Faranto e. V.:Satzung: Unterschied zwischen den Versionen
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== § 1 Name, Sitz, Gerichtsstand == | == § 1 Name, Sitz, Gerichtsstand == |
Version vom 10. November 2015, 17:22 Uhr
Satzung von faranto e.V.
§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand
Der Verein faranto e.V. mit Sitz in Dresden, HTWD, Friedrich – List – Platz 1, eingetragen im Vereinsregister im Amtsgericht Dresden, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereines ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten und des Völkerverständigungsgedankens. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Durchführung von bildenden, informationsgebenden Veranstaltungen im Sinne von Themenabenden zur Vorstellung der einzelnen Nationalitäten – und Kulturherkünften, Seminare, Workshops etc. erfüllt.
§ 4 Gemeinnützigkeit
4.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.2 Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
4.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.4 Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins a) an .............der- die –das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung.
§ 5 Mittel
Für die Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes, sollen geeignete Mittel durch Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
6.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht neben aktiven Mitgliedern auch aus Ehrenmitgliedern.
6.2 Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Diese verpflichten sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und sonstiger Geldforderungen. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
6.3 Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
7.1 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
7.2 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber der Mitgliederversammlung möglich.
7.3 Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.
Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßen Einlegen der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
§ 8 Beiträge
8.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
8.2 Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden, welche von der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.
8.3 Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
8.4 Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
9.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
9.2 In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
9.3 Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereines sind a) Mitgliederversammlung b) Vorstand
§ 11 entfallen
§ 12 Mitgliederversammlung
12.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei geschäftsunfähigen Vereinsmitgliedern hat nur ein gesetzlicher Vertreter eine Stimme. Beschränkt geschäftsfähige Vereinsmitglieder können ihr Stimmrecht selbständig ausüben, wenn eine Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter vorliegt.
12.2 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten jedes Jahr verantwortlich:
- a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
- b) Entlastung des Vorstands
- c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen
- d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
- f) Wahl des Kassenprüfers
- g) Die Genehmigung des Haushaltsvorschlages.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
13.1 Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Semester als ordentliche Versammlung einberufen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
13.2 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
15.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
15.2 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
15.3 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
15.4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
15.5 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur JA- und NEIN - Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
15.6 Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
15.7 Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
§ 16 Vorstand
16.1 Der Vorstand (§ 26 BGB) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden 2. Stellvertreter 3. Kassenwart
16.2 Jeweils zwei Mitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
16.3 Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein und dürfen nicht Arbeitnehmer des Vereines sein
16.4 Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr bestellt. Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung, berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
16.5 Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse, Ressorts für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
16.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.
16.7 Die Vereinigung mehrerer Vorstandsposten in einer Person ist nicht zulässig.
§ 17 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung sollte spätestens ein Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
§ 18 Auflösung des Vereins
18.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
18.2 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
18.3 Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die unter §4 Nr.4.4 angegebene Institution.
18.4 Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung beschlossen.