StuRa:Aufwandsentschädigung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 26. Mai 2014, 05:58 Uhr
Eine Aufwandsentschädigung, kurz AE, dient grundsätzlich zur Kompensation des Ausfalls von Mitteln, die durch die Ausübung eines Amtes entstehen.
Gemäß § 85 VwVfG besteht für ehrenamtlich Tätige ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Und gemäß § 17 BBesG sind Aufwandsentschädigungen für typischerweise dienstbezogene finanzielle Aufwendungen zulässig. Zur Abgeltung der Aufwendungen erhalten Abgeordnete gemäß § 12 AbgG sogenannte Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung.
Entwürfe AE-Ordnungen
- Entwurf AE-Ordnung (Ordnung über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen im Studentenrat) - Juni 2011
- Aufwandsenschädigungsordnung/Entwurf - Mai 2011
Kommentare
Zur AE sagen Brüggen/Heckendorf im Kommentar zur Sächsischen Gemeindeordnung:
- "Mit der Aufwandsentschädigung soll der tatsächliche Aufwand an Zeit und Arbeit für entgangenen Arbeitsverdienst [...] ausgeglichen werden."
- Wie ähnlich geartet eine Gemeinde dem Wesen der studentischen Selbstverwaltung ist, lässt sich beispielsweise an der Bezeichnung vom Artikel 86 Verfassung des Freistaates Sachsen entnommen werden. Er heißt Vertretung der Selbstverwaltungskörperschaften. Nichts anderes ist auch die Vertretung der Selbstverwaltungskörperschaften Studentinnen- und Studentenschaft, der StuRa mit seinen Mitgliedern. Im Übrigen heißt es dort in Absatz 2: In den Gemeinden wirken die Einwohner an der Selbstverwaltung mit, insbesondere durch Übernahme von Ehrenämtern. (Großartig! Das könnte (müsste) so wohl eins zu eins übernommen werden (müssen).)
Organisation
Zum Durchdenken der Art und Weisen wurde die Arbeitsgruppe AE gegründet, dort finden sich auch Vorschläge zur Umsetzung.
Durch den Beschluss zur 32. Sitzung des StuRa 2010 wurde der Ausschuss Finanzielles gegründet. Dieser soll sich der Thematik annehmen und eine mögliche Konzeption erstellen.
Konzeption
- Kalkulation
- Verfahrensweise
- Umsetzung
- Verweise
Kalkulation
Der in den einzelnen Tätigkeitsbeschreibung der jeweiligen Stellen erwähnte Zeitaufwand dient als Grundlage zur Kalkulation der Aufwandsentschädigung. Der errechnete Gesamtbetrag aller Stellen wird im Haushaltsplan mit einem Nutzungsfaktor (<1) belegt, der je nach Nutzung Jahr für Jahr angepasst wird.
Verfahrensweise
Jeder der in der Exekutive des StuRa HTW Dresden tätig ist, hat ein Anrecht auf Aufwandsentschädigung. Die AE muss prinzipiell von der zu begünstigenden Person persönlich gestellt werden.
- Ablauf
- Tätigkeitsbericht erstellen und min. 1 Woche vor Antragsabarbeitung veröffentlichen
- der gestellte Antrag muss den selbstgewerteten Erfüllungsgrad (in %) enthalten
- der Antrag wird in der Sitzung abgestimmt
Umsetzung
- Erstellung der Tätigkeitsbeschreibung mit möglichst genau geschätzten Zeitaufwand
Folgende Niederschriften beziehen sich auf das Konzeptionstreffen vom Ausschuss Finanzielles am 16.05.2011, um 17:00 Uhr in der Z123.
Literatur
exemplarisch Rechtsnormen für Aufwandsentschädigung
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister und die ehrenamtlichen Ortsvorsteher (Aufwandsentschädigungs-Verordnung – KomAEVO)
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes des Freistaat Sachsen (SächsVerfGHAufwEntschVO)
exemplarisch Rechtsnormen für Sitzungsgeld
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen in der Landesverwaltung (VwV Beiratsentschädigung)
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung der Beiratsmitglieder in den Justizvollzugsanstalten (VwV-AufwEntschBeirJVollz)
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkassen im Freistaat Sachsen
alternative Ansätze
Strafe für mangelnde Mitwirkung
In Anlehnung an Strafzahlung für die Abwesenheit in Ausschüssen von Parlamenten wäre auch folgendes Modell vorstellbar: Alle (stimmberechtigten) Mitglieder des StuRa erhalten für ihre Aufwendungen (von Sitzungsteilnahme bis zur praktischen Umsetzung der Beschlüsse) eine grundsätzliche (pauschale) Entschädigung. Im Gegenzug müssen Strafen für mangelnde Mitwirkung entrichtet werden. Das beginnt mit der Abwesenheit von Sitzungen und endet bei der Delegation von Aufgaben an die Referate oder andere Stellen.
Nachweis für Aufwand durch Dokumentation
Eine These könnte lauten: Der wahre Aufwand entsteht durch nachhaltige Dokumentation der geleisteten Mitwirkung.
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