Mitwirkungsordnung/Dokument
§ Mitwirkung
- Studentinnen und Studenten können und sollen als Mitglieder in den Organen mitwirken.
- Mitwirkung ist die Übernahme und Ausführung einer Funktion oder Tätigkeiten in der Selbstverwaltung.
- Mitwirkung im Sinne der Gesetze haben Mitglieder erbracht, die den Umfang eines gewählten Mitgliedes zum Besuch der Sitzungen für die Dauer einer Wahlperiode erfüllt haben.
§ gewählte Mitglieder
- Fehlende Mitwirkung bei einem gewählten Mitglied ergibt sich aus dem
- mehrfach unentschuldigten Fehlen bei ordentlichen Sitzungen,
- Fehlen bei mehr als der Hälfte der ordentlichen Sitzungen ohne wichtigen Grund.
- Die Stimme ruht auf Antrag des Mitgliedes oder bei fehlender Mitwirkung. Das Ruhen der Stimme endet mit Anwesenheit zur Sitzung des Mitgliedes.
§ kooptierte Mitglieder
Studentinnen und Studenten, die keine gewählten Mitlieder sind und bei der Erfüllung der Aufgaben mitwirken, werden durch Wahl oder Bestellung beratende Mitglieder.
§ assoziierte Mitglieder
- Studentinnen und Studenten, die keine gewählten Mitlieder sind, aber Mitglieder von Kommissionen, Ausschüssen, Beauftragte oder Vergleichbares sind, werden Kraft Amtes beratende Mitglieder für die Dauer ihrer Mitwirkung.
- Mitglieder der Gremien an einer einzelnen Fakultät werden beratende Mitglieder des zuständigen FSR. Zu diesen Gremien gehören insbesondere:
- Fakultätsrat,
- Studienkommission,
- Prüfungsausschuss,
- Berufungskommission.
- Mitglieder der Gremien, die nicht gemäß Absatz 2 zuzuordnen sind, werden beratenden Mitglieder des StuRa. Zu diesen Gremien gehören insbesondere:
- Senat,
- Senatskommission,
- Erweiterter Senat,
- Rektorat,
- Rektoratskommission,
- Hochschulrat.
§ Anrechnung
- Auf Antrag erstellt das jeweilige Organ eine Bescheinigung über die Mitwirkung. Hierzu kann das Organ eine Aufzählung des geleisteten Aufwandes beim Mitglied anfordern.
- Für Mitglieder des StuRa unterzeichnen zwei Mitglieder, die jeweils einer, aber nicht der gleichen, der folgenden Gruppen angehören:
- Referatsleitung Verwaltung,
- Sprecherinnen und Sprecher oder
- Wahlleitung der Studentinnen- und Studentenschaft.
- Niemand soll wegen seiner fehlenden Mitwirkung in der Selbstverwaltung bevorteilt werden.