Prüfungsversuch: Unterschied zwischen den Versionen
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Daraus | Gelegentlich kommt es zur Initiative den Freiversuch abzuschaffen. | ||
: Klassischer Weise wird das (grundsätzlich nachvollziehbare) Argument des mit dem Freiversuch verbundenen zusätzlichen Aufwandes bemüht. (Es ist wohl klar, dass durch die Gewährung eines Freiversuches, dem vorfristigen Ablegens einer Prüfung und damit verbundenen kleinen bürokratisch Aufwandes, als auch der Möglichkeit sich entrechend später nochmals prüfen zu lassen, Aufwand für Verwaltung und Prüfende verbunden ist.) Der Nutzen für Studierende, das Studium entsprechend Vorkenntnissen oder besonderen Bemühungen das Studium zügiger und dem individuellen Leistungsvermögen angemessener zu absolvieren, sollte jedoch als überwiegen. Es sollte auch nur im Interesse der Hochschule sein, dass Studierende entsprechend des Leistungsvermögens die Möglichkeiten erhalten angemessen schneller und besser das Studium abschließen zu können. | |||
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: In der [[Senatskommission Lehre und Studium]] (Sitzung 2017-04-18) wurde klargestellt: | |||
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:::: ''Aus Sicht der Kommission Lehre und Studium ermöglicht eine Freiversuchsregelung ein zügiges Studium, Nachteile für Studierende sind nicht erkennbar, somit wird kein Anlass für eine Änderung der bisherigen Regelung gesehen.'' | |||
=== erster regulärer Prüfungsversuch === | === erster regulärer Prüfungsversuch === |
Version vom 30. Mai 2017, 12:45 Uhr
Prüfungen werden nach ihrer Art des Versuches unterscheiden.
Freiversuch
Ein Freiversuch ist das Ablegen einer Prüfung gemäß § 35 Absatz 5 SächsHSG und § 15 Abs. 2 und § 17 HRG.
Den Studentinnen und Studenten, die nach diesem Verfahren sich vorfristig einer oder mehreren Prüfungen stellen, soll dadurch kein Nachteil entstehen können. So zählen Prüfungen die nicht bestanden sind, als hätten sie nicht stattgefunden. Das Ergebnis von bestandene Prüfungen können einmal beim erster regulärer Prüfungsversuch verbessert werden.
Abschaffung vom Freiversuch
Gelegentlich kommt es zur Initiative den Freiversuch abzuschaffen.
- Klassischer Weise wird das (grundsätzlich nachvollziehbare) Argument des mit dem Freiversuch verbundenen zusätzlichen Aufwandes bemüht. (Es ist wohl klar, dass durch die Gewährung eines Freiversuches, dem vorfristigen Ablegens einer Prüfung und damit verbundenen kleinen bürokratisch Aufwandes, als auch der Möglichkeit sich entrechend später nochmals prüfen zu lassen, Aufwand für Verwaltung und Prüfende verbunden ist.) Der Nutzen für Studierende, das Studium entsprechend Vorkenntnissen oder besonderen Bemühungen das Studium zügiger und dem individuellen Leistungsvermögen angemessener zu absolvieren, sollte jedoch als überwiegen. Es sollte auch nur im Interesse der Hochschule sein, dass Studierende entsprechend des Leistungsvermögens die Möglichkeiten erhalten angemessen schneller und besser das Studium abschließen zu können.
- Faktenlage
- In der Senatskommission Lehre und Studium (Sitzung 2017-04-18) wurde klargestellt:
- In den vergangenen 5 Jahren wurden 1054 Freiversuche beantragt, davon wurden 878 bestanden (84%)
- Daraus ergab sich die Position:
- Aus Sicht der Kommission Lehre und Studium ermöglicht eine Freiversuchsregelung ein zügiges Studium, Nachteile für Studierende sind nicht erkennbar, somit wird kein Anlass für eine Änderung der bisherigen Regelung gesehen.
- Daraus ergab sich die Position:
- In den vergangenen 5 Jahren wurden 1054 Freiversuche beantragt, davon wurden 878 bestanden (84%)
erster regulärer Prüfungsversuch
erste Wiederholungsprüfung
- Grundlage
- Fristen
- innerhalb eines Jahres
- Die Frist zum Erbringen der Prüfungsleistung ergibt sich aus der PO. Sie ist eine Eins-zu-eins-Umsetzung der Reglung aus dem Hochschulgesetz, worauf die PO basiert.
- Die Abmeldung zu einer erste Wiederholungsprüfung ist zu begründen.
zweite Wiederholungsprüfung
dritter oder höherer Wiederholungsprüfung
Einen dritten oder höheren Wiederholungsversuch für eine Prüfung gibt es nicht. Formal gibt es höchstens einen zweite Wiederholungsversuch für eine Prüfung.
Siehe auch
- Hauptartikel Prüfung