Studienkommissionen: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Studienkommissionen ist "nur" beratend für das jeweilige [[Dekanate|Dekanat]] und den jeweiligen [[Fakultätsräte|Fakultätsrat]]. Demnach können Beschlüsse mit der [[Mehrheiten#zwei Drittel der Mitglieder|2/3-Mehrheit der Mitglieder]] des [[Fakultätsräte|Fakultätsrates]] aufgehoben werden. | Die Studienkommissionen ist "nur" beratend für das jeweilige [[Dekanate|Dekanat]] und den jeweiligen [[Fakultätsräte|Fakultätsrat]]. Demnach können Beschlüsse mit der [[Mehrheiten#zwei Drittel der Mitglieder|2/3-Mehrheit der Mitglieder]] des [[Fakultätsräte|Fakultätsrates]] aufgehoben werden. |
Version vom 11. Oktober 2010, 13:35 Uhr
Für jeden Studiengang gibt es eine eigene Studienkommission.
Grundlage
§ 91 SächsHSG
Aufgaben
- Beratung des Dekans bei der Organisation des Lehr- und Studienbetriebes gemäß § 91 Absatz 3 Satz 1 SächsHSG
- Stellungnahme vor der Erstellung und Änderung der Studien- und der Prüfungsordnung gemäß § 91 Absatz 3 Satz 2 SächsHSG
- Durchführung der Befragungen der Studentinnen und Studenten zur Bewertung der Qualität der Lehre (im Zusammenwirken mit der Fachschaft) gemäß § 91 Absatz 4
- Erörterung der Beschwerden auf die Nichteinhaltung von Pflichten durch Angehörige des Lehrkörpers auf Verlangen nach einem Hinweis von einer Studentin oder einem Studenten beim den zuständigen Studiendekan gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 3 SächsHSG
Erwerb des Amtes
Der Fakultätsrat bestellt im Benehmen mit dem Fachschaftsrat die Mitglieder. Der Studiendekan ist vorher gewählt.
Zusammensetzung
Der Studiendekan hat den Vorsitz. Die weiteren Mitglieder sind Lehrende und Studentinnen und Studenten. Studentinnen und Studenten haben die Hälfte der Sitze der gesamten Kommission.
Fakultät | Studiengang | Lehrende | Studierende |
---|---|---|---|
Bauingenieurwesen/Architektur | |||
Elektrotechnik | |||
Geoinformation | |||
Gestaltung | |||
Informatik/Mathematik | |||
Landbau/Landespflege | |||
Maschinenbau/Verfahrenstechnik | |||
Wirtschaftswissenschaften |
Wirken
Die Studienkommissionen ist "nur" beratend für das jeweilige Dekanat und den jeweiligen Fakultätsrat. Demnach können Beschlüsse mit der 2/3-Mehrheit der Mitglieder des Fakultätsrates aufgehoben werden.