StuRa:Satzung/Dokument/Entwurf2011

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Dies ist das Dokument zur Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft mit ergänzender Begründung und Erklärung.

Entwurf zur Ordnung der Studentinnen- und Studentenschaft

Satzung


der Studentinnen- und Studentenschaft

der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden

(Studentische Satzung - StSa)


Auf Grund von § 27 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 400) geändert worden ist, hat die Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden diese Satzung erlassen.

Vorbemerkungen

Bezeichnung

Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a SächsHSG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Grundordnung der Hochschule für Technik und Wirtschaft wird mit der Bezeichnung HTW Dresden abgekürzt.Die Bezeichnung Organe bezieht sich auf die Organe der Studentinnen- und Studentenschaft.

Die Studentenschaft gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 SächsHSG wird als Studentinnen- und Studentenschaft bezeichnet.

Der Studentenrat gemäß § 25 Absatz 1 SächsHSG wird mit Studentinnen- und Studentenrat bezeichnet, aber möglichst mit der Bezeichnung StuRa abgekürzt.

Die Fachschaftsräte gemäß § 25 Absatz 1 SächsHSG werden mit der Bezeichnung FSRs und der ein einzelner Fachschaftsrat gemäß § 25 Absatz 1 SächsHSG mit der Bezeichnung FSR abgekürzt.

Die Konferenz Sächsischer Studentenräte gemäß § 28 Satz 1 SächsHSG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Konferenz Sächsischer Studentenräte wird mit Konferenz Sächsischer Studierendenschaften bezeichnet, aber möglichst mit der Bezeichnung KSS abgekürzt.

Der Landessprecherrat gemäß § 28 Satz 2 SächsHSG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Konferenz Sächsischer Studentenräte wird mit LandessprecherInnenrat bezeichnet, aber möglichst mit der Bezeichnung LSR abgekürzt.

Das Studentenwerk Dresden gemäß § 109 Absatz 1 Nummer 2 SächsHSG wird als StuWe bezeichnet.

Abschnitt Grundsätzliches

§ Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Studentinnen- und Studentenschaft ist Recht und Pflicht aller Mitglieder.
  2. Alle Mitglieder der Studentinnen- und Studentenschaft haben das Recht Anfragen und Anträge an die Organe zu stellen.

§ Aufgaben

  1. Die Studentinnen- und Studenschaft wirkt nach den Interessen ihrer Mitgliedergruppe in der Selbstverwaltung der HTW Dresden mit und ist in den Organen und den Organen der Hochschule im angemessenen Verhältnis vertreten.
  2. Die Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft sind, neben § 24 Absatz 3 SächsHSG:
    1. der Zusammenschluss mit anderen Studentinnen- und Studentenschaften, insbesondere der KSS, sowie gleichartigen Interessenvertretungen,
    2. Sicherung der verfassten Studentinnen- und Studentenschaft,
    3. der Ausbau der Mitbestimmung ihrer Mitgliedergruppe,
    4. weitere Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder und Ähnlichen.

§ Gliederung

  1. Die Studentinnen- und Studentenschaft gliedert sich in folgende Fachschaften:
    1. Bauingenieurwesen/Architektur,
    2. Elektrotechnik,
    3. Geoinformation,
    4. Gestaltung,
    5. Informatik/Mathematik,
    6. Landbau/Landespflege,
    7. Maschinenbau/Verfahrenstechnik,
    8. Wirtschaftswissenschaften.
  2. Über die Zugehörigkeit zur Fachschaft entscheidet die Zugehörigkeit des Studienganges zu der jeweiligen Fakultät zum Zeitpunkt seiner Einrichtung gemäß § 32 Absatz 4 Satz 1 SächsHSG.

§ Wahlen

  1. Die Studentinnen und Studenten wählen ihre Organe der Studentinnen- und Studentenschaft. Näheres regelt die Wahlordnung.
  2. Die Besetzung der Ausschüsse gemäß #§ Befugnisse regelt die Organe durch Ordnung oder Beschluss.
  3. Studentinnen und Studenten, die in Organen mitwirken, vertreten die Studentinnen- und Studentenschaft. Näheres regelt die Mitwirkungsordnung.

§ Studentenentscheid und -begehren

  1. Es besteht die Möglichkeit, Studentenentscheide sowie -begehren durchzuführen. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Studentenschaft.

Abschnitt Organe

§ Zusammensetzung

  1. Die Organe setzen sich aus gewählten und beratenden Mitgliedern zusammen.
  2. Mit der Konstituierung der Organe sind nur gewählte Mitglieder gemäß Wahlordnung stimmberechtigt.
  3. Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder regeln die Organe durch Ordnung oder Beschlussfassung für die kommende Wahl. Sie beträgt mindestens drei. Wurde keine Mitgliederanzahl festgelegt beträgt diese zehn.
  4. Werden in einer Fachschaft weniger als die Mindestzahl gemäß Absatz 3 in den FSR gewählt, verwaltet der StuRa die Fachschaft.

§ Befugnisse

  1. Organe können zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen und Erfüllung ihrer Aufgaben Referate, Ausschüsse, Arbeitsgemeinschaften und Beauftragte einsetzen.

§ Haushalt und Finanzen

  1. Organe stellen einen Haushaltsplan auf und führen diesen aus. Näheres regelt der StuRa durch die Finanzordnung. Dazu bestimmen sie jeweils Verantwortliche.
  2. Studentinnen und Studenten entrichten Beiträge zur Erfüllung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft. Näheres regelt der StuRa durch die Beitragsordnung.

§ Zusammenarbeit

  1. Der StuRa bildet gemeinsam mit den Fachschaftsräten und weiteren in Organe der Hochschule gewählten und in Kommissionen der Hochschule bestellten Studentinnen und Studenten die VertreterInnenversammlung der Studentinnen und Studenten.
  2. Zur Vertretung der Studentinnen- und Studentenschaft wählt der StuRa Mitglieder in
    1. den Verwaltungsrat des StuWe;
    2. den LSR der KSS.
    3. Kommissionen der HTW Dresden.
  3. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studentinnen- und Studentenschaft Zusammenschlüsse bilden.

Abschnitt Verfahren

§ Beschlüsse

  1. Die Studentinnen- und Studentenschaft gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ Ordnungen

  1. Organe können sich im Rahmen des SächsHSG, der Grundordnung der HTW Dresden und dieser Grundordnung eigene Ordnungen geben.
  2. Ordnungen der Organe der Studentinnen- und Studentenschaft sind dem StuRa unverzüglich anzuzeigen. Sie treten in Kraft, wenn
    1. der StuRa das Einvernehmen herstellt oder
    2. der StuRa nicht innerhalb von einem Monat während der nicht vorlesungsfreien Zeit aus Rechtsgründen eine Änderung fordert.

Abschnitt Schlussbestimmungen

§ In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt mit Beschluss am 25. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Studentenschaft der HTW Dresden (FH) vom 20. Januar 2000 außer Kraft.