Rechtsaufsicht: Unterschied zwischen den Versionen
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(Die Seite wurde neu angelegt: „Die Rechtsaufsicht innerhalb der Hochschule Es besteht die Vermutung, dass grundsätzlich alle Ordnungen der Hochschule (als ) == Rechtsprüfung == == S…“) |
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Die [[Rechtsaufsicht]] innerhalb der Hochschule | Die [[Rechtsaufsicht]] innerhalb der Hochschule ist Angelegenheit des [[Rektorat]]es. (Diese Vermutung basiert auf der Formulierung ''Nicht zu vernachlässigen ist die Rechtsprüfung durch das Rektorat.'' aus (dem [[website:weitere/kss/leaks/saechshsfg/saechsisches-hochschulgesetz/referentenentwurf-saechsisches-hochschulgesetz-vom-19-07.2022/view|Referentenentwurf für ein) Zweites Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen (Bearbeitungsstand 2022-07-19T10:11)]] | ||
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Version vom 17. August 2022, 20:06 Uhr
Die Rechtsaufsicht innerhalb der Hochschule ist Angelegenheit des Rektorates. (Diese Vermutung basiert auf der Formulierung Nicht zu vernachlässigen ist die Rechtsprüfung durch das Rektorat. aus (dem Referentenentwurf für ein) Zweites Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen (Bearbeitungsstand 2022-07-19T10:11)