Dekanin oder Dekan: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(angelegt) |
K (SächsHSG) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Der Dekan ist verantwortlich für die Leitung einer [[Fakultät]]. | Der Dekan ist verantwortlich für die Leitung einer [[Fakultät]]. Verweise im [[SächsHG]]: | ||
* § 9 Qualitätssicherung Abs. 3 | |||
* § 22 Rechte und Pflichten der Studenten Abs. 1 Satz 2 und 3 | |||
* § 46 Drittmittelfinanzierte Forschung Abs. 1 | |||
* § 49 Mitglieder und Angehörige der Hochschulen Abs. 1 | |||
* § 52 Wahlperioden und Amtszeiten | |||
* § 60 Berufung von Professoren | |||
* § 68 Freistellung der Professoren von Dienstaufgaben | |||
* § 69 Dienstrechtliche Stellung der Professoren | |||
* § 75 Regelung der Dienstaufgaben | |||
* § 81 Senat | |||
* § 81a Erweiterter Senat |
Version vom 10. Juni 2010, 22:12 Uhr
Der Dekan ist verantwortlich für die Leitung einer Fakultät. Verweise im SächsHG:
- § 9 Qualitätssicherung Abs. 3
- § 22 Rechte und Pflichten der Studenten Abs. 1 Satz 2 und 3
- § 46 Drittmittelfinanzierte Forschung Abs. 1
- § 49 Mitglieder und Angehörige der Hochschulen Abs. 1
- § 52 Wahlperioden und Amtszeiten
- § 60 Berufung von Professoren
- § 68 Freistellung der Professoren von Dienstaufgaben
- § 69 Dienstrechtliche Stellung der Professoren
- § 75 Regelung der Dienstaufgaben
- § 81 Senat
- § 81a Erweiterter Senat