Zusammenwirkungsordnung
Idee Unterstützungsordnung
Ziel einer derartigen Ordnung, sie kann auch gern anders bezeichnet werden, soll es sein, dass der StuRa seine Unterstützung für gewisse längerfristig bestehende Gruppen zum Ausdruck bringt. Somit kann auch ein dauerhaftes Bekenntnis zur Vernetzung abgegeben werden. So muss nicht jede Legislatur erneut ein Beschluss zur Unterstützung gefasst werden. Die neuen Mitglieder bekommen damit auch einen Eindruck der Positionen des vorherigen Legislaturen. Des Weiteren erhalten sie von Anbeginn eine Sammlung von als sinnvoll eingeschätzten Organisationen, die zur Zusammenarbeit geeignet erscheinen. Die Unterstützung kann selbstverständlich auf Widerruf durch Beschluss des StuRa enden.
Das kann heißen, das er,
- sich "nur" bekennt
- evtl. Rede- und Antragsrecht einräumt (mit Verweis in der GO)
- evtl. Ressourcen (Nutzung des Inventars) anbietet und
- regelmäßig geplante Mittel bereitstellt (mit Verweis in der FO)
Das könnte sich beziehen auf:
- studentische Interessenvertretungen
- studentischen Vereine
- Hochschulgruppen, aber insbesondere Hochschulgruppen#studentische Hochschulgruppen
- gesellschaftliche Gruppen
Bedingt durch die Dauerhaftigkeit zweckmäßig. Somit besteht der Bedarf der Dokumentation, die beispielsweise in einer Liste geführt werden kann.
Idee Zusammenwirkungsordnung
Es sollen folgende Dinge geregelt werden:
- Zusammensetzung des studentischen Hochschulrates
- Bezug zur Vertretung der Studentinnen und Studenten, die Mitglieder der Organen, der Kommissionen oder als Beauftragte der Hochschule sind.
- Führen einer Liste, die alle Organisationen aufzählt, die das Organ unterstützt.
- Dies stellt eine Positionierung des StuRa dar.
- In der GO sollte geregelt werden, dass Organisationen, die unterstützt werden, Antragsrecht im jeweiligen Organ haben.
- Was sind die Maßstäbe für Organisationen mit denen grundsätzlich nicht zusammengewirkt werden soll.
- Kriterien festlegen: Vielleicht kann dazu die Umkehrung der Anerkennungsordnung des StuRa TU Dresden dienlich sein. Den Willen zur grundsätzlichen Ablehnung des Zusammenwirkens mit faschistischen Organisationen oder studentischen Verbindungen soll so ausgeschlossen werden. Im Übrigen könnte auch Kriterien für die oben genannte Unterstützung aufgestellt werden (keine Organisation mit kommerziellen Gewinnerzielungsabsichten).
- Das Führen einer Liste, die alle Organisationen aufzählt, die das Organ eben nicht unterstützt, sollte in Betracht gezogen werden.
-- PaulRiegel 20:43, 26. Mär 2011 (CET)
Entwurf einer Unterstützungsordnung/Zusammenwirkungsordnung oder -richtline
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
Diese Ordnung/Richtline regelt die Zusammenwirkung des StuRa mit anderen Organisationen.
§ 2 Grundsätze
Der StuRa kann mit Organisationen, Gruppen und Personen außerhalb der geregelten studentischen Selbstverwaltung zusammen arbeiten. Diese Organisationen, Gruppen und Personen müssen dabei folgende Grundsätze einhalten
1. Keine Benachteiligungen von Menschen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung,
2. Verfassungstreue und demokratische Weltanschauung,
3. Keine primär kommerzielle Ausrichtung
4. ...
§ 3 Verfahren der Beantragung
Eine Organisation, Gruppe oder Person kann einen Antrag auf Zusammenwirkung mit dem StuRa beim StuRa stellen. Dazu soll das Formblatt … ausgefüllt und unterschrieben eingereicht werden.
Mitglieder des StuRa können auf Antrag Organisationen, Gruppen und Personen vorschlagen mit denen der StuRa zusammenwirken könnte. Der Antrag ist in der Sitzung im Wissen der Organisation, Gruppe oder Person zu stellen und durch das Formblatt … nachzuweisen.
Über jeden Antrag beschließt der StuRa als Einzelfall in der Sitzung. Ein Antrag kann verweigert werden, wenn gegen die Grundsätze unter § 2 durch die beantragende Organisation, Gruppe oder Person verstoßen wird. Der StuRa behält sich jede Entscheidung unabhängig von der Ordnung/Richtlinie vor.
Dem Beantragenden wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt. Die Zusammenwirkung wird auch der Homepage des StuRa veröffentlicht.
...
§ ... Rechte und Pflichten
Eine Organisation, Gruppe oder Person, die die Zusammenwirkung beantragt verpflichtet sich, die unter § 2 gelisteten Grundsätze der Zusammenarbeit einzuhalten.
Sich nach der Anerkennung ergebene Änderung der im Formblatt … aufgelisteten Angaben sind dem StuRa unverzüglich mitzuteilen.
§ ... Sonderregelungen für Hochschulgruppen
...
§ ... Schlussbestimmungen