StuRa:Härtefallordnung/Dokument: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 9: | Zeile 9: | ||
# Die Mitglieder des Härtefallausschusses verpflichten sich die Anträge gewissenhaft zu prüfen. Die Mitglieder unterliegen der Schweigepflicht. | # Die Mitglieder des Härtefallausschusses verpflichten sich die Anträge gewissenhaft zu prüfen. Die Mitglieder unterliegen der Schweigepflicht. | ||
# Der Härtefallausschuss kann in Ausnahmefällen eine von den Bewertungkriterien abweichende Entscheidung treffen. Diese sind schriftlich zu begründen. Der Härtefallausschuss ist dem StuRa rechenschaftspflichtig. | # Der Härtefallausschuss kann in Ausnahmefällen eine von den Bewertungkriterien abweichende Entscheidung treffen. Diese sind schriftlich zu begründen. Der Härtefallausschuss ist dem StuRa rechenschaftspflichtig. | ||
# Der Härtefallausschuss hat jedes Semester dem StuRa einen Abschlussbericht vorzulegen. | |||
= § 3 Verfahren = | = § 3 Verfahren = |
Version vom 17. Mai 2010, 22:48 Uhr
Hier soll eine entsprechende Ordnung erstellt werden.
§ 1 Zuständigkeit
Der Härtefallausschuss entscheidet über die Höhe und Zahlungsmodalitäten des studentischen Beitrags zum Semesterticket und des Beitrags für die Studentinnen- und Studentenschaft beim Vorliegen eines sozialen Härtefalles.
§ 2 Aufgaben und Pflichten
- Die Mitglieder des Härtefallausschusses verpflichten sich die Anträge gewissenhaft zu prüfen. Die Mitglieder unterliegen der Schweigepflicht.
- Der Härtefallausschuss kann in Ausnahmefällen eine von den Bewertungkriterien abweichende Entscheidung treffen. Diese sind schriftlich zu begründen. Der Härtefallausschuss ist dem StuRa rechenschaftspflichtig.
- Der Härtefallausschuss hat jedes Semester dem StuRa einen Abschlussbericht vorzulegen.