Reisekosten: Unterschied zwischen den Versionen
K (→Fahrtkosten) |
|||
Zeile 12: | Zeile 12: | ||
=== Übernachtungskosten === | === Übernachtungskosten === | ||
=== | === [[wikipedia:de:Verpflegungsmehraufwand|Verpflegungsmehraufwand]] === | ||
Die pauschalen Sätze für Verpflegungsmehraufwand, gelegentlich auch als Tagegeld bezeichnet, für die Abrechnung von Verpflegung ergeben sich aus [[Finanzordnung/Dokument#§ 38 Reisekostenvergütung | § 38 (Reisekostenvergütung)]] Abs. 7 [[FO]]. Entgegen dem sonst üblichen Verfahren, muss beim StuRa durch die Formulierung ''Belege sind vorzuweisen'', ein jeder einzelner Beleg der Abrechnung angefügt werden. | |||
Die Abrechnung von Verpflegungsmehraufwand ist nur zulässig, wenn bei Teilen der Reise keine Verpflegung zur Verfügung stand, die hätte in Anspruch genommen werden können. Üblich Weise ist es ja aber der Fall, dass bei Veranstaltungen eine Verpflegung (Verköstigung) bereitgestellt wird, wobei dann auch keine Erstattung durch den StuRa von Nöten ist bzw. sie nicht gerechtfertigt ist. | |||
Die Höhe der Sätze, als Höchstgrenze für den Betrag der abgerechnet werden kann, ist abhängig von der Dauer der Abwesenheit durch die Reise. Daher bedarf es der Benennung vom zeitlichen Beginn und/oder Ende der Reise. Das gilt insbesondere, wenn die Belege keine zeitliche Zuordnung zulassen. Üblicher Weise sollte sich jedoch durch die Belege nachvollziehen lassen wann der zu zurückerstattende Aufwand entstanden ist. | |||
=== Nebenkosten === | === Nebenkosten === |
Version vom 3. Juli 2015, 08:25 Uhr
Als Reisekosten werden die durch eine (dienstliche) Reise entstanden finanziellen Aufwendungen bezeichnet.
Die Abrechnung oder Vergütung von Reisekosten regelt die FO. Art und Umfang der Erstattung von Auslagen sollten dort geregelt sein. Anderenfalls gelten die Bestimmungen des SächsRKG (mit der VwV-SächsRKG).
Fahrtkosten
Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges
Die pauschalen Sätze für die Abrechnung der gefahrenen Kilometer (km) ergeben sich auf § 31 Abs. 3. 0,20 € je gefahrenen Kilometer und ergänzende 0,02 € je gefahrenen Kilometer für eine mitgenommene Person sind die Sätze.
Benutzung eines Mietwagens
Übernachtungskosten
Verpflegungsmehraufwand
Die pauschalen Sätze für Verpflegungsmehraufwand, gelegentlich auch als Tagegeld bezeichnet, für die Abrechnung von Verpflegung ergeben sich aus § 38 (Reisekostenvergütung) Abs. 7 FO. Entgegen dem sonst üblichen Verfahren, muss beim StuRa durch die Formulierung Belege sind vorzuweisen, ein jeder einzelner Beleg der Abrechnung angefügt werden.
Die Abrechnung von Verpflegungsmehraufwand ist nur zulässig, wenn bei Teilen der Reise keine Verpflegung zur Verfügung stand, die hätte in Anspruch genommen werden können. Üblich Weise ist es ja aber der Fall, dass bei Veranstaltungen eine Verpflegung (Verköstigung) bereitgestellt wird, wobei dann auch keine Erstattung durch den StuRa von Nöten ist bzw. sie nicht gerechtfertigt ist.
Die Höhe der Sätze, als Höchstgrenze für den Betrag der abgerechnet werden kann, ist abhängig von der Dauer der Abwesenheit durch die Reise. Daher bedarf es der Benennung vom zeitlichen Beginn und/oder Ende der Reise. Das gilt insbesondere, wenn die Belege keine zeitliche Zuordnung zulassen. Üblicher Weise sollte sich jedoch durch die Belege nachvollziehen lassen wann der zu zurückerstattende Aufwand entstanden ist.
Nebenkosten
etwa gemäß IX. VwV-SächsRKG (Zu § 9 SächsRKG)
Teilnahmegebühren
Reglungen
Finanzordnung
alternative Reglungen
Reglung mit dem Verweis auf das SächsRKG
Etwa könnte auch "einfach" auf die Reglung gemäß SächsRKG verwiesen werden. Daraus ergeben sich dann auch etwa die Sätze für die Beträge der Wegstreckenentschädigung. Das hat den Vorteil (aber vielleicht auch Nachteil), dass die Beträge durch den Freistaat gelegentlich (aber selten) sachgemäß angepasst werden. Ein Beispiel hierfür ist die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Anpassung der in § 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes festgesetzten Beträge der Wegstreckenentschädigung.
Abrechnung
Formular für die Abrechnung
Der StuRa hat kein eigenes Formular für die Abrechnung von Reisekosten.
- Ein (vereinfachtes) Formular für Abrechnung von Reisekosten für den StuRa könnte aber sicherlich erstellen und verwendet werden.
Daher nutzt der StuRa die Formulare, die Anlage der VwV-SächsRKG[1] sind. Diese Formulare sind recht kompliziert, da sie alle "üblichen" Fälle der VwV-SächsRKG (und dem SächsRKG selbst) abbilden müssen. Im Übrigen gibt es auch Versionen, leider nicht direkt bei REVOSax, die ein elektronisches Formular sind und somit nicht per Handschrift ausgefüllt werden müssen.