StuRa Diskussion:Sächsisches Hochschulgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 23. Februar 2020, 17:39 Uhr

Novelle Sächsisches Hochschulgesetz - Synopse (Stand: 20.01.2011)[Bearbeiten]

Das SächsHSG soll überarbeitet werden. Dazu haben wir einen Entwurf gefunden, den es zu diskutieren gilt. Die Änderungen gelten als kleine Novelle, d.h. es steht die Ausbesserung von "Fehlern" im SächsHSG im Vordergrund.

einige Änderungen
  1. kaufmännische Buchführung wird festgeschrieben (außer für Kunsthochschulen)
  2. § 12 "ab dem [evtl.] 6. Semester über der Regelstudienzeit werden für jedes weitere Semester eine Gebühr von 300 Euro bei der Rückmeldung erhoben",
  3. § 35 Abs. 5 Freiversuchsregelung entfällt bei modularisierten Studiengängen,
  4. kooperative Promotionsverfahren (§ 40) werden im Abs. 1 nicht mehr erwähnt sondern im Abs. 4 mit folgender gekürzter Formulierung: "Die Universitäten sollen gemeinsam mit den Fachhochschulen kooperative Promotionsverfahren durchführen. Sie sin in der Folge verpflichtet, mit Fachhochschulen im kooperativen Promotionsverfahren zusammenzuwirken.", im Abs. 3 wird zusätzlich geschrieben: "Inhaber eines Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden."
  5. § 88 "Der Gleichstellungsbeauftragte gehört dem Fakultätsrat stimmberechtigt an;im Falle eines Abstimmungsergebnisses mit Stimmengleichheit gibt das Stimmverhalten der Hochschullehrer den Ausschlag."
  6. ...

Stellungnahme zu ausgewählten Punkten[Bearbeiten]

Langzeitstudiengebühren:

Der StuRa lehnt jegliche Art von Studiengebühren ab. Die Forderungen im Hochschulgesetz beziehen sich auf den Koalitionsvertrag.

Der Koalitionsvertrag zwischen sächsicher CDU und FDP beinhaltet dazu folgende Formulierung: "Sachsen wird keine gesetzlichen Studiengebühren festschreiben. Bei deutlicher Über schreitung der Regelstudienzeit sollen Gebühren erhoben werden. Wir wollen größere finanzielle Handlungs- und Entscheidungsfreiheit für unsere Hochschulen." Diese Formulierung lehnen wir ebenfalls ab.

In der Begründung zur Novelle des SächsHSG werden bestimmte Außnahmekriterien aufgezählt, die nicht in die Studienzeit eingehen. Verlängerung der Studienzeit auf Grund von

  • Urlaubssemestern,
  • Mutterschutz,
  • Elternzeit,
  • Mitwirkung in Organen der Hochschule,
  • Studentenschaft und
  • Studienkommissionen

sind zwar benannt, müssen aber noch erweitert werden, z.B. Ausfallzeiten durch längere Krankheit, auf Grund einer Behinderung usw. Ein Urlaubssemester zu nehmen hat allerdings den Nachteil, dass kein BAföG gewährt wird.

Die Gebühren sind auf 300 Euro für alle Hochschulen beschränkt, um unterschielich hohe Beiträge bei den Hochschulen zu vermeiden. Diese Festsetzung hat allerdings auch den Nachteil, dass Hochschulen nicht selbst entscheiden können, ob sie überhaupt Gebühren erheben wollen. Deshalb wäre ein Maximalbetrag geeigneter.


Wegfall Freiversuch:

Bei modularisierten Studiengängen soll der Freiversuch entfallen. Als Begründung wird aufgeführt: "Der Freiversuch ist nach der jetzigen Gesetzeslage auch bei modularisierten Studiengängen möglich. Dies ist systemswidrig und führt zu einer hohen Belastung für die Hochschulen. [...]"

Die "Ländergemeinsame[n] Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (04.02.2010)" legen allerdings fest: "Soweit Freiversuchsregelungen nicht unmittelbar anwendbar sind, sind Regelungen zu treffen, durch die ein frühzeitiges Absolvieren der nach dem Studienplan vorgesehenen Module begünstigt wird." Die Gewährung von Freiversuchen sind somit nicht systemwidrig.

Die höhere Belastung der Hochschulen wird vom StuRa bezweifelt, denn die Regelungen zum Freiversuch sind nicht neu für die Hochschulen.

Hochschulzugang[Bearbeiten]

§ 17 SächsHSG Es gibt noch keine endgültige Position zu Hochschulzugangsberechtigungen. Die Meinungen innerhalb des LSR gehen weit auseinander. Von der Forderung Zugangshürden ganz abzuschaffen bis zur Forderung das jetzige System (mit Numerus clausus und Zugangstests) beizubehalten, ist alles dabei.

Die Frage ist nun, wie der StuRa der HTW Dresden dazu steht?

Meine persönliche Meinung
Es erscheint nicht sinnvoll, Zugangsbeschränkungen ganz abzuschaffen. Das ist unrealistisch und eine Wunschvorstellung, die keine Hochschule leisten kann. Es ist besser, wenn der Zugang duch Zugangstests als duch den Numerus clausus definiert isr, da die Abi-Note nicht genügend Aussagekraft besitzt, um die Fähigkeit, den gewünschten Studiengang zu studieren, festzustellen. Wenn die Bewerberzahlen die Anzahl der Studienplätze überschreitet, dann muss per Test herausgefunden werden, welcher Bewerber für den Studiengang am geeignetsten ist. Dies setzt aber voraus, dass die Tests dem Studiengang entsprechend erstellt worden sind und einen entsprechenden Schwierigkeitsgrad haben. Die Ergebnisse der Tests müssen entsprechend veröffentlicht werden und der Bewerben muss seinen geschriebenen Test einsehen können. Der Test soll lediglich eine Reihenfolge der Bewerber festlegen und nicht als Rausprüfkriterium dienen. --Kuenzler 14:06, 2. Aug 2011 (CEST) Ergänzung: Grundsätzlich sollten natürlich keine Zugangsbeschränkungen vorhanden sein, aber bei beschränkten Kapazitäten und hohen Bewerberzahlen, muss eine Auswahl (Zugangshürde) getroffen werden. Die Auswahl kann anhand eines Tests (als Vorschlag) geschehen.--Kuenzler 14:39, 3. Aug 2011 (CEST)
Meinung aus der oder dem A-St-A (Hauch aus dem Spektrum RSR)

Das Ideal:

  • Keine Zugangsbeschränkungen: Der Erfolg beim Ablegen von bestmöglich anonymisierten Prüfungen, bei denen mehrere Arten angeboten werden, ist ausschließlich entscheidend für den Erhalt von Urkunden über ein Hochschulstudium.
  • Optimale Studienberatung: Neben persönlicher Beratung werden beispielhaften Inhalte und das Niveau der zu erbringenden Leistungen dargestellt.
  • Freiwilliger Test zur Eignung: Passend zur Studienberatung und der bald zu erbringen Prüfungen, sollte ein Test ergänzend angeboten werden. Der Test spiegelt eine Eindruck der Herausforderungen im Studium dar. Basieren sollte er auf den Erfahrungen der Ehemaligen. Dieser Test soll aber nur zur Orientierung der Studieninteressierten dienen und kein Auswahlkriterium sein.

Beim Überschreitung von bestehenden mangelhaften Kapazitäten:

  • keine Gewichtung der Noten von Fächern aus Noten von allgemeinbildenden Abschlüssen
  • Einbeziehung von dem durchlebten Ereignissen (Ausgleich von Nachteilen zur Wahrung gleicher Chancen)
    • Elternzeiten
    • Pflegezeiten
    • chronische Krankheiten und Beeinträchtigungen
    • ...
  • starke Einbeziehung von Erfahrungen der Studieninteressierten:
    • Nachweis durch fachlichen (Berufs)Tätigkeit
    • Nachweis durch Zeugnisse (Grad der fachlichen Erfahrung)
    • freiwilliger Eignungstest, der periodisch wiederholt werden kann und deren Leistung auch bei nachfolgend Eignungsfeststellungen einbezogen werden
  • gesellschaftliche Verantwortungsbewusstsein
    • ...
  • bestmögliche Vereinheitlichung für Bildungseinrichtungen nach transparenten Kriterien eines Auswahlverfahrens


Dienstrechliche Stellung der Professor_innen (§69)[Bearbeiten]

Inwiefern widersprichen die Ausführungen in §69 den Forderungen im §71, Stichwort: Beamtenverhältnis auf Lebenszeit?

§ 69 Dienstrechtliche Stellung der Professoren
Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit sind abzulehnen, weil Evaluationsergebnisse sonst keine Konsequenzen haben. Daher ist die Formulierung in § 69 abs. 1 „oder auf Lebenszeit“ zu streichen. Für die dienstrechtliche Stellung von Professorinnen und Professoren bedarf es einer bundeseinheitlichen Regelung, damit eine Chancengleichheit gewahrt wird. Die Staatsregierung sollte Regelungen in der Nachfolge des Hochschulrahmengesetzes anstreben, damit der Wissenschaftsstandort Sachsen nicht gefährdet wird. Die Entscheidungen über eine Weiterbeschäftigung und eine Fristverlängerung unter zu Hilfenahme einer Evaluation sind zwingend im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat sowie im Benehmen mit dem Senat zu treffen. In § 69 Abs. 5 fehlt eine Definition von „nicht würdig“, außerdem besteht Unklarheit welches Organ darüber entscheidet. Die erwähnte Berufungsordnung in § 69 Abs. 2 findet sich nur an dieser Stelle wieder und sollte im Sinne einer einheitlichen Lesbarkeit mit den Ordnungen im kompletten Teil 6 „Personal“ abgestimmt werden.

§ 71 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter
In § 71 Abs. 1 ist der Verweis auf die Freiheit von eigener Forschung und Lehre einzufügen. Des Weiteren sollten Arbeitsverträge mi einer Mindestdauer von 4 Jahren angestrebt werden, damit Beschäftigte und Hochschule eine Planungssicherheit erhalten. Die entsprechenden Rahmenbedingungen sollten hierfür geschaffen werden und sind zu erläutern.

Meine Meinung
Die beiden Forderungen widersprechen sich nicht, da es sich um 2 verschiedene Basen handelt. Einmal geht es um das Beamterecht, welches zwar grundsätzlich abgelehnt werden kann, aber immer noch besteht. Andererseits geht es um Angestelltenverhältnisse. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann somit abgelehnt werden und im Angestelltenrecht kann eine Mindestbeschäftigungsdauer gefordert werden. Ob diese Forderungen berücksichtigt werden kann sicherlich bezeifelt werden.--D.Künzler 10:11, 11. Okt 2011 (CEST)

§ für Anwesenheitspflicht[Bearbeiten]

-> Machen wir damit das SMWK auf eine Lücke aufmerksam?

Vorschlag § Anwesenheitsplicht
Lehrveranstaltungen unterliegen keiner Anwesenheitspflicht. Begründete Ausnahmen können bestehen bei Labor- und Feldpraktika sowie bei allen Lehrveranstaltungen, bei denen die Studenten Hilfsmittel benötigen,'die außerhalb der Präsenzzeit nicht zugänglich sind.

Meine Meinung
Wir sollten das nicht mit aufnehmen. So kann man immer noch sagen: "Es gibt keine Anwesenheitspflicht, weil es nicht im Gesetz steht." Sicherlich wissen die Leute vom SMWK da Bescheid, aber bis jetzt läuft da nichts weiter. Ich denke auch, dass wenn irgendwann angestrebt wird ins Gesetzt die Möglichkeit der Anwesenheitspflicht zu schreiben, sich die Studierendenvertretung einig wäre, das abzulehnen.--D.Künzler 10:16, 11. Okt 2011 (CEST)