StuRa:Senatskommission Rahmenfakultätsordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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* Beschlüsse bedürfen der Mehrheit jeder Mitgliedergruppe nach sächsHSG §50 Abs. 1 . Dies gilt auch bei Umlaufverfahren.
* Beschlüsse bedürfen der Mehrheit jeder Mitgliedergruppe nach sächsHSG §50 Abs. 1 . Dies gilt auch bei Umlaufverfahren.
* Die Sitzungen des Fakultätsrates finden innerhalb der Gremienblockzeit statt.
* Die Sitzungen des Fakultätsrates finden innerhalb der Gremienblockzeit statt.
* §5 Abs.1 des bisherigen Entwurfes: ... (folgt)
* <strike>Die Einladung zu einer Sitzung muss inklusive Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem anberaumten Termin erfolgen.</strike> Ist bereits besser in §5 des Entwurfs geregelt.
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Version vom 16. Januar 2011, 20:06 Uhr

  • eingesetzt am: ??.??.2010
  • Grund: Erarbeitung einer Rahmenfakultätsordnung gemäß der Grundordnung HTW Dresden
  • Mitglieder:
Name Funktion stimmberechtigt
Frau Dipl.-Ing. Niehues Kanzlerin nein
Frau Dipl.-Betriebswirtin (FH) Corente) Personalleiterin nein
Herr Prof. Feller Vertreter Hochschullehrer ja
Herr Prof. Morgenstern Vertreter Dekane nein
Frau Dipl.-Lehrerin Rudat Vertreterin der Mitarbeiter ja
Johannes Schneemann Vertreter der Studierenden ja
Frau Blauhut Protokollführung nein

Die Stimmberechtigung ergibt sich für die VertreterInnen der jeweiligen Mitgliedergruppen aus dem Hochschulgesetz bzw. der Geschäftsordnung des Senates. Ein davon abweichender Beschluss ist der studentischen Vertretung nicht bekannt.

  • Sitzungen
  1. Sitzung 29.11.2010, 11Uhr
  • Hendrik Wobst als Gast

Aufgaben der studentischen Vertretung

Studienkommissionen

  • Es muss ein Einvernehmen zwischen stud. Vertretung und Fakultät hergestellt werden
  • Verfahrensvorschlag:
  1. DekanIn gibt Personalbedarf bekannt
  2. studentische Vertretung auf Fakultätsebene schlägt Personenliste dem Fakultätsrat vor
  3. Fakultätsrat bestimmt studentischer Vertretung durch Wahl

GO Fakultätsrat

  • Der Fakultätsrat kann zu seiner Unterstützung beratende Ausschüsse bilden
  • Der Dekan unterrichtet den Fakultätsrat über wesentliche Angelegenheiten
  • Die Dekanin oder der Dekan kann in unaufschiebbaren Angelgenheiten Entscheidungen an Stelle des Fakultätsrates treffen. Hiervon ist der Fakultätsrat unverzüglich zu unterrichten. Dieser kann die Entscheidungen aufheben.
  • Nur die stimmberechtigten Mitglieder des Organs haben Antragsrecht
  • Die Sitzungen sind grundsätzlich fakultätsöffentlich. Ausnahmen sind nur aufgrund anderer Gesetze möglich. (siehe z.B. Personalangelegenheiten)
  • Der Dekan stellt sicher, dass die Angehörigen der Fakultät im angemessenen Umfang über die Tätigkeit des Fakultätsrates unterrichtet werden. Tagesordnungen und gefasste Beschlüsse sollen in geeigneter Weise bekannt gegeben, Beschlussprotokolle der Sitzung zugänglich gemacht werden.
  • Der Fakultätsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitgleider und mindestens eine VertreterIn jeder Mitgliedergruppen anwesend ist.
  • Die Beschlussfähigkeit muss auf Antrag eines Mitgliedes geprüft werden.
  • Wid die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist der betreffende Tagesordnungspunkt in der nächsten Sitzung zuerst zu behandeln. Dauert die Beschlussunfähigkeit über mehrere Tagesordnungspunkte an, so ist die Sitzung sofort zu schließen und binnen einer Woche ein neuer Sitzungstermin bekannt zu geben. Die unbehandelten Tagesordnungspunkte sind dann bevorzugt zu behandeln.
  • Beschlüsse bedürfen der Mehrheit jeder Mitgliedergruppe nach sächsHSG §50 Abs. 1 . Dies gilt auch bei Umlaufverfahren.
  • Die Sitzungen des Fakultätsrates finden innerhalb der Gremienblockzeit statt.
  • Die Einladung zu einer Sitzung muss inklusive Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem anberaumten Termin erfolgen. Ist bereits besser in §5 des Entwurfs geregelt.