Dekanin oder Dekan: Unterschied zwischen den Versionen
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* § 9 Qualitätssicherung Abs. 3 | * § 9 Qualitätssicherung Abs. 3 | ||
* § 22 Rechte und Pflichten der Studenten Abs. 1 Satz 2 und 3 | * § 22 Rechte und Pflichten der Studenten Abs. 1 Satz 2 und 3 |
Version vom 25. Juni 2010, 13:06 Uhr
Der Dekan ist durch das Dekanat verantwortlich für die Leitung einer Fakultät. Verweise im SächsHSG:
- § 9 Qualitätssicherung Abs. 3
- § 22 Rechte und Pflichten der Studenten Abs. 1 Satz 2 und 3
- § 46 Drittmittelfinanzierte Forschung Abs. 1
- § 49 Mitglieder und Angehörige der Hochschulen Abs. 1
- § 52 Wahlperioden und Amtszeiten
- § 60 Berufung von Professoren
- § 68 Freistellung der Professoren von Dienstaufgaben
- § 69 Dienstrechtliche Stellung der Professoren
- § 75 Regelung der Dienstaufgaben
- § 81 Senat
- § 81a Erweiterter Senat