Mitwirkungsordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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### Mitglieder der [[StuKos]], [[PAs]] (alle die regulären Gremien angehören, aber trotz Mitwirkung für die Studentinnen- und Studentenschaft zur Vertretung der Studentinnen und Studenten keinen Anspruch auf [[Gremiensemester]] haben) wird die Mitwirkung zuerkannt, da sie per Ordnung einem Organ zugeordnet, dem sie dann beratend angehören und gewisse Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft erfüllen (sollen)
### Mitglieder der [[StuKos]], [[PAs]] (alle die regulären Gremien angehören, aber trotz Mitwirkung für die Studentinnen- und Studentenschaft zur Vertretung der Studentinnen und Studenten keinen Anspruch auf [[Gremiensemester]] haben) wird die Mitwirkung zuerkannt, da sie per Ordnung einem Organ zugeordnet, dem sie dann beratend angehören und gewisse Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft erfüllen (sollen)
# Ruhen der Stimme
# Ruhen der Stimme
## Weswegen ruht eine Stimme ab wann, so dass die Beschlussfähigkeit nicht wegen fehlender Mitirkung belastet wird.
## Weswegen ruht eine Stimme ab wann, so dass die [[Beschlussfähigkeit]] nicht wegen fehlender Mitirkung belastet wird.

Version vom 13. April 2010, 23:20 Uhr

Idee

Es sollen mindetens zwei Dinge geregelt werden:

  1. Welche Mitglieder kommen wie in den Genuss von Gremiensemestern. Wer hat keinen Anspruch darauf.
    1. beratende Mitglieder
      1. In welchem Umfang müssen beratende Mitglieder mitgewirkt haben, dass sie auch Gremiensemester bekommen?
      2. Wer stellt die Bescheinigung wie aus?
    2. gewählte Mitglieder
    3. In welchem Umfang muss wie mitgewirkt werden?
      1. Wer verliert wie seinen Anspruch auf Gremiensemester wegen fehlender Mitirkung.
    4. assoziierte Mitglieder
      1. Mitglieder der StuKos, PAs (alle die regulären Gremien angehören, aber trotz Mitwirkung für die Studentinnen- und Studentenschaft zur Vertretung der Studentinnen und Studenten keinen Anspruch auf Gremiensemester haben) wird die Mitwirkung zuerkannt, da sie per Ordnung einem Organ zugeordnet, dem sie dann beratend angehören und gewisse Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft erfüllen (sollen)
  2. Ruhen der Stimme
    1. Weswegen ruht eine Stimme ab wann, so dass die Beschlussfähigkeit nicht wegen fehlender Mitirkung belastet wird.