StuRa:Senatskommission Rahmenfakultätsordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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* Nur die stimmberechtigten Mitglieder des Organs haben Antragsrecht | * Nur die stimmberechtigten Mitglieder des Organs haben Antragsrecht | ||
* Die Sitzungen sind grundsätzlich fakultätsöffentlich. Ausnahmen sind nur aufgrund anderer Gesetze möglich. (siehe z.B. Personalangelegenheiten) | * Die Sitzungen sind grundsätzlich fakultätsöffentlich. Ausnahmen sind nur aufgrund anderer Gesetze möglich. (siehe z.B. Personalangelegenheiten) | ||
* Der Dekan stellt sicher, dass die Angehörigen der Fakultät im angemessenen Umfang über die Tätigkeit des Fakultätsrates unterrichtet werden | |||
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Version vom 16. Januar 2011, 02:13 Uhr
- eingesetzt am: ??.??.2010
- Grund: Erarbeitung einer Rahmenfakultätsordnung gemäß der Grundordnung HTW Dresden
- Mitglieder:
Name | Funktion | stimmberechtigt |
---|---|---|
Frau Dipl.-Ing. Niehues | Kanzlerin | nein |
Frau Dipl.-Betriebswirtin (FH) Corente) | Personalleiterin | nein |
Herr Prof. Feller | Vertreter Hochschullehrer | ja |
Herr Prof. Morgenstern | Vertreter Dekane | nein |
Frau Dipl.-Lehrerin Rudat | Vertreterin der Mitarbeiter | ja |
Johannes Schneemann | Vertreter der Studierenden | ja |
Frau Blauhut | Protokollführung | nein |
Die Stimmberechtigung ergibt sich für die VertreterInnen der jeweiligen Mitgliedergruppen aus dem Hochschulgesetz bzw. der Geschäftsordnung des Senates. Ein davon abweichender Beschluss ist der studentischen Vertretung nicht bekannt.
- Sitzungen
- Sitzung 29.11.2010, 11Uhr
- Hendrik Wobst als Gast
Aufgaben der studentischen Vertretung
Studienkommissionen
- Es muss ein Einvernehmen zwischen stud. Vertretung und Fakultät hergestellt werden
- Verfahrensvorschlag:
- DekanIn gibt Personalbedarf
- studentische Vertretung auf Fakultätsebene schlägt Liste den Fakultätsrat vor
- Fakultätsrat bestimmt studentischer Vertretung durch Wahl
GO Fakultätsrat
- Der Fakultätsrat kann zu seiner Unterstützung beratende Ausschüsse bilden
- Der Dekan unterrichtet den Fakultätsrat über wesentliche Angelegenheiten
- Die Dekanin oder der Dekan kann in unaufschiebbaren Angelgenheiten Entscheidungen an Stelle des Fakultätsrates treffen. Hiervon ist der Fakultätsrat unverzüglich zu unterrichten. Dieser kann die Entscheidungen aufheben.
- Nur die stimmberechtigten Mitglieder des Organs haben Antragsrecht
- Die Sitzungen sind grundsätzlich fakultätsöffentlich. Ausnahmen sind nur aufgrund anderer Gesetze möglich. (siehe z.B. Personalangelegenheiten)
- Der Dekan stellt sicher, dass die Angehörigen der Fakultät im angemessenen Umfang über die Tätigkeit des Fakultätsrates unterrichtet werden