Studentinnenschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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== Aufgaben ==
== Aufgaben ==
Die Studentinnen und Studentenschaft hat mindestens die gesetzlichen Aufgaben. Diese müssen durch den StuRa, als dessen Organ, erfüllt werden. Das heißt die Aufgaben werden durch den StuRa unterstützt, optimiert, präsentiert und ausgewertet. Er sorgt dafür das sie erfüllt werden.
Die [[Studentinnen- und Studentenschaft]] hat mindestens die gesetzlichen Aufgaben. Diese müssen durch den StuRa, als ihr Organ, erfüllt werden.


Daher soll der StuRa die im Jahr 2009 durchgeführten Tätigkeiten den jeweiligen Aufgabenbereichen zuordnen:
Bei der Existenz von [[Fachschaften]], als Teile der [[Studentinnen- und Studentenschaft]], gilt das auch für alle einzelnen [[FSR]]. Dabei muss jeder [[FSR]] alle Aufgaben dezentral erfüllen.
 
Die Erfüllung der Aufgaben kann auch an andere weitergegeben werden. Das Organ muss "nur" für die tatsächliche Erfüllung sorgen.


; [http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=5171113120174&jlink=p24 § 24] SächsHSG
; [http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=5171113120174&jlink=p24 § 24] SächsHSG
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==== Zuweisung Aufgaben zu Referaten und Bereichen ====
==== Zuweisung Aufgaben zu Referaten und Bereichen ====
; [http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=5171113120174&jlink=p24 § 24] SächsHSG
1. Wahrnehmung der hochschulinternen,  
1. Wahrnehmung der hochschulinternen,  
:[[Referat Verwaltung]]
:[[Referat Verwaltung]]
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:[[Referat Hochschulpolitik]]   
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weiteres<br>
; [http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=5171113120174&jlink=p25 § 25] SächsHSG
§ 25
:[[Referat Öffentlichkeitsarbeit]]
:[[Referat Öffentlichkeitsarbeit]]
§ 26
 
; [http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=5171113120174&jlink=p26 § 26] SächsHSG
:[[Referat Verwaltung]]
:[[Referat Verwaltung]]
§ 27
 
; [http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=5171113120174&jlink=p27 § 27] SächsHSG
:[[Referat Verwaltung]]
:[[Referat Verwaltung]]
§ 28
 
; [http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=5171113120174&jlink=p28 § 28] SächsHSG
:[[Referat Hochschulpolitik]]
:[[Referat Hochschulpolitik]]
:[[Referat Verwaltung]]
:[[Referat Verwaltung]]
§ 29
 
; [http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=5171113120174&jlink=p29 § 29] SächsHSG
:[[Referat Finanzen]]
:[[Referat Finanzen]]

Version vom 7. November 2010, 02:33 Uhr

Die Studentinnen- und Studentenschaft ist die Gesamtheit von uns allen Studentinnen und Studenten an unserer HTW Dresden.

Grundlage

Rechtsfähigkeit

Gemäß § 24 Absatz 1 Satz 2 SächsHSG sind wir als Studentinnen- und Studentenschaft eine rechtsfähige Teilkörperschaft unserer HTW Dresden.

Teilkörperschaft

Besonderheit der Studentinnen- und Studentenschaft

Die Mitgliedergruppe der Studentinnen und Studenten ist, bedingt durch ihre Größe und Wichtigkeit, die einzige aller Mitgliedergruppen, die sich separat selbst verwalten darf.

Aufgaben

Die Studentinnen- und Studentenschaft hat mindestens die gesetzlichen Aufgaben. Diese müssen durch den StuRa, als ihr Organ, erfüllt werden.

Bei der Existenz von Fachschaften, als Teile der Studentinnen- und Studentenschaft, gilt das auch für alle einzelnen FSR. Dabei muss jeder FSR alle Aufgaben dezentral erfüllen.

Die Erfüllung der Aufgaben kann auch an andere weitergegeben werden. Das Organ muss "nur" für die tatsächliche Erfüllung sorgen.

§ 24 SächsHSG
(3) Die Aufgaben der Studentenschaft sind die
1. Wahrnehmung der hochschulinternen, hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studenten,
2. Mitwirkung an Evaluations- und Bewertungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 und 3,
3. Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studenten,
4. Unterstützung der Studenten im Studium,
5. Förderung des Studentensports unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule
6. Pflege der regionalen, überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen und die Förderung der studentischen Mobilität,
7. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studenten.
Begründung zum SächsHSG
Zu § 24 Zu Absatz 3 Satz 2
Nummer 1 umfasst die auch die Wahrnehmung der Interessen der studentischen Hilfskräfte, soweit diese von der Personalvertretung nicht wahrgenommen werden.
Zu § 24 Zu Absatz 3 Satz 5
Die Studentenschaft kann in ihrem Wirkungskreis auch auf die Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau sowie auf die Förderung des ökologischen Verantwortungsbewusstsein hinwirken.

Zuweisung Aufgaben zu Referaten und Bereichen

§ 24 SächsHSG

1. Wahrnehmung der hochschulinternen,

Referat Verwaltung

hochschulpolitischen,

Referat Hochschulpolitik

sozialen

Referat Soziales

und kulturellen Belange der Studenten,

Referat Kultur

2. Mitwirkung an Evaluations- und Bewertungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 und 3,

Referat Qualitätsmanagement

3. Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studenten,

Referat Soziales

4. Unterstützung der Studenten im Studium,

Referat Studium

5. Förderung des Studentensports unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule

Referat Sport

6. Pflege der regionalen, überregionalen

Referat Hochschulpolitik

und internationalen Studentenbeziehungen

Referat Internationales

und die Förderung der studentischen Mobilität,

Referat Verwaltung

7. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studenten.

Referat Hochschulpolitik
§ 25 SächsHSG
Referat Öffentlichkeitsarbeit
§ 26 SächsHSG
Referat Verwaltung
§ 27 SächsHSG
Referat Verwaltung
§ 28 SächsHSG
Referat Hochschulpolitik
Referat Verwaltung
§ 29 SächsHSG
Referat Finanzen