Diskussion:Wahlordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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(2) Es gilt § 15 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(2) Es gilt § 15 Abs. 2 und 3 entsprechend.


=== § 26 Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl des StuRa, Annahme der Wahl und Nachrücken von Ersatzvertretern ===
=== § 26 Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl des StuRa, Annahme der Wahl und Ergänzungswahl ===
(1) Es gelten die  §§ 16, 17 und18 (1) entsprechend.
(1) Es gelten die  §§ 16, 17 und18 (1) entsprechend.
(2) Scheidet ein gewählter Vertreter aus dem StuRa aus oder wurden keine drei Vertreter gewählt kann der betreffende FSR in einer seiner nächsten Sitzung einen neuen Vertreter in den StuRa wählen. Hierbei kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden. Die Amtszeit des neu gewählten Vertreters endet mit dem Ablauf der laufenden Amtsperiode des StuRa.
(2) Scheidet ein gewählter Vertreter aus dem StuRa aus oder wurden keine drei Vertreter gewählt kann der betreffende FSR in einer seiner nächsten Sitzung einen neuen Vertreter in den StuRa wählen. Hierbei kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden. Die Amtszeit des neu gewählten Vertreters endet mit dem Ablauf der laufenden Amtsperiode des StuRa.

Version vom 27. Oktober 2009, 17:46 Uhr

Alternative zur Wahl des StuRa

§ 2 (4) Die Amtszeit des StuRa beginnt jedoch frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres des Beginns der vorherigen Amtszeit des StuRa.

§ 6 (5) Die Fristen gemäß § 4 Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 sind Ausschlussfristen.

Abschnitt 3 - Bestimmungen für die Wahl zum StuRa gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2

§ 19 Wahlgrundsätze

  1. Jeder Fachschaftsrat wählt gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 SächsHSG Vertreter in den StuRa.
  2. Die Vertreter der Fachschaftsräte werden gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsHSG in freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Fachschaftsräten getrennt gewählt.
  3. Diese Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl).

§ 19a Wahlberechtigung und Wählbarkeit

  1. Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) ist jedes gewählte Mitglied der Fachschaftsräte, das zur letzten Wahl zum Fachschaftsrat gewählt wurde und dessen Amtszeit gemäß § 2 Abs. 3 begonnen hat. Wählbar (passives Wahlrecht) ist jedes Mitglied der Studentenschaft gemäß § 7a.

§ 20 Wahlausschreibung zur Wahl des StuRa

(1) Die Wahlen werden gleichzeitig mit den Wahlen zu den Fachschaftsräten ausgeschrieben und bekannt gemacht.
(2) Es gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.

§ 21 Wahlvorschläge zur Wahl des StuRa

(1) Es gilt § 9 Abs 1 - 5 entsprechend.
(2) Wahlvorschläge können beim Wahlleiter innerhalb der von ihm festgesetzten Frist nach § 9 Abs. 6 eingericht werden.
(3) Werbung für einen Wahlvorschlag (Wahlkampf) ist im gleichen Zeitraum wie nach § 9 Abs. 7 zulässig.

§ 22 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des StuRa

(1) Es gilt § 10 Abs. 1 - 4 entsprechend.
(2) Der Wahlleiter und der Wahlleiter der HTW Dresden geben die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens mit den Wahlvorschlägen zu den Wahlen der Fachschaftsräte bekannt.

§ 23 Gestaltung der Wahlunterlagen zur Wahl des StuRa

(1) Für jeden Fachschaftsrat werden getrennt Stimmzettel hergestellt. Durch die äußere Gestaltung der Stimmzettel ist die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Wahlvorgang kenntlich zu machen. Auf den Stimmzetteln sind die Wahlvorschläge jeweils in der nach § 10 Abs. 2 i. V. m. § 22 ermittelten Reihenfolge mit den in § 9 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 genannten Angaben, wobei die Anschrift ausgeschlossen ist, aufzuführen. Im Übrigen ist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe von drei Stimmen nach § 13 Abs. 5 i.V.m. §25 Abs. 4 hinzuweisen.
(2) Es gilt § 12 Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 24 Stimmabgabe zur Wahl des StuRa

(1) Die FSRs wählen auf ihren konstituierenden Sitzungen jeweils bis zu drei Vertreter aus der Studentenschaft in den StuRa.
(2) Es gilt § 13 Abs. 4 Satz 3 entsprechend.
(3) Es gilt § 13 Abs. 5 entsprechend.
(4) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiederöffnung der Wahlurne oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmauszählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt geblieben ist.

§ 25 Auszählung der Wahl des StuRa

(1) Unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 24 Abs. 1) zählt der Wahlausschuss die abgegebenen Stimmen aus. Die Auszählung der abgegebenen Stimmen soll spätestens am zweiten Kalendertag nach Beendigung der Stimmabgabe abgeschlossen werden.
(2) Es gilt § 15 Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 26 Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl des StuRa, Annahme der Wahl und Ergänzungswahl

(1) Es gelten die §§ 16, 17 und18 (1) entsprechend. (2) Scheidet ein gewählter Vertreter aus dem StuRa aus oder wurden keine drei Vertreter gewählt kann der betreffende FSR in einer seiner nächsten Sitzung einen neuen Vertreter in den StuRa wählen. Hierbei kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden. Die Amtszeit des neu gewählten Vertreters endet mit dem Ablauf der laufenden Amtsperiode des StuRa.