StuRa:Bestätigung der Mitwirkung: Unterschied zwischen den Versionen
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== Wie erhält man eine Bestätigung der | == Wie erhält man eine Bestätigung der [[Mitwirkung]] == | ||
Die Mitwirkung muss über die [[HTW Dresden]] erfolgen. Das notwendige [[https://www.htw-dresden.de/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=26386&token=059bde64d6beb5f5bf065fdcb48bcb1e08c027a7 Formular]] dafür kann über die die Internetseite der [[https://www.htw-dresden.de/studium/im-studium/studierendenservice/gremientaetigkeit HTW Dresden]] abgerufen werden. | Die Beantragung Mitwirkung muss über die [[HTW Dresden]] erfolgen. Das notwendige [[https://www.htw-dresden.de/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=26386&token=059bde64d6beb5f5bf065fdcb48bcb1e08c027a7 Formular]] dafür kann über die die Internetseite der [[https://www.htw-dresden.de/studium/im-studium/studierendenservice/gremientaetigkeit HTW Dresden]] abgerufen werden. | ||
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Die Bestätigung der [[Mitwirkung]] ihrer Mitglieder erfolgt durch die [[Organe der Studentinnen- und Studentenschaft]]. Besonders wichtig ist das vor allem für [[beratende Mitglieder]], damit diese den Anspruch auf [[Gremiensemester]] erlangen. | Die Bestätigung der [[Mitwirkung]] ihrer Mitglieder erfolgt durch die [[Organe der Studentinnen- und Studentenschaft]]. Besonders wichtig ist das vor allem für [[beratende Mitglieder]], damit diese den Anspruch auf [[Gremiensemester]] erlangen. | ||
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== WICHTIG == | |||
Die Nichtanrechnung von Studienzeiten nach § 20 Abs. 4 SächsHSFG führt '''nicht automatisch''' zur Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz! Hier sind weitere Formulare und Angaben notwendig, bitte informieren Sie sich daher am besten vor der Antragstellung über die notwendigen Voraussetzungen bei Ihrem Ansprechpartner im BAföG-Amt. | |||
== Siehe auch == | == Siehe auch == |
Version vom 19. März 2021, 09:57 Uhr
Bei der Auslegung des Begriffes [,Mitwirkung" des $ 20 Abs. 4 SächsHSG] ist von einer aktiven Tätigkeit auszugehen. Das alleinige Innehaben des Amtes ist nicht ausreichend für die Nichtanrechnung der Studienzeit auf die Regelstudienzeit. Daher kann grundsätzlich eine deutlich weniger aktive Ausfüllung des Amtes zu einer Nichtanerkennung von Gremiensemestern führen. Das Maß der Aktivität sollte sich an der Teilnahme an den Sitzungen des StuRa orientieren. Ergänzend kann bei Mitgliedern, die als Ausgleich zur mangelhaften Sitzungsteilnahme auf anderen Gebieten der studentischen Vertretung in nennenswertem Umfang tätig waren, hinzugezogen werden (2.B. Organisation und/oder Durchführung von Veranstaltungen für Studenten). Die Entscheidungen des StuRa diesbezüglich muss transparent und nachvollziehbar sein. Einheitliche Kriterien wurden vom StuRa festgelegt, um eine Gleichbehandlung aller Mitglieder zu gewährleisten. Alle relevanten Unterlagen sollen der Hochschulleitung bei Bedarf vorgelegt werden können.
Wie erhält man eine Bestätigung der Mitwirkung
Die Beantragung Mitwirkung muss über die HTW Dresden erfolgen. Das notwendige [Formular] dafür kann über die die Internetseite der [HTW Dresden] abgerufen werden.
Wer stellt eine Bestätigung der Mitwirkung aus
Die Bestätigung der Mitwirkung ihrer Mitglieder erfolgt durch die Organe der Studentinnen- und Studentenschaft. Besonders wichtig ist das vor allem für beratende Mitglieder, damit diese den Anspruch auf Gremiensemester erlangen.
Wie läuft die Beantragung konkret ab
- [Formular] runterladen
WICHTIG
Die Nichtanrechnung von Studienzeiten nach § 20 Abs. 4 SächsHSFG führt nicht automatisch zur Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz! Hier sind weitere Formulare und Angaben notwendig, bitte informieren Sie sich daher am besten vor der Antragstellung über die notwendigen Voraussetzungen bei Ihrem Ansprechpartner im BAföG-Amt.