StuRa:Senatskommission Rahmenfakultätsordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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* Die Dekanin oder der Dekan kann in unaufschiebbaren Angelgenheiten Entscheidungen an Stelle des Fakultätsrates treffen. Hiervon ist der Fakultätsrat unverzüglich zu unterrichten. Dieser kann die Entscheidungen aufheben.
* Die Dekanin oder der Dekan kann in unaufschiebbaren Angelgenheiten Entscheidungen an Stelle des Fakultätsrates treffen. Hiervon ist der Fakultätsrat unverzüglich zu unterrichten. Dieser kann die Entscheidungen aufheben.
* Nur die stimmberechtigten Mitglieder des Organs haben Antragsrecht
* Nur die stimmberechtigten Mitglieder des Organs haben Antragsrecht
* Die Sitzungen sind grundsätzlich fakultätsöffentlich. Ausnahmen sind nur aufgrund anderer Gesetze möglich. (siehe z.B. Personalangelegenheiten)





Version vom 16. Januar 2011, 02:05 Uhr

  • eingesetzt am: ??.??.2010
  • Grund: Erarbeitung einer Rahmenfakultätsordnung gemäß der Grundordnung HTW Dresden
  • Mitglieder:
Name Funktion stimmberechtigt
Frau Dipl.-Ing. Niehues Kanzlerin nein
Frau Dipl.-Betriebswirtin (FH) Corente) Personalleiterin nein
Herr Prof. Feller Vertreter Hochschullehrer ja
Herr Prof. Morgenstern Vertreter Dekane nein
Frau Dipl.-Lehrerin Rudat Vertreterin der Mitarbeiter ja
Johannes Schneemann Vertreter der Studierenden ja
Frau Blauhut Protokollführung nein

Die Stimmberechtigung ergibt sich für die VertreterInnen der jeweiligen Mitgliedergruppen aus dem Hochschulgesetz bzw. der Geschäftsordnung des Senates. Ein davon abweichender Beschluss ist der studentischen Vertretung nicht bekannt.

  • Sitzungen
  1. Sitzung 29.11.2010, 11Uhr
  • Hendrik Wobst als Gast

Aufgaben der studentischen Vertretung

Studienkommissionen

  • Es muss ein Einvernehmen zwischen stud. Vertretung und Fakultät hergestellt werden
  • Verfahrensvorschlag:
  1. DekanIn gibt Personalbedarf
  2. studentische Vertretung auf Fakultätsebene schlägt Liste den Fakultätsrat vor
  3. Fakultätsrat bestimmt studentischer Vertretung durch Wahl

GO Fakultätsrat

  • Der Fakultätsrat kann zu seiner Unterstützung beratende Ausschüsse bilden
  • Der Dekan unterrichtet den Fakultätsrat über wesentliche Angelegenheiten
  • Die Dekanin oder der Dekan kann in unaufschiebbaren Angelgenheiten Entscheidungen an Stelle des Fakultätsrates treffen. Hiervon ist der Fakultätsrat unverzüglich zu unterrichten. Dieser kann die Entscheidungen aufheben.
  • Nur die stimmberechtigten Mitglieder des Organs haben Antragsrecht
  • Die Sitzungen sind grundsätzlich fakultätsöffentlich. Ausnahmen sind nur aufgrund anderer Gesetze möglich. (siehe z.B. Personalangelegenheiten)