist spätestens nach 10 Werktagen einzureichen. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Referatsleitung Finanzen.
§ 45 Reisekostenvergütung
(1) Reisekosten können nur erstattet werden, wenn der StuRa HTW Dresden diese bewilligt.
(2) Belege für Fahrtkosten und Übernachtungen sind bei der Abrechnung vorzulegen.
(3) Für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden maximal die Kosten der günstigsten benutzbaren Fahrtkarte erstattet.
(4) Die Benutzung eines privaten PKW bedarf vor dem Reiseantritt der Genehmigung der Referatsleitung Finanzen. Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem privaten Kraftfahrzeug zurücklegt hat, wird eine Wegstreckenentschädigung in höhe von 0,20 € für jeden gefahrenen Kilometer gewährt. Für jede mitgenommene Person in einem Kraftfahrzeug können zuzüglich 0,05 € erstattet werden. Eine Erstattung wird nur für maximal 110 % der kürzesten Strecke zum Zielort und zurück gewährt.
(5) Für Übernachtungskosten werden maximal 40 € pro Nacht und Person bezahlt, unter Vorlage von Belegen. Würde eine Reise vor 0 Uhr enden, kann kein Übernachtungsgeld gezahlt werden.
(6) Angemessene Verpflegungskosten werden bei einer Abwesenheit von
I. 24 Stunden bis zu einer Höhe von 24 € II. 14 bis 24 Stunden bis zu einer Höhe von 12 € III. 8 bis 14 Stunden bis zu einer Höhe von 6 €
Pro Person bezahlt. Diese Auszahlung erfolgt nur wenn die Verpflegung teilweise oder voll von der Beantragenden Person geleistet werden musste.
§ 46 Aufwandsentschädigung
(1) Aufwandsentschädigungen können an Studierende für besonders arbeitsintensive Leistungen für die Studentinnen- und Studentenschaft gezahlt werden.
(2) Über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen entscheidet der StuRa HTW Dresden. Nähere Regelungen sind in der Aufwandsentschädigungsordnung (AO) enthalten.
§ 47 Buchführung
Die Buchführung erfolgt durch die doppelte Buchführung und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung.
§ 48 Abgrenzung
(1) Zahlungen sind nach Haushaltsjahr getrennt zu buchen.
(2) Das abgelaufene Haushaltsjahr betreffende Zahlungen, die aber später geleistet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahrs zu buchen, solang diese noch nicht abgeschlossen sind.
(3) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:
I. alle vorher eingehenden Einnahmen, die das neue Haushaltsjahr betreffen und II. alle Ausgaben, die das neue Haushaltsjahr betreffen, jedoch vorher gezahlt werden müssen.
§ 49 Vermögensnachweis
Über das Vermögen der Studentinnen- und Studentenschaft der HTW Dresden ist ein Nachweis zu erbringen. Dieses ist durch eine Inventarliste und einer Inventur zu führen und kontrollieren.
§ 50 Belegpflicht
Alle Buchungen sind zu belegen.
§ 51 Buchabschluss
Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das Referat Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
§ 52 Abschlussbericht
Der Jahresabschluss ist in einem Bericht durch die Referatsleitung Finanzen, des betreffenden Haushaltsjahres zu erläutern.
§ 53 Rechenschaftspflicht
Nach Abschluss der Bücher und Aufstellung der Übersicht ist die Referatsleitung Finanzen des Abzuschließenden Haushaltsjahres dazu verpflichtet, die Ergebnisse dem StuRa HTW Dresden bekannt zu geben und zu erläutern. Dem StuRa HTW Dresden obliegt die Rechenschaftspflicht über den Haushaltsvollzug.
Siebter Teil: Rechnungsprüfung
§ 54 Vermutete und unvermutete Prüfung
(1) Der Jahresabschluss der Studentinnen- und Studentenschaft wird durch die Innenrevision HTW Dresden geprüft, nach §29 Abs. 4 SächsHSFG.
(2) Der StuRa kontrolliert die Einhaltung der Finanzordnung und kann die Kassen- und Buchführung jederzeit, mindestens jedoch einmal im Haushaltsjahr, überprüfen. Der StuRa Überprüft vor allem:
I. die Kasse, II. Verwahrung und Verschlüsse. III. Sich finanziell auswirkende Maßnahmen, IV. die Einhaltung des Haushaltsplans, V. die Begründung und Belegung von Einnahmen und Ausgaben, VI. die Führung des Vermögensnachweises und VII. die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
§ 55 Zeit und Art
Der StuRa HTW Dresden bestimmt Zeit und Art der Prüfung.
§ 56 Auskunftspflicht
Dem StuRa HTW Dresden sind alle für seine Arbeiten notwendigen Unterlagen zugänglich zu machen und jederzeit Auskünfte zu erteilen.
Achter Teil: Übergangs und Schlussbestimmungen
§ 57 Kenntnisnahme durch die Hochschule
Diese Finanzordnung ist in der vom StuRa HTW Dresden beschlossenen Form, nach § 29 Abs. 1 SächsHSFG vorzulegen.
§ 58 Veröffentlichung
Diese Finanzordnung ist in der vom StuRa beschlossenen Form, nach Kenntnisnahme des Rektorats an den dafür vorgesehene Stellen für die Studentinnen- und Studentenschaft vorzulegen.
§ 59 Inkrafttreten
(1) Diese Finanzordnung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Finanzordnung werden alle vorherigen Finanzordnungen der Studentinnen- und Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden außer Kraft gesetzt.
§ 60 Salvatorische Klausel
(1) Sollten Teile dieser Ordnung rechtsunwirksam sein, hat dies keine Auswirkungen auf die übrigen Bestimmungen dieser Ordnung. Sie bleiben weiterhin gültig.
(2) Rechtsunwirksam Bestimmungen sind ihrem Sinn entsprechend auszulegen.
(3) Enthält diese Ordnung rechtsunwirksame Bestimmungen oder treten nachträglich Umstände ein, die dazu führen, dass Bestimmungen dieser Ordnung rechtsunwirksam werden, ist nach Bekanntwerden der Rechtsunwirksamkeit auf der nächsten Sitzung, die nach § 10 der studentischen Satzung beschlussfähig ist, die Ordnung entsprechen zu ändern.