StuRa:Härtefallordnung/Dokument: Unterschied zwischen den Versionen
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# Anträge müssen spätestens bis zum 30.9. für das Wintersemester und spätestens bis zum 31.3. für das Sommersemester gestellt werden. | # Anträge müssen spätestens bis zum 30.9. für das Wintersemester und spätestens bis zum 31.3. für das Sommersemester gestellt werden. | ||
# Der Härtefallausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen Einzelfallentscheidungen hinsichtlich der Antragsfrist treffen. | # Der Härtefallausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen Einzelfallentscheidungen hinsichtlich der Antragsfrist treffen. | ||
# Der Antrag ist persönlich und schriftlich zu stellen. | # Der Antrag ist persönlich und schriftlich zu stellen. Alle Angaben sind durch geeignete Nachweise zu belegen. | ||
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Version vom 17. Mai 2010, 23:47 Uhr
Hier soll eine entsprechende Ordnung erstellt werden.
§ 1 Zuständigkeit
Der Härtefallausschuss entscheidet über die Höhe und Zahlungsmodalitäten des studentischen Beitrags zum Semesterticket und des Beitrags für die Studentinnen- und Studentenschaft beim Vorliegen eines sozialen Härtefalles.
§ 2 Aufgaben und Pflichten
- Die Mitglieder des Härtefallausschusses verpflichten sich die Anträge gewissenhaft zu prüfen. Die Mitglieder unterliegen der Schweigepflicht.
- Der Härtefallausschuss kann in Ausnahmefällen eine von den Bewertungkriterien abweichende Entscheidung treffen. Diese sind schriftlich zu begründen. Der Härtefallausschuss ist dem StuRa rechenschaftspflichtig.
- Der Härtefallausschuss hat jedes Semester dem StuRa einen Abschlussbericht vorzulegen.
§ 3 Verfahren
- Der Härtefallausschuss tagt nicht öffentlich. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
- Die antragstellende Person kann der Verhandlung seines Antrags beiwohnen.
- Die antragstellende Person kann die Ausfertigung des Sitzungsprotokoll(auszug)es verlangen.
§ 4 Zusammensetzung des Härtefallausschusses
- Der Härtefallausschuss setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, von denen mindestens eines gewähltes Mitglied des StuRa sein muss.
- Der Härtefallausschuss wird in jeder Legislaturperiode für ein Jahr durch den StuRa gewählt.
§ 5 Antrag
- Anträge müssen spätestens bis zum 30.9. für das Wintersemester und spätestens bis zum 31.3. für das Sommersemester gestellt werden.
- Der Härtefallausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen Einzelfallentscheidungen hinsichtlich der Antragsfrist treffen.
- Der Antrag ist persönlich und schriftlich zu stellen. Alle Angaben sind durch geeignete Nachweise zu belegen.
§ 6 Änderung
Änderungen der Härtefallordnung bedürfen der Mitglieder des StuRa und treten nach der Veröffentlichung in Kraft.