StuRa:Beschluss
gemäß SächsHSG
Üblicher Weise werden Beschlüsse sachsenweit gemäß § 54 SächsHSG gefasst.
Gültigkeit
Beginn der Gültigkeit
Zur Beschlüssen sagt Gern im Kommentar zum Sächsischen Kommunalrecht:
- "Der Beschluss wird rechtlich mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Kollegialorgan durch den Vorsitzenden existent."
Demnach sind Beschlüsse nicht erst mit Veröffentlichung des Protokolls gültig, sondern dienen "nur" zum späteren Beweis.
Ende der Gültigkeit
Grundsätzlich sind Beschlüsse nicht transient. Jedoch verfallen manche Beschlüsse durch Fristen oder ähnliches. Das gilt nicht für Grundsatzbeschlüsse.
Besonderheiten
Wahlen
Finanzen
Grundsatz
Derartige Beschlüsse zeichnen sich durch Persistenz aus. Daher ist hier besonders auf die permanente Verwaltung und Weitergabe der Beschlüsse zu achten. Dazu soll die Kategorie:Beschlussverwaltung dienen.
Forderung
Derartige Beschlüsse bedürfen der Umsetzung Dritter, deren Entscheidung das Organ nicht allein bestimmen kann. Die persistenten Beschlüssen sollten ergänzend in einem Forderungskatalog verwaltet und bekannt gemacht werden.