StuRa:Senatskommission Grund- und Wahlordnung/Anträge: Unterschied zwischen den Versionen
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* Veröffentlichung der Ordnungen: ExternenO? | * Veröffentlichung der Ordnungen: ExternenO? | ||
* StudiendekanIn wird durch StuKo gewählt | * StudiendekanIn wird durch StuKo gewählt | ||
* § 65 IV 1. | * § 65 IV 1. SächsHSG | ||
* Öffentlichkeit der weiteren Organe | |||
*: § 18 Absatz 1 Vorläufige Grundordnung TU Dresden ''Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss mit der Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder des Organs bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. | |||
*: möglicher Text: ''Bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sollten die Öffentlichkeit durch Beschluss mit der Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder des Organs zugelassen werden. | |||
*: Oder gleiche eine öffentlichen Teil vorschreiben in dem die hochschulweiten Dingen besprochen werden, wenn es sich nicht um Personal- oder Prüfungsangelegenheiten handelt. | |||
* Ersatzwahlen | |||
*: § 20 Absatz 1 Vorläufige Grundordnung TU Dresden ''Ersatzwahlen innerhalb der Wahlperiode sind zulässig. Für die Wahl der Vertreter der Mitgliedergruppen in den Senat und Erweiterten Senat sind Wahlkreise zu bilden. Dies gilt nicht für die Gruppe der sonstigen Mitarbeiter. Näheres regelt die Wahlordnung der Technischen Universität Dresden. |
Version vom 21. April 2010, 22:30 Uhr
Organigramm der Hochschule
Frage?
- Wo ist das Organigramm, auf das immer verwiesen wird? Es wird sich wohl nicht auf die Darstellung der Hochschulstruktur beziehen, denn dabei ist beispielsweise der StuRa erwähnt, der wohl nicht für eine Änderung zur Debatte stehen kann.
- Antrag
- Ergänze bei § 1 Absatz 1 als Satz 3:
- Im Anhang wird informatorisch die Gliederung dargestellt.
Begründung:
- Es muss klar sein wovon die Rede ist.
Erklärung:
- Trotz gleicher Formulierung in der gegenwärtig gültigen Vorläufigen Grundordnung ist gegenwärtig nicht das Organigramm bekannt. Es entsteht der Eindruck, dass dieses immer noch nicht vorhanden ist oder bewusst nicht bekannt gegeben wird. Theoretisch, es das Rektorat sicherlich nicht im Sinne der unerwarteten Veränderung getan haben, könnte es schon Veränderungen gegeben haben, da die Beschlüsse des Rektorates nicht den Mitgliedern der Hochschule bekanntgegeben werden.
- Beispielsweise die TU Dresden hat die Formulierung Im Anhang wird informatorisch die Grundstruktur der Technischen Universität Dresden dargestellt. in der aktuellen Grundordnung.
keine zusätzliche Hürden für reguläre Ehemalige für den Status als Angehörige
Frage:
- Ist es richtig, dass die Anerkennung für im Ruhestand befindlichen Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiter, die unbefristet beschäftigt waren gemäß § 2 Absatz 1 mit einer zusätzlichen Hürde (Benehmen mit dem Dekan der zuständigen Fakultät) schwieriger ist als für Weiteren Personen, die Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen? Macht das denn Sinn? Sollten es nicht gerade bei diese "Altgedienten" einfacher gehen?
- Antrag
- Ergänze bei § 2 Absatz 2 als Satz 3:
- Bei Ablehnung durch das Rektorat und Widerspruch der antragstellenden Person entscheidet der Senat mit Mehrheit oder durch alle Senatoren einer Gruppe nach § 50 Absatz 1 SächsHSG.
Begründung:
- So kann auch das Organ aller Mitgliedergruppen der Hochschule entscheiden.
- Etwa ein ehemaliger Vorsitzender des Betriebsrates, der in Ruhestand ist, könnte so weiterhin im Sinne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken. Ein anderes Rektorat fände dieses Wirken nicht im Sinne der Hochschule und würde so keinen Status als Angehöriger zulassen. Die Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hätte so die Möglichkeit zu entscheiden. Ähnlich verhält es sich bei ehemaligen der Studierenden. Etwa zur Betreuung eines Netzwerkes der Ehemaligen, wie es beispielsweise gemäß den Bologna-Reformen gefordert wird, könnte so eine Selektion allein durch das Rektorat vermieden werden, wenn sich die Studierenden diese Person wünschen.
Erklärung:
- Die Prozedur ist § 3 Absatz 1 Satz 3 Geschäftsordnung des Senates entliehen.
- Etwa der StuRa möchte gern den langjährig für den Hochschulsport und das Referat Sport des StuRa tätigen Andreas Selle diesen Status zuerkennen.
Zusammenfassung der Mitgliedergruppen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Antrag (redaktionell)
- Ersetze § 4 Satz 1 durch
- Die akademischen Mitarbeiter mit den sonstigen Mitarbeitern bilden eine gemeinsame Gruppe gemäß § 50 Absatz 1 Satz 3 SächsHSG.
Begründung:
- Klarstellung der Zusammenfassung der beiden Mitgliedergruppen ist nur in der Grundordnung vorzusehen.
Erklärung:
- Es bedarf keiner Wiederholung der Mitgliedergruppen nach dem Gesetzestext. Das ist für den Entwurf zur Grundordnung (teilweise leider) unüblich.
- Des weiteren erscheint es unklar warum die Organe explizit benannt werden.
"Dekanerunde"
- Antrag
- Ergänze beim § 10 Senat als Absatz.
- Der Senat hat die ständige Kommission der Fakultäten. Stimmberechtigte Mitglieder sind die Vertreter der Dekanate. Die Vertreter des Rektorates sollten an den Sitzungen mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen.
Begründung:
- Es gibt das bekannte Treffen des Rektorates mit den Dekanen. Hier wird oftmals mehr diskutiert und entschieden als im Senat selbst. Diese Praxis sollte sich auch in der Grundordnung wiederfinden, um diesem Handeln die richtige Grundlage zu geben.
- Wie bekannt, ist es den Dekanen, seit der Novellierung des SächsHG hin zum SächsHSG, nicht mehr direkt möglich im Senat stimmberechtigt zu sein. So bestünde eher die Möglichkeit für die Mitglieder des Senates ein klares Meinungsbild der Leitungen der Fakultäten zu erhalten. Daher sollte die Kommission auch dem Senat zugeordnet sein.
Erklärungen:
- Auch diese Sitzungen würden, wie bisher beim Treffen des Rektorates mit den Dekanen, vom Rektor vorbereitet werden. Auf eine Benennung dieses Wirkens wurde verzichtet, da sich dies gemäß § 81 Absatz 3 Satz 1 SächsHSG ergibt.
- Die Mitglieder des Rektorates können ohnehin gemäß § 83 Absatz 6 Satz 1 SächsHSG an den Sitzungen aller Organe mit Rederecht teilnehmen. Mit abweichenden Formulierung soll der Praxis beim Treffen des Rektorates mit den Dekanen entsprochen werden. Das Rektorat ist immer mit anwesend. Ein Vielzahl von Initiativen gehen durch Vorschläge (Anträge) vom Rektorat aus.
- Nicht die Dekane selbst müssen die Stimme tragen. Es kann zum Ersatz auch eine andere Person, beispielsweise den Prodekan, zur Vertretung der Fakultät bestimmt werden. Das wäre dann ähnlich der Vertretung der Hochschule durch einen Prorektor im Falle der Verhinderung des Rektors.
Benennung der grundsätzlichen Zentralen Einrichtungen
- Antrag
- Ergänze als Paragraph
- Die zentralen Einrichtungen sind mindestens
- die Bibliothek
- das Rechenzentrum
- der Hochschulsport.
- Die zentralen Einrichtungen sind mindestens
Begründung:
- So wird sichergestellt, dass diese elementaren Grundeinheiten unterhalb der zentralen Ebene erhalten bleiben. Sie erfüllen fundamentale Dienstleistungs- und Versorgungsaufgaben unserer Hochschule.
- Die Grundordnung soll genau derartiges gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 SächsHSG regeln. Diese Ausgestaltung
Erklärung:
- Die Ausgestaltung unserer Bibliothek als zentrale Einrichtung ist insbesondere gemäß § 93 SächsHSG unstrittig. Die Notwendigkeit eines Rechenzentrums leitet sich durch die Existenz dessen und die zunehmenden Wichtigkeit von Rechentechnik zur Bewältigung der Prozesse ab. Besonders für Studierende ist der Erhalt des Hochschulsports als zentrale Einrichtung zur Erfüllung der Aufgabe unserer Hochschule gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 11 SächsHSG wichtig.
- Das Rektorat kann davon unbeschadet, wie ihm gemäß § 92 Absatz 1 Satz 1 SächsHSG zugestanden wird, weitere Zentrale Einrichtungen einführen und diese dann ändern.
keinen Notwendigkeit zur Reglung des Ausschlusses der Öffentlichkeit
- Antrag
- Streiche § 8 Absatz 1.
Begründung:
- Es ist gemäß § 56 Absatz 1 Satz 2 SächsHSG klar, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann.
Erklärung: Erklärung:
- Es bedarf keiner Wiederholung des Ausschlusses der Öffentlichkeit nach dem Gesetzestext. Das ist für den Entwurf zur Grundordnung (teilweise leider) unüblich.
Öffentlichkeit soll für alle gelten
- Antrag
- Ergänze bei § 8 als Absatz
- Alle Organe der Hochschule tagen öffentlich. Die Art der Öffentlichkeit kann beschränkt oder ganz ausgeschlossen werden. Das gilt auch für die Kommissionen und Ausschüsse.
Begründung:
- So wird ein Höchstmaß an Transparenz möglich.
- Unsere Hochschule erweckt so innerhalb der Mitglieder und auch nach außen den Eindruck einer offenen Hochschule, die alle Beteiligten an ihren Beratungen und Entscheidung teilhaben lässt.
Erklärung:
- Es war der klare Wille bei der Novellierung des SächsHG hin zum SächsHSG die Transparenz des Arbeitens und des Wirkens der Organe zu verbessern. So heißt es in der Begründung zu § 56 Öffentlichkeit, Verschwiegenheit zu Absatz 1 in Satz 2 Anders als in der bisherigen Reglung in § 71 Absatz 2 Satz 1 SächsHG, die ausnahmslos nicht öffentliche Sitzungen forderte, überläßt es Absatz 1 Satz 4 der Grundordnung, die Voraussetzungen zu regeln, bei deren Vorliegen Hochschulorgane ganz oder teilweise öffentlich tagen.
- Nachteile können den Organen usw. nicht entstehen, da sie jederzeit die Öffentlichkeit gemäß § 56 Absatz 1 Satz 2 SächsHSG ausschließen können.
entsprechende Öffentlichkeit auch für Kommissionen klarstellen
- Antrag
- Ergänze bei § 8 als Absatz
- Kommissionen und Ausschüsse der zentralen Organe der Hochschule tagen hochschulöffentlich. Kommission und Ausschüsse innerhalb der Fakultäten tagen mindestens fakultätsöffentlich. Grund
- oder
- Die Kommissionen und Ausschüsse der Organe tagen wie ihre Organe.
Begründung:
- Beispielsweise Studienkommissionen sollten auch mindestens fakultätsöffentlich tagen. Die Mitglieder der Fakultät, besonders aber eben die Studierenden, haben ein Interesse an den Vorgängen in diesen Kommissionen. Debatten zu Personalangelegenheiten werden gemäß § 56 Absatz 2 SächsHSG nicht öffentlich behandelt.
- Besonders durch die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 56 Absatz 3 SächsHSG erscheint für das tatsächliche Arbeiten schwer. Die Den Mitgliedern zur Vertretung der Studentinnen und Studenten in der Senatskommission Lehre und Studium wäre so klar, dass sie mit dem StuRa oder den Mitgliedern der Studienkommissionen über die Gegenstände der Sitzung sprechen kann.
Mitglieder und Angehörigen sollen alle Aufgaben der Hochschule erfüllen
- Antrag
- Ersetze bei § 3 Absatz 1 Satz 1
- Aufgaben der Hochschule
- durch
- Aufgaben der Hochschule und der Studentenschaft
Begründung:
- Neben der Aufzählung der Aufgaben der Hochschule benennt das SächsHSG auch die Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft.
- Es sollte der Sonderstellung der Studentinnen- und Studentenschaft die sie wegen ihrer Größe der Mitgliedergruppe verdient, Rechnung getragen werden.
- Wenn es Wille der Hochschule ist, dass sie in ihrer Grundordnung darauf hinweist die Aufgaben der Hochschule zu erfüllen, so sollte auch auf die Aufgaben der einzige Teilkörperschaft verwiesen werden.
Erklärung:
- Die Gesamtheit der Studentinnen und Studentenschaft hat die besondere Rechtsstellung der Teilkörperschaft der Hochschule gemäß § 24 Absatz 1 Satz 2 SächsHSG. Diese Besonderheit rührt aus der Wichtigkeit dieser Gruppe her.
- Der Studentinnen- und Studentenschaft sind, wie auch der gesamten Hochschule, Aufgaben gemäß § 24 Absatz 3 SächsHSG auferlegt, die sie zu erfüllen hat.
- Die Hochschule muss deren Organ gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 SächsHSG unterstützen. Es handelt sich hierbei um die Wahrnehmung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft.
Benennung und Bezeichnung der Prorektorinnen und Porrektoren
- Antrag
- Ersetze bei § 12 Absatz 2 durch
- Die Bezeichnung eines Prorektors kann durch den Prorektor im Benehmen mit dem Rektor erweitert oder geändert werden. Namensbestandteil ist gemäß der Aufgaben mindestens Prorektor Lehre und Studium oder Prorektor Forschung und Entwicklung. Weiter Aufgabenbereiche werden durch das Rektorat oder den Senat festgelegt. Die Prorektoren üben ihr Amt nebenberuflich aus. Sie erhalten eine Entlastung von Lehrverpflichtungen.
Begründung: Erklärung:
Benennung der grundsätzlichen Senatskommissionen
- Antrag
- Füge als bei § 10 als Absatz ein
- Der Senat setzt mindesten Kommissionen zu folgenden Aufgaben ein:
- Senatskommission Lehre und Studium zur Beratung des Senates, Rektorates und entsprechenden Prorektors,
- Senatskommission Forschung und Entwicklung zur Beratung des Senates, Rektorates und entsprechenden Prorektors,
- Senatskommission Qualitätssicherung und -verbesserung,
- Kommission der Fakultäten,
- Bibliothekskommission.
- Der Senat setzt mindesten Kommissionen zu folgenden Aufgaben ein:
Begründung:
- Die Senatskommission Lehre und Studium soll mindestens zu Beratung von Gegenständen gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 1, 9, 11, 12, 15, 16 und § 83 Absatz 3 Nummer 1, 3 SächsHSG dienen.
- Die Senatskommission Forschung und Entwicklung soll mindestens zu Beratung von Gegenständen gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 8, 10, 11 sowie 4, 5, 7, 17 und § 83 Absatz 3 Nummer 5, 6, 7, 8, 10 SächsHSG dienen.
- Die Senatskommission Qualitätssicherung und -verbesserung soll mindestens zu Beratung von Gegenständen gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 13, 14, 15, 18 und § 83 Absatz 3 Nummer 5, 9, 12 SächsHSG dienen.
- siehe Dekanerunde
- Die Bibliothekskommission soll zur Beratung der zentralen Einrichtung gemäß § 93 SächsHSG dienen.
Notwendigkeit der Änderungen zur Gliederung der Fakultäten sind unabhängig von den Fakultäten
- Antrag
- Streiche § Fakultäten Absatz 2
Begründung:
- Es bracht keine Erwähnung der Begründung für strukturelle Veränderung. Dies gilt besonders wenn die Einheiten das nicht selbst entscheiden.
keine Wiederholung des Hochschulgesetzes zur Wahl der Dekaninnen und Dekane
- Antrag (redaktionell)
- Streiche § 17 Dekan und Prodekan Absatz 1 Satz 1
Begründung
- Dieser Satz entspricht (inhaltlich genau) § 89 Absatz 2 Satz 1 SächsHSG. Es handelt sich hierbei nicht um eine nähere Reglung gemäß § 89 Absatz 2 Satz 2 SächsHSG, sondern lediglich um eine Wiederholung.
keine Wiederholung des Hochschulgesetzes zur Wahl der Prodekaninnen und Prodekane
- Antrag (redaktionell)
- Streiche § 17 Dekan und Prodekan Absatz 2
Begründung
- Dieser Satz entspricht (inhaltlich genau) § 90 Absatz 2 Satz 1 SächsHSG.
Beauftragte für studentische Angelegenheiten
- Antrag
- Füge als § 7 Beauftragte für studentische Angelegenheiten
- Für die Hochschule wird mindestens ein Beauftragter für studentische Angelegenheiten und mindestens ein Stellvertreter gewählt.
- Der Beauftragte für studentische Angelegenheiten wirkt in seinem Zuständigkeitsbereich auf die Herstellung der Belange der Studenten sowie der Selbstverwaltung der Studentenschaft und auf die Vermeidung von Nachteilen für Mitglieder und Angehörige der Hochschule hin. Er unterbreitet Vorschläge und nimmt Stellung zu allen die Belange der Studenten berührenden Angelegenheiten, insbesondere in Angelegenheiten der Studienorganisation. Er hat das Recht an Sitzungen aller Organe der Hochschule und der Studentenschaft mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen.
- Wählbar auf Vorschlag des Organs der Studentenschaft sind Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 4 Nr. 3.
- Das Rektorat sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen der Beauftragten für studentische Angelegenheiten und unterrichtet sie rechtzeitig über alles für die Erfüllung ihrer Aufgaben Erforderliche. Die Beauftragten für studentische Angelegenheiten sind zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Aufgaben angemessen zu entlasten. Die Entlastung kann auch nach Ablauf der Amtszeit als Nichtanrechnung der Studienzeit für bis zu 2 Semester gewährt werden.
- ein.
Finanzierung
Wiederwahl
Begründung:
- Die Studentinnen- und Studentenschaft sieht die Notwendigkeit zu Wahl mindestens eines seiner Mitglieder zur oder zum Beauftragten für ihre Angelegenheiten. Die Stellung der größten Mitgliedergruppe, die in den Organen der Hochschule, insbesondere der Leitungen, unterrepräsentiert ist, kann so gestärkt werden. Ähnlich wie bei den Gleichstellungsbeauftragten soll hier für Platz zur Sicherung der Interessenvertretung von Benachteiligten gesorgt werden.
- Eine Freistellung durch Urlaubssemester, unabhängig vom regulären Anspruch wie etwa Beurlaubung zum Zwecke eines Studienaufenthalts im Ausland gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 SächsHSG sind zur Entlastung anzubieten.
- Bindeglied zwischen akademischer und studentischer Selbstverwaltung (Entkopplung der Interessenvertretung durch Direktwahl der Mitglieder)
Erklärung:
- Überwiegend sind die Formulierungen der oder des Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 55 SächsHSG entlehnt.
- Als Beauftragter der Hochschule werden die Studentinnen und Studenten vom Senat gemäß § 81 Absatz 1 Nummer 14 SächsHSG gewählt. Der Studentinnen- und Studentenrat hat als zentrales Organ der Studentinnen- und Studentenschaft für die Beauftragten der Hochschule das exklusives Vorschlagsrecht, da es das zuständige Organ deren Selbstverwaltung ist.
- Auszüge zu einem ähnlichen Konstrukt an der TU Ilmenau:
- § 6 Absatz 1 Grundordnung TU Ilmenau: Der studentische Konsul koordiniert sowohl die Informationsflüsse zwischen den studentischen Vertretern in den Universitätsgremien als auch die Informationsflüsse zwischen den studentischen Vertretern und den übrigen Mitgliedergruppen der Universitätsgremien. Er ist ein zusätzlicher Ansprechpartner für die Universitätsleitung bei studentischen Angelegenheiten und vermittelt hierbei die Interessen sowie die Beschlüsse der Studierendenschaft. Näheres regelt die Satzung der Studierendenschaft.
- § 7 Absatz 3 Grundordnung TU Ilmenau: Zur Vorbereitung von Entscheidungen und Entscheidungsprozessen setzt sich das Präsidium mit den Dekanen, dem studentischen Konsul und der Gleichstellungsbeauftragten ins Benehmen.
- § 20 Absatz 2 Satzung der Studierendenschaft TU Ilmenau: Die Aufgaben der studentischen Konsulin bzw. des studentischen Konsuls sind in einem Aufgabenkatalog geregelt. Dieser wird vom StuRa im Benehmen mit dem Hochschulleitung erarbeitet und beschlossen. Der Aufgabenkatalog ist mindestens einmal jährlich vor der Wahl des studentischen Konsuls bzw. der studentischen Konsulin zu überarbeiten. Der Aufgabenkatalog ist eine verbindliche Aufzählung der Tätigkeiten und sollte priorisiert aufgebaut sein. Der Umfang des Aufgabenkataloges sollte sich zeitlich an einem Vollzeitstudium orientieren, wobei alle Tätigkeiten des Konsuls mit entsprechendem Aufwand bedacht werden sollen.
- § 6 Absatz 4 Grundordnung TU Ilmenau: Der studentische Konsul soll zur Erfüllung seiner Aufgaben außerordentliche Urlaubssemester in Anspruch nehmen. Er wird je zur Hälfte von der Studierendenschaft und aus zentralen Mitteln der Universität ausgestattet und vergütet.
- Vorstellung des Amtes studntischeR KonsulIn vom StuRa TU Ilmenau
- Argumente UL
- Ein studentisches Rektoratsmitglied dient der Sicherstellung, dass Studierende und studentische Positionen in den Entscheidungen vor und im Rektorat einbezogen werden. Zudem sind Informationen über gefasste Beschlüsse oder wichtige Entwicklungen den betreffenden Ebenen/ Gremien zu kommunizieren. Das gilt sowohl aus dem Rektorat hinaus wie in das Rektorat hinein.
- Die Qualitätssicherung in Lehre und Studium bildet den inhaltlichen Hauptschwerpunkt der Arbeit einer/s Studierenden im Rektorat.
- PaulRiegel: Aber eben auch Service der Hochschulverwaltung oder der studentischen Selbstverwaltung.
- weitere Anmerkungen gemäß Antrag beim StuRa UL
sonstiges
Idee und Anmerkungen
- Gremienblockzeit
- beschließt der Senat im Benehmen mit dem StuRa
- Bekanntgabe der Beschlüsse
- Gliederung der Fakultäten nach wissenschaftlichen Kriterien
- § 19 Absatz 1 Satz 1: Rektor entscheidet über Ehrensenator? Nein! Sondern Senat!
- Veröffentlichung der Ordnungen: ExternenO?
- StudiendekanIn wird durch StuKo gewählt
- § 65 IV 1. SächsHSG
- Öffentlichkeit der weiteren Organe
- § 18 Absatz 1 Vorläufige Grundordnung TU Dresden Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss mit der Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder des Organs bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.
- möglicher Text: Bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sollten die Öffentlichkeit durch Beschluss mit der Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder des Organs zugelassen werden.
- Oder gleiche eine öffentlichen Teil vorschreiben in dem die hochschulweiten Dingen besprochen werden, wenn es sich nicht um Personal- oder Prüfungsangelegenheiten handelt.
- Ersatzwahlen
- § 20 Absatz 1 Vorläufige Grundordnung TU Dresden Ersatzwahlen innerhalb der Wahlperiode sind zulässig. Für die Wahl der Vertreter der Mitgliedergruppen in den Senat und Erweiterten Senat sind Wahlkreise zu bilden. Dies gilt nicht für die Gruppe der sonstigen Mitarbeiter. Näheres regelt die Wahlordnung der Technischen Universität Dresden.