Angestellte/Arbeitsverträge/Dokument: Unterschied zwischen den Versionen

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Für das Arbeitsverhältnis gelten für die Dauer der Mitgliedschaft des Freistaates Sachsen in der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TdL)
Für das Arbeitsverhältnis gelten für die Dauer der Mitgliedschaft des Freistaates Sachsen in der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TdL)
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§ 3
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Die Probezeit nach § 2 Absatz 4 TV-L beträgt sechs Monate. 3


Die Probezeit nach § 2 Absatz 4 TV-L beträgt sechs Monate.


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Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe ………… TV-L eingruppiert.
Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe ………… TV-L eingruppiert.
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=== § 5 ===
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(1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
(1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
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schriftlich gekündigt werden. 4
schriftlich gekündigt werden. 4
§ 6
 
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Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages einschließlich der Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich verabredet werden.
Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages einschließlich der Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich verabredet werden.

Version vom 24. Juni 2010, 16:35 Uhr

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dem Freistaat Sachsen

vertreten durch die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (Arbeitgeber)

und

Frau/Herrn Anschrift: geboren am: (Beschäftigte/Beschäftigter) wird – vorbehaltlich folgender


A r b e i t s v e r t r a g

geschlossen:


§ 1

Frau/Herr

wird ab

auf unbestimmte Zeit

als Vollbeschäftigte/Vollbeschäftigter eingestellt. 1

als Teilzeitbeschäftigte/Teilzeitbeschäftigter 1

mit ……….. v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten eingestellt. 1

? mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von ……….. Stunden eingestellt. 1,2

Die /Der Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.






§ 2

Für das Arbeitsverhältnis gelten für die Dauer der Mitgliedschaft des Freistaates Sachsen in der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TdL)

- der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),

- der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie

- die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen,

in der Fassung, die für den Bereich der TdL und für den Freistaat Sachsen jeweils gilt. Bei einem Austritt des Freistaates Sachsen aus der TdL gelten diese Tarifverträge bis zu ihrer Beendigung oder bis zum Abschluss eines anderen Tarifvertrages statisch weiter. Außerdem finden die vom Arbeitgeber abgeschlossenen sonstigen einschlägigen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.


§ 3

Die Probezeit nach § 2 Absatz 4 TV-L beträgt sechs Monate.

§ 4

Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe ………… TV-L eingruppiert.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, der/dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen.

Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens einer neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen (§ 17 Absatz 4 TVÜ-Länder).

Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 17 Absatz 3 Satz 1 TVÜ-Länder).


§ 5

(1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:


(2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist

von zwei Wochen zum Monatsschluss 1 von ………………………….. zum …………………………………………..1

schriftlich gekündigt werden. 4

§ 6

Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages einschließlich der Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich verabredet werden.



Dresden,




……………………………………………….. ………………………………… (Arbeitgeber) (Beschäftigte/Beschäftigter)


___________________________

1 Zutreffendes bitte ankreuzen und gegebenenfalls ausfüllen!

2 Nur auszufüllen, wenn die vereinbarte Stundenzahl auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unverändert bleiben soll.

3 Nach § 2 Absatz 4 TV-L gelten die ersten 6 Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.

Soll die Probezeit nach § 2 Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz TV-L ausnahmsweise verkürzt werden, ist der Text des § 3 wie folgt zu fassen: „Die Probezeit nach § 2 Absatz 4 TV-L beträgt ……“

Wird die/der Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach den Tarifverträgen für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz oder in Pflegeberufen bei derselben Dienststelle oder bei demselben Betrieb eingestellt, ist der Text des § 3 wie folgt zu fassen :“Eine Probezeit ist nicht vereinbart.“

4 Für den Fall, dass eine vereinbarte Nebenabrede während der Laufzeit de Vertrages nicht gesondert kündbar sein soll, ist Absatz 2 zu streichen