StuRa:Bestätigung der Mitwirkung: Unterschied zwischen den Versionen
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"(4) Bei Studenten, die mindestens eine Wahlperiode in den Organen der Hochschule, der Studentenschaft oder des Studentenwerkes nach diesem Gesetz mitgewirkt haben, wird die Studienzeit von einem Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Bei einer mehrjährigen Mitwirkung wird eine Studienzeit von 3 Semestern nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet." | |||
§ 20 Rückmeldung, Beurlaubung, Fristenberechnung - Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) | |||
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Version vom 27. Mai 2010, 13:42 Uhr
Idee
Die Organe der Studentinnen- und Studentenschaft sollten die Mitwirkung ihrer Mitglieder bestätigen können. Besonders wichtig ist das für beratende Mitglieder, damit diese den Anspruch von Gremiensemester erlangen. Dazu sollte ein Vorlage des StuRa
- erstellt (möglichst mit Informationsblatt).
- zum Download angeboten
werden.
Das Formblatt soll so gestaltet sein, dass
- das bestätigende Organ (nur Organe der Studentinnen- und Studentenschaft)
- der Name das Mitwirkenden
- Art der Mitgliedschaft
- gewählt
- beratend (Der Umfang der Mitwirkung entsprach mindestens dem Mindestaufwand eines gewählten Mitgliedes.)
- Dauer der Mitwirkung
- eine Wahlperiode
- mehrjährig
einzutragen ist.
- Unterschrift von zwei Personen
- für gewählte Mitglieder durch den Wahlausschuss möglich
- für alle durch die Sprecherinnen und Sprecher (oder die des jeweiligen FSR) und die Sitzungsleitung oder Protokollführung von der Sitzung bei der das beschlossen wurde, dass diesem beratenden Mitglied die Mitwirkung bestätigt wurde.
Beste Erfolge, vielen Dank für die "Mitwirkung" und Kollegiale
--PaulRiegel 15:20, 26. Mai 2010 (CEST)
evtl. als LaTeX (und damit pdf) Dokument [1] [2] --JohannesSchneemann
Text für das Studentensekretariat
- als Brief ans Studentensekretariat
hiermit bestätigt (StuRa|FSR) die Mitwirkung von NAME als (gewähltes|beratendes) Mitglied. Die Mitwirkung erstreckte sich vom ANFANG bis zum ENDE.
Unterschrift
(Wahlausschuss oder Sprecher)
Fußnote: Der Umfang der Mitwirkung von beratenden Mitgliedern entspricht dem von gewählten Mitgliedern.
Text für das Formblatt
Rechtsgrundlagen: "(4) Bei Studenten, die mindestens eine Wahlperiode in den Organen der Hochschule, der Studentenschaft oder des Studentenwerkes nach diesem Gesetz mitgewirkt haben, wird die Studienzeit von einem Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Bei einer mehrjährigen Mitwirkung wird eine Studienzeit von 3 Semestern nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet." § 20 Rückmeldung, Beurlaubung, Fristenberechnung - Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG)