Grundordnung HTW Dresden/Dokument: Unterschied zwischen den Versionen

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(aktuelle Fassung der Vorläufigen Grundordnung (bitte möglichst zur Nachvollziehbarkeit Zwischenstände einarbeiten))
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Vorläufige Grundordnung  
Vorläufige Grundordnung
der  
der
Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden  
Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden


Aufgrund von § 114 Abs. 8 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Vorläufige Grundordnung als Satzung erlassen.


Fassung vom: 05.03.2009
Aufgrund von § 114 Abs. 8 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Vorläufige Grundordnung als Satzung erlassen.


= Teil 1 Gliederung, Mitgliedschaft und Mitwirkung =
= Teil 1 Gliederung, Mitgliedschaft und Mitwirkung =
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=== § 1 Bezeichnung und Gliederung der Hochschule ===
=== § 1 Bezeichnung und Gliederung der Hochschule ===
# Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden wird mit der Bezeichnung „HTW Dresden“ abgekürzt.
# Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden wird mit der Bezeichnung „HTW Dresden“ abgekürzt.
# Nach dem Hochschulnamen kann die Bezeichnung „University of Applied Sciences“ angefügt werden.  
# Nach dem Hochschulnamen kann die Bezeichnung „University of Applied Sciences“ angefügt werden.
# Die Hochschule gliedert sich in Fakultäten, Zentrale Einrichtungen und die Hochschulverwaltung.  
# Die Hochschule gliedert sich in Fakultäten, Zentrale Einrichtungen und die Hochschulverwaltung.
# Die Hochschule führt ein Dienstsiegel.  
# Die Hochschule führt ein Dienstsiegel.
 


=== § 2 Angehörige ===
=== § 2 Angehörige ===
# Der Rektor kann nach § 49 Abs. 2 SächsHSG im Ruhestand befindlichen Professoren auf deren Antrag hin und nach Anhörung des zuständigen Fakultätsrates den Status eines Angehörigen verleihen. Dies gilt auch für wissenschaftliche Mitarbeiter, die unbefristet beschäftigt waren.  
# Der Rektor kann nach § 49 Abs. 2 SächsHSG im Ruhestand befindlichen Professoren auf deren Antrag hin und nach Anhörung des zuständigen Fakultätsrates den Status eines Angehörigen verleihen. Dies gilt auch für wissenschaftliche Mitarbeiter, die unbefristet beschäftigt waren.
# Weiteren Personen, die Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen, können die Rechte als Angehöriger zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft der Rektor.  
# Weiteren Personen, die Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen, können die Rechte als Angehöriger zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft der Rektor.


=== § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen ===
=== § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen ===
# Mitglieder und Angehörige der Hochschule tragen zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule bei.  
# Mitglieder und Angehörige der Hochschule tragen zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule bei.
# Angehörige der Hochschule haben das Recht, die Einrichtungen der Hochschule zu nutzen. Das Rektorat regelt Einschränkungen.  
# Angehörige der Hochschule haben das Recht, die Einrichtungen der Hochschule zu nutzen. Das Rektorat regelt Einschränkungen.


=== § 4 Mitgliedergruppen ===
=== § 4 Mitgliedergruppen ===
Für die Wahlen der Organe Senat, Erweiterter Senat und Fakultätsrat werden in der Hochschule folgende Mitgliedergruppen gebildet:  
Für die Wahlen der Organe Senat, Erweiterter Senat und Fakultätsrat werden in der Hochschule folgende Mitgliedergruppen gebildet:
:: Gruppe der Professoren  
:: Gruppe der Professoren
:: Gruppe der Mitarbeiter im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 SächsHSG  
:: Gruppe der Mitarbeiter im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 SächsHSG
:: Gruppe der Studenten.  
:: Gruppe der Studenten.


=== § 5 Wahlperioden und Amtszeiten ===
=== § 5 Wahlperioden und Amtszeiten ===
# Dekane, Prodekane, Studiendekane, Vertreter der Mitgliedergruppen in den Fakultätsräten im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 SächsHSG sowie Gleichstellungsbeauftragte von Hochschule und Fakultäten werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.  
# Dekane, Prodekane, Studiendekane, Vertreter der Mitgliedergruppen in den Fakultätsräten im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SächsHSG sowie Gleichstellungsbeauftragte von Hochschule und Fakultäten werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
# Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit wird ein Nachfolger nur für die verbleibende Amtszeit des Vorgängers gewählt. Diese verbleibende Amtszeit wird dem Nachfolger im Sinne der Wiederwählbarkeit nicht als Amtszeit angerechnet.  
# Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit wird ein Nachfolger nur für die verbleibende Amtszeit des Vorgängers gewählt. Diese verbleibende Amtszeit wird dem Nachfolger im Sinne der Wiederwählbarkeit nicht als Amtszeit angerechnet.


=== § 6 Gleichstellungsbeauftragte ===
=== § 6 Gleichstellungsbeauftragte ===
Für die Hochschule und jede Fakultät werden je ein Gleichstellungsbeauftragter und ein Stellvertreter des Gleichstellungsbeauftragten gewählt.  
Für die Hochschule und jede Fakultät werden je ein Gleichstellungsbeauftragter und ein Stellvertreter des Gleichstellungsbeauftragten gewählt.


=== § 7 Öffentlichkeit ===
=== § 7 Öffentlichkeit ===
Senat und Fakultätsrat können den Ausschluss der Öffentlichkeit zu ausgewählten Tagesordnungspunkten beschließen.  
Senat und Fakultätsrat können den Ausschluss der Öffentlichkeit zu ausgewählten Tagesordnungspunkten beschließen.


=== § 8 Unvereinbarkeit von Ämtern ===
=== § 8 Unvereinbarkeit von Ämtern ===
Die Ämter von Dekan, Prodekan und Studiendekan sind mit der Tätigkeit als Mitglied des Rektorates (Rektor, Prorektor, Kanzler) unvereinbar.  
Die Ämter von Dekan, Prodekan und Studiendekan sind mit der Tätigkeit als Mitglied des Rektorates (Rektor, Prorektor, Kanzler) unvereinbar.


= Teil 2 Aufbau und Organisation der Hochschule =
= Teil 2 Aufbau und Organisation der Hochschule =
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=== § 9 Senat ===
=== § 9 Senat ===
Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:  
Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
:: 9 Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrer
:: 9 Vertreter aus der Gruppe der Professoren
:: 4 Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiter  
:: 4 Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiter
:: 4 Vertreter aus der Gruppe der Studenten.  
:: 4 Vertreter aus der Gruppe der Studenten.


=== § 10 Erweiterter Senat ===
=== § 10 Erweiterter Senat ===
Dem Erweiterten Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:  
Dem Erweiterten Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
:: die stimmberechtigten Mitglieder des Senats nach § 9 sowie weitere  
:: die stimmberechtigten Mitglieder des Senates nach § 9 sowie weitere
:: 9 Vertreter aus der Gruppe der Hochschullehrer
:: 10 Vertreter aus der Gruppe der Professoren
:: 4 Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiter  
:: 5 Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiter
:: 4 Vertreter aus der Gruppe der Studenten.  
:: 5 Vertreter aus der Gruppe der Studenten.


=== § 11 Rektorat ===
=== § 11 Rektorat ===
# Die Hochschule wird durch ein Rektorat geleitet, das aus  
# Die Hochschule wird durch ein Rektorat geleitet, das aus
#:: dem Rektor  
#:: dem Rektor
#:: zwei Prorektoren und  
#:: zwei Prorektoren und
#:: dem Kanzler  
#:: dem Kanzler
#: besteht. Rektor und Prorektoren sollen unterschiedlichen Fakultäten angehören.  
#: besteht. Rektor und Prorektoren sollen unterschiedlichen Fakultäten angehören.
# Der Rektor ist hauptberuflich tätig. In Berufungsangelegenheiten hat der Rektor vor Ruferteilung den Senat zu dieser Berufung anzuhören.  
# Der Rektor ist hauptberuflich tätig. In Berufungsangelegenheiten hat der Rektor vor Ruferteilung den Senat zu dieser Berufung anzuhören.
# Die Aufgabenbereiche der Prorektoren werden auf Vorschlag des Rektors durch das Rektorat festgelegt. Die Prorektoren üben ihr Amt nebenberuflich aus. Sie erhalten eine Entlastung von Lehrverpflichtungen, deren Umfang vom Rektorat festgelegt wird.  
# Die Aufgabenbereiche der Prorektoren werden auf Vorschlag des Rektors durch das Rektorat festgelegt. Die Prorektoren üben ihr Amt nebenberuflich aus. Sie erhalten eine Entlastung von Lehrverpflichtungen, deren Umfang vom Rektorat festgelegt wird.


===§ 12 Hochschulrat ===
=== § 12 Hochschulrat ===
Der Hochschulrat besteht aus 7 Mitgliedern.  
Der Hochschulrat besteht aus 7 Mitgliedern.


== Abschnitt 2 Organisationseinheiten unterhalb der zentralen Ebene ==
== Abschnitt 2 Organisationseinheiten unterhalb der zentralen Ebene ==


=== § 13 Fakultät ===
=== § 13 Fakultät ===
# Die Fakultäten erfüllen ihre Aufgaben in Lehre, Studium und Forschung selbstständig. Sie sind zur Zusammenarbeit untereinander und mit den Organen der Hochschule verpflichtet.  
# Die Fakultäten erfüllen ihre Aufgaben in Lehre, Studium und Forschung selbstständig. Sie sind zur Zusammenarbeit untereinander und mit den Organen der Hochschule verpflichtet.
# Fakultäten sind neu zu bilden, zu teilen, zusammenzulegen oder aufzulösen, wenn veränderte Rahmenbedingungen dies erfordern. Die Untergliederung in Fakultäten ist dem Organigramm der Hochschule zu entnehmen.  
# Fakultäten sind neu zu bilden, zu teilen, zusammenzulegen oder aufzulösen, wenn veränderte Rahmenbedingungen dies erfordern. Die Untergliederung in Fakultäten ist dem Organigramm der Hochschule zu entnehmen.
# Jede Fakultät regelt ihre Organisation durch eine Fakultätsordnung, die auf der Grundlage einer vom Senat empfohlenen Rahmenordnung erstellt und vom Fakultätsrat beschlossen wird.  
# Jede Fakultät regelt ihre Organisation durch eine Fakultätsordnung, die auf der Grundlage einer vom Senat empfohlenen Rahmenordnung erstellt und vom Fakultätsrat beschlossen wird.
# Zur Durchführung der Aufgaben in Lehre und Forschung und/oder zur Erbringung von Dienstleistungen können unter der Verantwortung einer Fakultät wissenschaftliche Einrichtungen gebildet werden.  
# Zur Durchführung der Aufgaben in Lehre und Forschung und/oder zur Erbringung von Dienstleistungen können unter der Verantwortung einer Fakultät wissenschaftliche Einrichtungen gebildet werden.
# Ist eine wissenschaftliche Einrichtung fachlich mehreren Fakultäten zugeordnet, ist die verantwortliche Fakultät und die Beteiligung der anderen Fakultäten festzulegen.  
# Ist eine wissenschaftliche Einrichtung fachlich mehreren Fakultäten zugeordnet, ist die verantwortliche Fakultät und die Beteiligung der anderen Fakultäten festzulegen.
# Über die Errichtung, Änderung und Auflösung von wissenschaftlichen Einrichtungen nach Absatz 4 entscheidet das Rektorat im Benehmen mit dem Senat auf Vorschlag der Fakultät.  
# Über die Errichtung, Änderung und Auflösung von wissenschaftlichen Einrichtungen nach Absatz 4 entscheidet das Rektorat im Benehmen mit dem Senat auf Vorschlag der Fakultät.


=== § 14 Fakultätsrat ===
=== § 14 Fakultätsrat ===
# Dem Fakultätsrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:  
# Dem Fakultätsrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
#:: der Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät  
#:: der Gleichstellungsbeauftragte (GB) der Fakultät
#:: die gewählten Vertreter aus den Mitgliedergruppen entsprechend nachfolgender Festlegung:
#:: die gewählten Vertreter aus den Mitgliedergruppen entsprechend nachfolgender Festlegung:
:{| class="wikitable" style="text-align:center"
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! rowspan="2" | Größe derFakultät(HochschullehrerPlanstellen)
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| Summe || Professoren || Mitarbeiter || Studenten
| Summe || Professoren || Mitarbeiter || Studenten
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| <= 15 || 7 || 5 || 1 || 1
| <= 15 || 6 + GB || 4 || 1 || 1
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| 16 - 30 || 11 || 7 || 2 || 2
| 16 - 30 || 10 + GB || 6 || 2 || 2
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| 31 - 45 || 15 || 9 || 3 || 3
| 31 - 45 || 14 + GB || 8 || 3 || 3
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| >45 || 21 || 12 || 4 || 5
| >45 || 20 + GB || 11 || 4 || 5
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#<li value="2">Der Fakultätsrat kann bei Beschlussunfähigkeit abweichend von § 54 Abs. 1 Satz 2 SächsHSG Beschlüsse in anderen als Berufungsangelegenheiten auch im Umlaufverfahren fassen.</li>
# <li value="2">Der Fakultätsrat kann bei Beschlussunfähigkeit abweichend von § 54 Abs. 1 Satz 2 SächsHSG Beschlüsse in anderen als Berufungsangelegenheiten auch im Umlaufverfahren fassen.</li>
# Der Fakultätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.  
# Der Fakultätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.


=== § 15 Dekan und Prodekan ===
=== § 15 Dekan und Prodekan ===
# Der Fakultätsrat wählt in der Regel aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren auf Vorschlag des Rektorates den Dekan. Der Vorschlag enthält einen oder mehrere Kandidaten und erfolgt nach Beratung mit den im Fakultätsrat vertretenen Gruppen.
# Der Fakultätsrat wählt in der Regel aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren auf Vorschlag des Rektorates den Dekan. Der Vorschlag enthält einen oder mehrere Kandidaten und erfolgt nach Beratung mit den im Fakultätsrat vertretenen Gruppen.
# In jeder Fakultät wird auf Vorschlag des Dekans ein Prodekan vom Fakultätsrat gewählt.
# In jeder Fakultät wird auf Vorschlag des Dekans ein Prodekan vom Fakultätsrat gewählt.
# Dekan und Prodekan üben ihr Amt nebenberuflich aus. Der Dekan erhält eine Entlastung von Lehrverpflichtungen, deren Umfang in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regelungen abhängig von der Fakultätsgröße vom Rektorat festgelegt wird.  
# Dekan und Prodekan üben ihr Amt nebenberuflich aus. Der Dekan erhält eine Entlastung von Lehrverpflichtungen, deren Umfang in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regelungen abhängig von der Fakultätsgröße vom Rektorat festgelegt wird.


== Abschnitt 3 Zentrale Einrichtungen / An-Institute / Forschungszentrum ==
== Abschnitt 3 Zentrale Einrichtungen / An-Institute / Forschungszentrum ==


=== § 16 Zentrale Einrichtungen ===
=== § 16 Zentrale Einrichtungen ===
Zentrale Einrichtungen sind dem Organigramm der Hochschule zu entnehmen.  
Zentrale Einrichtungen sind dem Organigramm der Hochschule zu entnehmen.


=== § 17 An-Institute ===
=== § 17 An-Institute ===
Das Rektorat kann im Benehmen mit dem Senat eine rechtlich selbständige Einrichtung als An-Institut der Hochschule anerkennen, wenn diese gemeinsam mit der Hochschule Aufgaben wahrnimmt, die von der Hochschule oder ihrem Forschungszentrum allein nicht angemessen erfüllt werden können.  
Das Rektorat kann im Benehmen mit dem Senat eine rechtlich selbständige Einrichtung als An-Institut der Hochschule anerkennen, wenn diese gemeinsam mit der Hochschule Aufgaben wahrnimmt, die von der Hochschule oder ihrem Forschungszentrum allein nicht angemessen erfüllt werden können.


=== § 18 Forschungszentrum ===
=== § 18 Forschungszentrum ===
An der HTW Dresden existiert ein Zentrum für angewandte Forschung und Technologie e.V. (ZAFT) als juristisch selbstständige Einrichtung gemäß § 94 SächsHSG. Die Form der Zusammenarbeit mit der Hochschule wird in einem Kooperationsvertrag geregelt.  
An der HTW Dresden existiert ein Zentrum für angewandte Forschung und Technologie e.V. (ZAFT) als juristisch selbstständige Einrichtung gemäß § 94 SächsHSG. Die Form der Zusammenarbeit mit der Hochschule wird in einem Kooperationsvertrag geregelt.


= Teil 3 Ehrungen durch die Hochschule =
= Teil 3 Ehrungen durch die Hochschule =


=== § 19 Ehrensenator und Hochschulmedaille ===
=== § 19 Ehrensenator und Hochschulmedaille ===
# Die Hochschule kann Persönlichkeiten, die sich in herausragender Weise um die Entwicklung und Reputation der Hochschule verdient gemacht haben, mit der Verleihung der Würde eines Ehrensenators oder der Ehrenmedaille der HTW Dresden auszeichnen.
# Die Hochschule kann Persönlichkeiten, die sich in herausragender Weise um die Entwicklung und Reputation der Hochschule verdient gemacht haben, mit der Verleihung der Würde eines Ehrensenators oder der Ehrenmedaille der HTW Dresden auszeichnen.
# Kriterien für die Ehrungen durch die Hochschule legt der Senat fest. Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder des Senats nach § 9. Der Senat entscheidet über die Ehrungen in geheimer Abstimmung.  
# Kriterien für die Ehrungen durch die Hochschule legt der Senat fest. Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder des Senates nach § 9. Der Senat entscheidet über die Ehrungen in geheimer Abstimmung.


= Teil 4 Schlussbestimmungen =
= Teil 4 Schlussbestimmungen =


=== § 20 Bekanntmachungen ===
=== § 20 Bekanntmachungen ===
Die Ordnungen der Hochschule werden im Internetportal www.htw-dresden.de veröffentlicht.  
Die Ordnungen der Hochschule werden im Internetportal www.htw-dresden.de veröffentlicht.


=== § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ===
=== § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ===
Die vorliegende Vorläufige Grundordnung wurde am ##.##.2009 vom Vorläufigen Senat im Einvernehmen mit dem Rektorat beschlossen. Sie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundordnung vom 4.7.2005 außer Kraft.  
Die vorliegende Vorläufige Grundordnung wurde am 17.03.2009 vom Vorläufigen Senat im Einvernehmen mit dem Rektorat beschlossen und entsprechend der Auflagen des SMWK (AZ 3-7323.10-5120/2-) am 26.05.2009 und am 27.10.2009 geändert und im Senat bestätigt. Sie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundordnung vom 4.7.2005 außer Kraft.


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Prof. Dr.-Ing. Hannes Neumann  
Prof. Dr.-Ing. Hannes Neumann
Rektor
Rektor

Version vom 31. Mai 2010, 01:23 Uhr

Vorläufige Grundordnung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden


Aufgrund von § 114 Abs. 8 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Vorläufige Grundordnung als Satzung erlassen.

Teil 1 Gliederung, Mitgliedschaft und Mitwirkung

§ 1 Bezeichnung und Gliederung der Hochschule

  1. Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden wird mit der Bezeichnung „HTW Dresden“ abgekürzt.
  2. Nach dem Hochschulnamen kann die Bezeichnung „University of Applied Sciences“ angefügt werden.
  3. Die Hochschule gliedert sich in Fakultäten, Zentrale Einrichtungen und die Hochschulverwaltung.
  4. Die Hochschule führt ein Dienstsiegel.


§ 2 Angehörige

  1. Der Rektor kann nach § 49 Abs. 2 SächsHSG im Ruhestand befindlichen Professoren auf deren Antrag hin und nach Anhörung des zuständigen Fakultätsrates den Status eines Angehörigen verleihen. Dies gilt auch für wissenschaftliche Mitarbeiter, die unbefristet beschäftigt waren.
  2. Weiteren Personen, die Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen, können die Rechte als Angehöriger zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft der Rektor.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen

  1. Mitglieder und Angehörige der Hochschule tragen zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule bei.
  2. Angehörige der Hochschule haben das Recht, die Einrichtungen der Hochschule zu nutzen. Das Rektorat regelt Einschränkungen.

§ 4 Mitgliedergruppen

Für die Wahlen der Organe Senat, Erweiterter Senat und Fakultätsrat werden in der Hochschule folgende Mitgliedergruppen gebildet:

Gruppe der Professoren
Gruppe der Mitarbeiter im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 SächsHSG
Gruppe der Studenten.

§ 5 Wahlperioden und Amtszeiten

  1. Dekane, Prodekane, Studiendekane, Vertreter der Mitgliedergruppen in den Fakultätsräten im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SächsHSG sowie Gleichstellungsbeauftragte von Hochschule und Fakultäten werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  2. Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit wird ein Nachfolger nur für die verbleibende Amtszeit des Vorgängers gewählt. Diese verbleibende Amtszeit wird dem Nachfolger im Sinne der Wiederwählbarkeit nicht als Amtszeit angerechnet.

§ 6 Gleichstellungsbeauftragte

Für die Hochschule und jede Fakultät werden je ein Gleichstellungsbeauftragter und ein Stellvertreter des Gleichstellungsbeauftragten gewählt.

§ 7 Öffentlichkeit

Senat und Fakultätsrat können den Ausschluss der Öffentlichkeit zu ausgewählten Tagesordnungspunkten beschließen.

§ 8 Unvereinbarkeit von Ämtern

Die Ämter von Dekan, Prodekan und Studiendekan sind mit der Tätigkeit als Mitglied des Rektorates (Rektor, Prorektor, Kanzler) unvereinbar.

Teil 2 Aufbau und Organisation der Hochschule

Abschnitt 1 Zentrale Organe

§ 9 Senat

Dem Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

9 Vertreter aus der Gruppe der Professoren
4 Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiter
4 Vertreter aus der Gruppe der Studenten.

§ 10 Erweiterter Senat

Dem Erweiterten Senat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

die stimmberechtigten Mitglieder des Senates nach § 9 sowie weitere
10 Vertreter aus der Gruppe der Professoren
5 Vertreter aus der Gruppe der Mitarbeiter
5 Vertreter aus der Gruppe der Studenten.

§ 11 Rektorat

  1. Die Hochschule wird durch ein Rektorat geleitet, das aus
    dem Rektor
    zwei Prorektoren und
    dem Kanzler
    besteht. Rektor und Prorektoren sollen unterschiedlichen Fakultäten angehören.
  2. Der Rektor ist hauptberuflich tätig. In Berufungsangelegenheiten hat der Rektor vor Ruferteilung den Senat zu dieser Berufung anzuhören.
  3. Die Aufgabenbereiche der Prorektoren werden auf Vorschlag des Rektors durch das Rektorat festgelegt. Die Prorektoren üben ihr Amt nebenberuflich aus. Sie erhalten eine Entlastung von Lehrverpflichtungen, deren Umfang vom Rektorat festgelegt wird.

§ 12 Hochschulrat

Der Hochschulrat besteht aus 7 Mitgliedern.

Abschnitt 2 Organisationseinheiten unterhalb der zentralen Ebene

§ 13 Fakultät

  1. Die Fakultäten erfüllen ihre Aufgaben in Lehre, Studium und Forschung selbstständig. Sie sind zur Zusammenarbeit untereinander und mit den Organen der Hochschule verpflichtet.
  2. Fakultäten sind neu zu bilden, zu teilen, zusammenzulegen oder aufzulösen, wenn veränderte Rahmenbedingungen dies erfordern. Die Untergliederung in Fakultäten ist dem Organigramm der Hochschule zu entnehmen.
  3. Jede Fakultät regelt ihre Organisation durch eine Fakultätsordnung, die auf der Grundlage einer vom Senat empfohlenen Rahmenordnung erstellt und vom Fakultätsrat beschlossen wird.
  4. Zur Durchführung der Aufgaben in Lehre und Forschung und/oder zur Erbringung von Dienstleistungen können unter der Verantwortung einer Fakultät wissenschaftliche Einrichtungen gebildet werden.
  5. Ist eine wissenschaftliche Einrichtung fachlich mehreren Fakultäten zugeordnet, ist die verantwortliche Fakultät und die Beteiligung der anderen Fakultäten festzulegen.
  6. Über die Errichtung, Änderung und Auflösung von wissenschaftlichen Einrichtungen nach Absatz 4 entscheidet das Rektorat im Benehmen mit dem Senat auf Vorschlag der Fakultät.

§ 14 Fakultätsrat

  1. Dem Fakultätsrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    der Gleichstellungsbeauftragte (GB) der Fakultät
    die gewählten Vertreter aus den Mitgliedergruppen entsprechend nachfolgender Festlegung:
Größe derFakultät(HochschullehrerPlanstellen) Anzahl der gewählten Vertreteraus der Gruppe der
Summe Professoren Mitarbeiter Studenten
<= 15 6 + GB 4 1 1
16 - 30 10 + GB 6 2 2
31 - 45 14 + GB 8 3 3
>45 20 + GB 11 4 5
  1. Der Fakultätsrat kann bei Beschlussunfähigkeit abweichend von § 54 Abs. 1 Satz 2 SächsHSG Beschlüsse in anderen als Berufungsangelegenheiten auch im Umlaufverfahren fassen.
  2. Der Fakultätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 15 Dekan und Prodekan

  1. Der Fakultätsrat wählt in der Regel aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren auf Vorschlag des Rektorates den Dekan. Der Vorschlag enthält einen oder mehrere Kandidaten und erfolgt nach Beratung mit den im Fakultätsrat vertretenen Gruppen.
  2. In jeder Fakultät wird auf Vorschlag des Dekans ein Prodekan vom Fakultätsrat gewählt.
  3. Dekan und Prodekan üben ihr Amt nebenberuflich aus. Der Dekan erhält eine Entlastung von Lehrverpflichtungen, deren Umfang in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regelungen abhängig von der Fakultätsgröße vom Rektorat festgelegt wird.

Abschnitt 3 Zentrale Einrichtungen / An-Institute / Forschungszentrum

§ 16 Zentrale Einrichtungen

Zentrale Einrichtungen sind dem Organigramm der Hochschule zu entnehmen.

§ 17 An-Institute

Das Rektorat kann im Benehmen mit dem Senat eine rechtlich selbständige Einrichtung als An-Institut der Hochschule anerkennen, wenn diese gemeinsam mit der Hochschule Aufgaben wahrnimmt, die von der Hochschule oder ihrem Forschungszentrum allein nicht angemessen erfüllt werden können.

§ 18 Forschungszentrum

An der HTW Dresden existiert ein Zentrum für angewandte Forschung und Technologie e.V. (ZAFT) als juristisch selbstständige Einrichtung gemäß § 94 SächsHSG. Die Form der Zusammenarbeit mit der Hochschule wird in einem Kooperationsvertrag geregelt.

Teil 3 Ehrungen durch die Hochschule

§ 19 Ehrensenator und Hochschulmedaille

  1. Die Hochschule kann Persönlichkeiten, die sich in herausragender Weise um die Entwicklung und Reputation der Hochschule verdient gemacht haben, mit der Verleihung der Würde eines Ehrensenators oder der Ehrenmedaille der HTW Dresden auszeichnen.
  2. Kriterien für die Ehrungen durch die Hochschule legt der Senat fest. Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder des Senates nach § 9. Der Senat entscheidet über die Ehrungen in geheimer Abstimmung.

Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 20 Bekanntmachungen

Die Ordnungen der Hochschule werden im Internetportal www.htw-dresden.de veröffentlicht.

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die vorliegende Vorläufige Grundordnung wurde am 17.03.2009 vom Vorläufigen Senat im Einvernehmen mit dem Rektorat beschlossen und entsprechend der Auflagen des SMWK (AZ 3-7323.10-5120/2-) am 26.05.2009 und am 27.10.2009 geändert und im Senat bestätigt. Sie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundordnung vom 4.7.2005 außer Kraft.

Prof. Dr.-Ing. Hannes Neumann Rektor