Faranto e. V.:Satzung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 10. November 2015, 18:13 Uhr
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen faranto e.V. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. Förderung der internationalen Begegnung, insbesondere durch Informationsveranstaltungen über Deutschland und das Ausland.
2. Förderung der Völkerverständigung zur Entwicklung und Stärkung freundschaftlicher Beziehungen zwecks Friedenssicherung durch interkulturellen Austausch; Organisation von Länderabenden, Pflege und Vermittlung deutscher und regionaler Kunst und Kultur, sowie traditionellen Brauchtums in Arbeitsgemeinschaften, Fachgruppen und Symposien.
3. Initiierung, Unterstützung oder Durchführung von Exkursionen, Seminaren, Workshops und Vorhaben mit nationaler und internationaler Beteiligung, die zur zwischenmenschlichen Begegnung der Völker beitragen und die Einsicht in die Vorteile friedlichen Zusammenlebens vertiefen
4. Kooperation mit gemeinnützigen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein gehören an 1. ordentliche Mitglieder, 2. fördernde Mitglieder und 3. Ehrenmitglieder
(2) Mitglied des Vereins kann jede 1. natürliche Person, 2. juristische Person oder 3. nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt eines Fördermitglieds kann nur mit einer Frist von einem Monat zum 31.03. oder 30.09. erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt,
2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz Mahnung in Textform unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat, oder
3. als ordentliches Mitglied, innerhalb eines Jahres keinen den Vereinszweck fördernden Beitrag geleistet hat. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages stellt keinen vereinsfördernden Beitrag in diesem Sinne dar. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung ist stimm- und wahlberechtigt, wer zum Zeitpunkt der Einberufung ordentliches Mitglied ist. Während eines Ausschlussverfahrens nach § 4 Abs.3 Nr. 1 ruhen alle mitgliedschaftlichen Rechte bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es sich aus der Art der Mitgliedschaft ergibt und in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt der Vorstand.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und dem Finanzvorstand.
(2) Vorsitzenden und Finanzvorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach §26 BGB. Sie vertreten den Verein jeweils allein.
(3) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dem Vorstand bis zu drei weitere ordentliche Vorstandsmitglieder angehören sollen.
(4) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
(5) Der Vorstand kann zur Regelung der internen Abläufe eine Vereinsordnung beschließen, sich eine Geschäftsordnung geben und Aufgaben unter den Mitgliedern verteilen, sowie Ausschüsse und Ressorts für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Führung seiner Geschäfte.
(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
4. die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung bis auf unbestimmte Zeit bestellt.
(2) Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
(3) Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu kooptieren.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
(3) Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
1. Änderungen der Satzung,
2. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
3. die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
5. die Auflösung des Vereins,
6. Anträge des Vorstands und der Mitglieder
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Kalenderjahr, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse (Anschrift, E-Mail oder andere telekommunikative Einrichtungen) gerichtet gewesen ist.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt oder wenn der Vorstand dies selbst beschließt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zehn Tagen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom Finanzvorstand und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
(4) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstands einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den „Erasmus Student Network Deutschland e.V.“, sofern dessen Gemeinnützigkeit anerkannt ist und der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Andernfalls an eine juristische Person des öffentlichen Rechts - bevorzugt die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden - oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.