StuRa Diskussion:Grundordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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== Wahlorgane == | |||
Die Wahlorgane, Wahlleitung mit Stellvertretung und Wahlausschuss, sollten sich in der GrO wiederfinden. [[Benutzer:PaulRiegel|PaulRiegel]] 01:42, 29. Okt 2009 (CET) |
Version vom 29. Oktober 2009, 01:42 Uhr
Bezeichnung 'Studentinnen- und Studentenschaft'
PaulRiegel 22:18, 5. Okt 2009 (CEST):
ersetze
- 'Die Studentinnen- und Studentenschaft wird im Folgenden Studentenschaft oder kurz Studischaft genannt.'
durch
- 'Die Studentenschaft wird im Folgenden Studentinnen- und Studentenschaft genannt.'
denn
- Das SächsHSG spricht von der Studentenschaft, daher muss diese Grundlage sein.
- Die gut gemeinte "Verniedlichung" 'Studischaft' erscheint nicht der Wichtigkeit der Dokumente angemessen.
- Eine geschlechtsneutrale Formulierung sollte der Anspruch sein.
demnach
- Im gesamten Text sollte die Bezeichnung 'Studentinnen- und Studentenschaft' verwendet werden.
--Denny 17:23, 8. Okt 2009 (CEST)
- Ich stimme zu, Studischaft ist zu verniedlicht und dieser Ordnung nicht angemessen.
- Da das Gesetz nur von der Studentenschaft spricht und demnach dieser Einleitungssatz in der bisherigen Form nicht notwendig ist, soll ganz darauf verzichtet werden. Die Bezeichnung 'Studentinnen- und Studentenschaft' sollte in der Ordnung nicht verwendet werden, da der Normerlass, oder wie das auch immer heißt, die männlichen Form vorsieht. Weiter ist eine zu lange Form wie diese, in einer Ordnung die für viele sowieso schwer zu Durchdringen ist nur noch schwerer zu lesen ist.
PaulRiegel 04:47, 13. Okt 2009 (CEST): Für die Beschlussvorlage kannst du da ja erstmal auf 'Studentenschaft' ändern. Wie du dir aber sicher vorstellen kannst, folge ich dem nicht, denn das stellt für mich nicht die eine geschlechtergerechte Formulierung dar. Der Änderungsantrag von mir würde dann lauten:
füge in der Vorbemerkung ein
- 'Die Studentenschaft wird im Folgenden Studentinnen- und Studentenschaft genannt.'
und ersetze
- 'Studentenschaft'
durch
- 'Studentinnen- und Studentenschaft'
denn
- Eine geschlechtsneutrale Formulierung sollte der Anspruch sein.
demnach
- Im gesamten Text sollte die Bezeichnung 'Studentinnen- und Studentenschaft' verwendet werden.
Bezeichnung 'Studentinnen und Studenten'
PaulRiegel 00:23, 6. Okt 2009 (CEST)
streiche
- 'Die Mitglieder der Studischaft werden im Folgenden Studenten oder kurz Studis genannt. Ein einzelnes Mitglieder der Studischaft wird im Folgenden Student oder kurz Studi genannt.'
denn
- Bei der Verwendung von 'die Studentinnen und Studenten' bzw. 'die Studentin oder der Student' erscheint diese Erklärung nicht mehr zwangsläufig.
demnach
- Im gesamten Text sollten die Bezeichnungen angepasst werden.
§ Rechtsstellung
PaulRiegel 00:23, 6. Okt 2009 (CEST)
entfallen lassen
denn
- Das ist nur SächsHSG.
- 'Die immatrikulierten Studis bilden die Studischaft.' führt dazu, dass die Organe der Studentinnen- und Studentenschaft nicht die Studentinnen und Studenten vertreten dürften, deren Immatrikulation durch Hochschule nicht erfolgte und stellt daher eine zusätzliche und unnötige Ausgrenzung dar.
§ Aufgaben
PaulRiegel 00:23, 6. Okt 2009 (CEST)
streiche
- '(1) Die Studischaft wirkt an der Selbstverwaltung der HTW Dresden nach Maßgabe des SächsHSG und der Grundordnung der HTW Dresden mit.
- (2) Die Aufgaben der Studischaft sind die
- 1. Wahrnehmung der hochschulinternen, hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studis,
- 2. Mitwirkung an Evaluations- und Bewertungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 und 3 SächsHSG,
- 3. Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studis,
- 4. Unterstützung der Studis im Studium,
- 5. Förderung des studentischen Sports unbeschadet der Zuständigkeit der HTW Dresden,
- 6. Pflege der regionalen, überregionalen und internationalen studentischen Beziehungen und die Förderung der studentischen Mobilität,
- 7. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studis.'
denn
- Das ist nur SächsHSG.
PaulRiegel 00:23, 6. Okt 2009 (CEST)
ersetze
- '8. Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder.'
durch
- 'Weitere Aufgabe der Studentinnen- und Studentenschaft sind
- die Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der KSS,
- die Bildung von und die Zusammenarbeit mit weiteren Zusammenschlüssen oder Vertretungen für die Belange der Studentinnen und Studenten.'
denn
- Dies stellt die Grundlage für das gemeinsame Wirken vom fzs, Bundesfachschaftentagungen oder etwa einer studentischen Vertretung des HV-Tech dar.
§ Rechte und Pflichten
PaulRiegel 00:23, 6. Okt 2009 (CEST)
ersetze
- ' der Mitglieder'
durch
- ' der Studentinnen und Studenten'
denn
- Damit kann die Betreffenden besser angesprochen.
- Das wäre wie eine Fortführung von § 22 SächsHSG.
PaulRiegel 00:23, 6. Okt 2009 (CEST)
ersetze
- 'Jeder Studi hat das Recht und die Pflicht, an der studentischen Selbstverwaltung mitzuwirken.'
durch
- 'Die Mitwirkung zur Erfüllung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft ist Recht und Pflicht aller Studentinnen und Studenten.'
denn
- Dies ist die abgewandelte Form von § 53 Absatz 1 SächsHSG.
PaulRiegel 00:23, 6. Okt 2009 (CEST)
streiche
- ', an der studentischen Selbstverwaltung '
denn
- Nicht nur an der 'studentischen' und nicht nur 'an derSelbstverwaltung' können Studentinnen und Studenten mitwirken.
- Mindestens sollte 'an' durch 'in' ersetzt werden.
PaulRiegel 00:23, 6. Okt 2009 (CEST)
ersetze
- 'Alle Mitglieder der Studischaft haben das Recht Anfragen an die Organe der Studentenschaft gemäß § 4 zu stellen. Ferner hat jedes Mitglied das Recht Anträge an die beschlussfassenden Organe nach § 4 zu stellen.'
durch
- '1. Jede Studentin und jeder Student kann an das zuständige Organe schriftliche Anfragen zu bestimmt bezeichneten Bereichen in Frageform richten und hat das Recht die Erörterung der Anfrage in dem zuständigen Organ zu verlangen.
- 2. Jede Studentin und jeder Student kann Anträge beim zuständige Organe schriftlich einreichen und hat das Recht die Beschlussfassung der Anträge im zuständigen Organ zu verlangen.'
denn
- Diese ausführlichere Formulierung stellt die Möglichkeiten klarer dar und unterscheidet sie.
- Im Übrigen gilt das so nicht "nur" für 'Organe' der Studentinnen- und Studentenschaft.
- Ist Übrigens eine Mischung aus GO des SLT und § 22 SächsHSG. ;-) :-D
PaulRiegel 00:23, 6. Okt 2009 (CEST)
ersetze
- 'Jedes Mitglied der Studischaft ist zur Beitragszahlung nach Maßgabe der jeweils gültigen Beitragsordnung der Studischaft der HTW Dresden verpflichtet.'
durch
- 'Die Studentinnen und Studenten sind verpflichtet Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die Beitragsordnung.'
denn
- Kürzer und klarer.
PaulRiegel 00:23, 6. Okt 2009 (CEST)
streiche
- 'Diese Ordnung und alle ihre Ergänzungsordnungen sind für die Mitglieder der Studischaft verpflichtend.'
denn
- Das scheint mir selbstverständlich.
- Bei Bedenken zur Streichen könnte wir Kirsten Handschack befragen.
§ Wahlen
PaulRiegel 10:11, 23. Okt 2009 (CEST)
entfallen lassen
denn
- Das ist nur SächsHSG.
PaulRiegel 11:04, 23. Okt 2009 (CEST)
füge ein
- '
- Die Mitglieder wählen für ihr Organ der Studentenschaft
- mindestens einen Sprecher
- mindestens einen Finanzverantwortlichen
- Die Organe der Studentenschaft können Verantwortliche zur Erfüllung ihrer Aufgaben wählen.'
- Die Mitglieder wählen für ihr Organ der Studentenschaft
denn
- Damit werden Ämter nur benannt. Damit kann auch der ähnliche Text aus '§ Organe' raus.
§ Organe
PaulRiegel 10:11, 23. Okt 2009 (CEST)
streiche
- '(1) Organe der Studentenschaft sind
- der StuRa,
- die FSRs. '
denn
- Das ist nur SächsHSG.
PaulRiegel 11:04, 23. Okt 2009 (CEST)
streiche
- '(3) Jedes Organ kann eigene Referate, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften bilden.'
denn
- Es geht um Organe nicht um die Gliederung der Befugnisse. Das kann woanders (z.B. als '§ Befugnisse') eingefügt werden.
§ Befugnisse
PaulRiegel 11:35, 23. Okt 2009 (CEST)
füge ein
- '
- Der Sprecher vertritt das Organ im Rahmen der Aufgaben.
- Der Finanzverantwortliche ist verantwortlich für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes des Organs.
- Organe können Referate, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften zur Erfüllung der Aufgaben bestimmen. Verantwortliche der Referate, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften können das Organ im Rahmen der zu erfüllenden Aufgabe vertreten.'
denn
- Damit sind die Befugnisse der "wählbaren Ämter" benannt.
§ Amtszeit und Mitgliedschaft in den Organen
PaulRiegel 12:11, 23. Okt 2009 (CEST)
entfallen lassen
- '(1) Die Amtszeit der Mitglieder in den Organen der Studentenschaft beträgt ein Jahr und beginnt nach erfolgter Wahl
- für die FSRs mit Ablauf des 30. November des jeweiligen Jahres,
- für den StuRa mit Ablauf des 31. Dezember des jeweiligen Jahres.'
denn
- Das regelt die § 2 WO. Bedingt durch den "verspäteten" Ablauf der Wahl zum erweiterten Senat unserer HTW Dresden, mit der wir die FSR-Wahlen verbinden, kann das mindestens bezüglich der FSRs nicht eingehalten werden.
demnach
entfallen lassen
- '(2) Mit Mitgliedschaft in Organen der Studentenschaft beginnt mit der Amtszeit. Sie endet
- mit Ablauf der Amtszeit,
- durch Rücktritt,
- durch Neuwahl,
- durch Exmatrikulation.'
denn
- Das regelt die § 2 WO. 'Ablauf der Amtszeit' ergibt sich selbst. 'Rücktritt' ist in gewisser Weise auch in § 17 WO geregelt. 'Neuwahl' sowieso klar. 'Exmatrikulation' sollte vielleicht noch in die Wahlordnung übernommen werden, aber irgendwas gab es schon.
Wahlorgane
Die Wahlorgane, Wahlleitung mit Stellvertretung und Wahlausschuss, sollten sich in der GrO wiederfinden. PaulRiegel 01:42, 29. Okt 2009 (CET)