Diskussion:Grundordnung/Dokument

Aus Wiki StuRa HTW Dresden
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Welches Organ sollte zu welcher Besetzung Empfehlungen geben.

Es soll vermerkt werden, dass beispielsweise der FSR bei dem Verfahren zur Wahl der Studiendekaninnen und Studiendekane beteiligt werden soll. Aber auch die Besetzung der Studienkommissionen,insbesondere der studentischen Mitglieder, sollte der FSR mit gestalten.

alternativer umfangreicher Entwurf zur Grundordnung von Denny und PaulRiegel

Entwurf zur Grundordnung der Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden

Vorbemerkungen

Die Studentenschaft der HTW Dresden hat sich entsprechend § 27 des Sächsischen Hochschulgesetzes – SächsHSG vom 10. Dezember 2008 - die nachfolgende Ordnung zur Regelung ihre Zusammensetzung, der Befugnisse und der Verfahren der einzelnen Organe gegeben.

Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden wird im folgenden HTW Dresden genannt.
Die Studentinnen- und Studentenschaft wird im Folgenden Studentenschaft genannt.
Die Mitglieder der Studentenschaft werden im Folgenden Studenten genannt. Ein einzelnes Mitglieder der Studentenschaft wird im Folgenden Student genannt.
Die Grundordnung der Studentenschaft der HTW Dresden wird im Folgenden GrO genannt.
Der Studentinnen- und Studentenrat wird im Folgenden Studentenrat oder kurz StuRa genannt.
Die Fachschaftsräte werden im Folgenden FSRs genannt; ein einzelner Fachschaftsrat wird FSR genannt.
Die Konferenz der Sächsischen Studierendenschaften wird im Folgenden KSS genannt.

Erster Teil: Studentenschaft

§ Rechtsstellung

(1) Die immatrikulierten Studenten bilden die Studentenschaft.
(2) Die Studentenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der HTW Dresden. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(3) Die Studentenschaft untersteht der Rechtsaufsicht der HTW Dresden.

§ Aufgaben

(1) Die Studentenschaft wirkt an der Selbstverwaltung der HTW Dresden nach Maßgabe des SächsHSG und der Grundordnung der HTW Dresden mit.
(2) Die Aufgaben der Studentenschaft sind die

  1. Wahrnehmung der hochschulinternen, hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studenten,
  2. Mitwirkung an Evaluations- und Bewertungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 und 3 SächsHSG,
  3. Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studenten,
  4. Unterstützung der Studenten im Studium,
  5. Förderung des studentischen Sports unbeschadet der Zuständigkeit der HTW Dresden,
  6. Pflege der regionalen, überregionalen und internationalen studentischen Beziehungen und die Förderung der studentischen Mobilität,
  7. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studenten.
  8. Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder.
§ Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jeder Student hat das Recht und die Pflicht, an der studentischen Selbstverwaltung mitzuwirken.
(2) 1Alle Mitglieder der Studentenschaft haben das Recht Anfragen an die Organe der Studentenschaft gemäß § 4 zu stellen. 2Ferner hat jedes Mitglied das Recht Anträge an die beschlussfassenden Organe nach § 4 zu stellen.
(3) Jedes Mitglied der Studentenschaft ist zur Beitragszahlung nach Maßgabe der jeweils gültigen Beitragsordnung der Studentenschaft der HTW Dresden verpflichtet.
(4) Diese Ordnung und alle ihre Ergänzungsordnungen sind für die Mitglieder der Studentenschaft verpflichtend.

§ Wahlen

(1) Die FSRs und der StuRa werden in freier, geheimer und gleicher Wahl nach der Wahlordnung der Studentenschaft gewählt.
(2) Die Mitglieder der Organe der Studentenschaft werden jährlich gewählt.

§ Organe

(1) Organe der Studentenschaft sind

  1. der StuRa,
  2. die FSRs.

(2) Die Organe der Studentenschaft wählen folgende Ämter:

  1. mindestens eine Sprecherin oder einen Sprecher,
  2. mindestens einen Verantwortlichen für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes.

(3) Jedes Organ kann eigene Referate, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften bilden.

§ Amtszeit und Mitgliedschaft in den Organen

(1) Die Amtszeit der Mitglieder in den Organen der Studentenschaft beträgt ein Jahr und beginnt nach erfolgter Wahl

  1. für die FSRs mit Ablauf des 30. November des jeweiligen Jahres,
  2. für den StuRa mit Ablauf des 31. Dezember des jeweiligen Jahres.

(2) Mit Mitgliedschaft in Organen der Studentenschaft beginnt mit der Amtszeit. Sie endet

  1. mit Ablauf der Amtszeit,
  2. durch Rücktritt,
  3. durch Neuwahl,
  4. durch Exmatrikulation.
§ Anträge

(1) Anträge an die Organe gemäß § Abs. 1 enthalten insbesondere

  1. Name des Antragstellers,
  2. Telefonnummer oder E-Mailadresse des Antragstellers,
  3. eine Beschreibung der beantragten Sache.

(2) Näheres zu Finanzanträgen regelt die Finanzordnung der Studentenschaft der HTW Dresden.

§ Stimmrechte

(1) Stimmberechtigt sind alle gewählten Mitglieder.
(2) 1Jedes Mitglied hat eine Stimme. 2Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
(3) Stimmberechtigung der Mitglieder im jeweiligen Organ der Studentenschaft ruht

  1. auf eigenen Wunsch oder
  2. bei unentschuldigten Fehlen drei ordentlichen Sitzungen in Folge.

(4) Das Stimmrecht lebt mit Teilnahem an einer Sitzung wieder auf.
(5) Das Stimmrecht der Mitglieder im jeweiligen Organ der Studentenschaft endet mit der Amtszeit.

§ Beschlussfähigkeit

(1) Die Organe der Studentenschaft sind beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(2) Ist das Organ nach Abs. 1 nicht beschlussfähig, wird unter angemessener Ladungsfrist eine neue Sitzung mit demselben Gegenstand einberufen. In dieser Sitzung ist das Organ beschlussfähig; hierauf ist mit der Einberufung hinzuweisen.

§ Beschlussfassung

(1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst, sofern das SächsHSG oder diese Ordnung nichts anderes bestimmen.
(2) Beschlüsse des Organs werden, sofern nichts anders bestimmt wird, mit der Beschlussfassung wirksam.
(3) Beschlüsse sind in Sitzungen zu protokollieren. Ihre Bekanntgabe erfolgt durch Protokollveröffentlichung.

§ Studentenbegehren und Studentenentscheid

(1) Stimmt der StuRa oder ein FSR einem Antrag nach § 3 Abs. 2 Satz 2 dieser Ordnung, der sich auf Aufgaben nach § 2 bezieht, nicht zu, so kann der Antragsteller ein Studentenbegehren mit dem Ziel in Gang setzen, einen Studentenentscheid über den Antrag herbeizuführen.
(2) Ein Studentenentscheid findet statt, wenn mindestens 15 von Hundert der Stimmberechtigten das Studentenbegehren durch ihre Unterschrift unterstützen oder das zuständige Organ der Studentenschaft dies beschließt. Für die Unterstützung müssen mindestens vier Wochen zur Verfügung stehen. Von Satz 2 darf nur mit Einverständnis oder auf Verlangen des Antragstellers abgewichen werden.
(3) Bei dem Studentenentscheid wird mit Ja oder Nein gestimmt. Stimmberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Abstimmung Mitglied der Studentenschaft der HTW Dresden bei einem Entscheid über einen Antrag an den StuRa ist. Bei einem Entscheid über einen Antrag an einen FSR ist stimmberechtigt, wer zum Zeitpunkte der Abstimmung Mitglied dieser Fachschaft ist. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Das Ergebnis der Befragung dient dem Organ bei seinem weiteren Handeln als Leitlinie, wenn sich mindestens 30 von Hundert der Abstimmungsberechtigten an dem Studentenentscheid beteiligen.

§ Vollversammlung

(1) Zu einzelnen Fragen, die sich auf Aufgaben nach § 2 beziehen kann ein Organ der Studentenschaft mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder eine Vollversammlung für seine Studenten einberufen.
(2) Die Vollversammlung trägt zur Meinungsbildung und Information der Studenten bei. Jedes Mitglied der Studentenschaft bzw. der Fachschaft ist in der Vollversammlung redeberechtigt.

§ Kooperationen

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Studentenschaft das Recht, sich mit Studentenschaften anderer Hochschulen in Verbänden zusammenzuschließen und mit Vereinen und Parteien zusammenzuarbeiten.
(2) Die Studentenschaft der HTW Dresden bildet gemäß § 28 SächsHSG gemeinsam mit den Studentenschaften der anderen Hochschulen des Freistaates Sachsen die KSS.
(3) Zur Vertretung der Angelegenheiten der KSS wählt der StuRa seine Vertreter in den LandessprecherInnenrat.

§ Mitarbeit und Gremiensemester

(1) Studenten der HTW Dresden können als beratende Mitglieder an der Arbeit in den Organen gemäß § 4 mitwirken.
(2) 1Mitglieder der Organe und beratende Mitglieder erhälten nach Ablauf der Amtsperiode vom entsprechenden Organ eine Bestätigung über deren Mitwirkung. 2Gewählten Mitgliedern wird eine Bestätigung der Mitwirkung verwehrt, wenn diese mehr als ein Drittel der ordentlichen Sitzungen unentschuldigt gefehlt haben. 3Näheres zur Anwesenheit bei Sitzungen regelt die Geschäftsordnung des Organs.

§ Verschwiegenheitspflicht

(1) Über den Inhalt von Verträgen haben alle Beteiligten Dritten gegenüber auch dann Verschwiegenheit zu wahren, wenn sie aus dem Amt ausgeschieden sind oder die Aufgabe beendet ist.
(2) Unter die Verschwiegenheitsverpflichtung fallen des Weiteren solche Gegenstände, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden.
(3) Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auf unbestimmte Zeit.

Zweiter Teil: Fachschaften

§ Gliederung

(1) Die Studentenschaft der HTW Dresden gliedert sich entsprechend der Fakultäten in folgende Fachschaften:

  1. Bauingenieurwesen / Architektur
  2. Elektrotechnik
  3. Geoinformation
  4. Gestaltung
  5. Informatik / Mathematik
  6. Landbau / Landespflege
  7. Maschinenbau / Verfahrenstechnik
  8. Wirtschaftswissenschaften
§ Grundsätzliches

(1) Die Fachschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der HTW Dresden und ihrer Studentenschaft.
(2) Jedes Mitglied der Studentenschaft ist Mitglied genau einer Fachschaft.
(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen eines FSR-Beschlusses.

§ Aufgaben

1Die FSRs vertreten die Studenten ihrer Fachschaft im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2. 2Die Fachschaften fördern die fachlichen Interessen der Studenten und betreuen deren Studienangelegenheiten.

§ Zusammensetzung

(1) Der FSR wird von den Mitgliedern der Fachschaft nach Maßgabe der Wahlordnung der Studentenschaft der HTW Dresden auf ein Jahr gewählt.
(2) 1Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder eines FSR wird durch die Fachschaftsordnung des FSR selbst festgelegt. 2Sie beträgt mindestens drei, jedoch höchstens 15. 3Wurde keine Anzahl der Mitglieder festgelegt beträgt diese zehn.
(3) Wird in einer Fachschaft kein FSR gewählt, vertritt der StuRa diese Fachschaft.

§ Fachschaftsordnung

(1) Jeder FSR kann sich im Rahmen des SächsHSG, der Grundordnung und Wahlordnung der Studentenschaft der HTW Dresden eine Fachschaftsordnung geben.
(2) Die Fachschaftsordnung trifft insbesondere Regelungen über die Zusammensetzung, Organe und Beschlussfassung des FSR.
(3) Beschluss und Änderung der Fachschaftsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des FSR.
(4) Die Fachschaftsordnung und deren Änderungen treten nach Kenntnisnahme durch die Sprecherinnen und Sprecher des StuRa in Kraft, wenn diese keine berechtigten Zweifel an deren Rechtmäßigkeit vorbringen.
(5) In Fachschaften ohne Fachschaftsordnung oder für nicht geregelte Angelegenheiten gilt die Geschäftsordnung des StuRa.

§ Finanzen

(1) Die Fachschaften verwalten die ihnen übertragenen und selbst erwirtschafteten Mittel selbständig nach Maßgabe der Finanzordnung der Studentenschaft und verwenden sie ausschließlich für ihre ordnungsgemäßen Aufgaben.
(2) Die FSRs sind dem StuRa über die Verwendung ihrer Gelder rechenschaftspflichtig.

Dritter Teil: Studentenrat

§ Grundsätzliches

(1) Der StuRa ist das oberste beschlussfassende Organ der Studentenschaft. Es bringt den Willen der Studentenschaft zum Ausdruck und vertritt diese besonders im Rahmen der Aufgaben des § 2.
(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen eines StuRa-Beschlusses und müssen von mindestens zwei Mitgliedern des StuRa gemeinschaftlich abgegeben werden.

§ Zusammensetzung des StuRa

(1) Der StuRa setzt sich aus den einzelnen von den FSRs gewählten Vertretern zusammen.
(2) Jeder FSR wählt auf seiner konstituierenden Sitzung bis zu drei Vertreter in den StuRa. Näheres regelt die Wahlordnung der Studentenschaft.
(3) Endet die Mitgliedschaft eines Vertreters im StuRa gemäß § Abs. 3 kann vom entsprechenden FSR ein Vertreter in den StuRa nachgewählt werden. Die Amtszeit des nachgewählten Vertreters endet mit dem Ablauf der Legislatur des StuRa. Näheres regelt die Wahlordnung der Studentenschaft.

§ Sitzungen

(1) Der StuRa tagt im Zeitraum der regulären Lehrveranstaltungen nach dem Studienjahresablaufplanes der HTW Dresden regelmäßig ordentlich.
(2) Eine außerordentliche Sitzung des StuRa wird einberufen, auf Beschluss des StuRa, wenn fünfundzwanzig von Hundert der StuRa-Mitglieder, die Sitzungsleitung oder die Sprecherinnen und Sprecher es verlangen.
(3) Auf außerordentlichen Sitzungen darf nur zu den auf der Einladung enthaltenen Themen diskutiert und beschlossen werden.
(4) In der vorlesungsfreien Zeit beträgt die Ladungsfrist für außerordentlichen Sitzungen 14 Tage. Sie reduziert sich in der nicht vorlesungsfreien Zeit auf 72 Stunden.
(5) Sitzungen finden öffentlich statt, sofern nichts anderes bestimmt wird.
(6) 1Die Sitzungen des StuRa sind zu protokollieren. 2Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. 3Es erlangt Gültigkeit durch Beschluss des StuRa auf einer der folgenden Sitzungen. 4Das Protokoll ist danach zu veröffentlichen und zu archivieren.

§ Sitzungsvorstand

(1) Der Sitzungsvorstand besteht aus drei vom StuRa gewählten Mitgliedern.
(2) Der Sitzungsvorstand leitet und strukturiert die Sitzung des StuRa. Er ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Unterlagen für die Sitzung rechtzeitig bereitstehen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(3) Der Sitzungsvorstand bestimmt den Versammlungsleiter in der Regel aus seiner Mitte. Der Versammlungsleiter hat die Ordnungsgewalt auf der Sitzung des StuRa. Ihm obliegt die Auslegung der Grundordnung und deren Ergänzungsordnungen mit Wirkung für den Verlauf der aktuellen Sitzung. Auf außerordentlichen Sitzungen hat der Versammlungsleiter insbesondere das Recht, Initiativen abzulehnen, ((die § 22 Abs. 2 und § 20 Abs. 3 )) zuwiderlaufen.
(4) Der Sitzungsvorstand ist für die Erstellung und Verwaltung des Protokolls zuständig.
(5) Ruht das Mandat eines Mitgliedes des StuRa gemäß § Abs. 2, hat der Sitzungsvorstand unverzüglich den entsprechenden FSR zu informieren.

§ Amtsträger

(1) 1Als Amtsträger gelten die vom StuRa gewählten Personen. 2Jeder Amtsträger kann zurücktreten. 3Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen und auf einer Sitzung des StuRa bekannt gemacht werden.
(2) Die Amtsperiode aller Wahlämter des StuRa beginnt mit Annahme der Wahl und endet mit dem Ende der Legislaturperiode des StuRa. Ausnahme hiervon ist der Vertreter des StuRa im Verwaltungsrat des Studentenwerkes.
(3) Die Abwahl eines Amtsträgers ist nur durch ein Misstrauensvotum der Mehrheit der Mitglieder des StuRa möglich.
(4) Jeder Amtsträger hat Anspruch auf Weiterbildung, sofern sich diese auf seinen Aufgabenbereich bezieht.
(5) Amtsträger können nur Studenten der HTW Dresden sein.

§ Sprecherinnen und Sprecher

(1) Die Sprecherinnen und Sprecher führen die Geschäfte des StuRa und koordinieren die Arbeit der Referate. Ferner setzen sie die Beschlüsse des StuRa um. Zwischen den Sitzungen fassen sie nichtaufschiebbare Beschlüsse entsprechend #§ Sprecherbeschlüsse
(2) Die Sprecherinnen und Sprecher sind dem StuRa zur Rechenschaft verpflichtet.
(3) Die Sprecherinnen und Sprecher bestimmen einen Dienstvorgesetzten der Angestellten.

§ Sprecherbeschlüsse

Ist es nicht möglich in einer angemessenen Zeit eine Sitzung einzuberufen, so können mindestens zwei der Sprecherinnen und Sprecher einstimmig einen Beschluss im Namen des StuRa fassen. Dieser ist zu Protokollieren und bei der nächst möglichen ordentlichen Sitzung dem StuRa mitzuteilen.

§ Referate

(1) Zur Unterstützung der Sprecherinnen und Sprecher und Erfüllung seiner Aufgaben bildet der StuRa Referate. Diese widmen sich schwerpunktmäßig Teilaspekten der Aufgabenwahrnehmung und dienen der inhaltlichen Arbeit der Studentenschaft. Über Einrichtung und Auflösung eines Referats entscheidet der StuRa mit Zweidrittelmehrheit.
(2) Ein Referat setzt sich aus einem Referenten und dessen Stellvertreter sowie deren Mitarbeitern zusammen.
(3) Die Referenten werden vom StuRa gewählt, die Referats-Mitglieder von dem Referenten und den Sprecherinnen und Sprechern gemeinsam bestimmt. Wird ein Bewerber als Referats-Mitglied von dem Referenten abgelehnt, ist dieser vor dem Plenum anzuhören.
(4) Der Referent leitet die Arbeit des Referats, ist Ansprechpartner für das Referat und verantwortlich für dessen Arbeit.
(5) Die Referate des StuRa sind in ihrer Tätigkeit an die Beschlüsse des StuRa gebunden und setzen diese um.

§ Angestellte

(1) 1Der StuRa kann zur Erfüllung seiner Aufgaben hauptberufliche Mitarbeiter beschäftigen. 2Diese dürfen keine immatrikulierten Studenten sein.
(2) Einrichtung und Abschaffung von Stellen zur hauptberufliche Beschäftigung müssen vom StuRa beschlossen werden.
(3) 1Über Einstellung und Entlassung von hauptberuflich Beschäftigten beschließt der StuRa. 2Die Bedingung des Beschäftigungsverhältnisses richtet sich nach TV-L(Tarifgebiete Ost).


Vierter Teil: Schlussbestimmungen

§ Ergänzungsordnungen und Richtlinien

(1) Zur Ergänzung dieser Ordnung beschließt der StuRa folgende Ergänzungsordnungen:

  1. Finanzordnung der Studentenschaft,
  2. Beitragsordnung der Studentenschaft,
  3. Wahlordnung der Studentenschaft,
  4. Geschäftsordnung des StuRa,
  5. Härtefallordnung.

(2) Die Fachschaften können gemäß § Abs. eine Fachschaftsordnung als Ergänzung beschließen.
(3) Ergänzungen dieser Ordnung sind Bestandteil dieser Ordnung.
(4) Darüber hinaus kann der StuRa mit einfacher Mehrheit Beschlüsse zu Richtlinien und Durchführungsbestimmungen fassen.

§ Beschluss und Änderungen

Diese Ordnung, ihre Ergänzungsordnungen sowie deren Änderungen beschließt der StuRa mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder.

§ Veröffentlichung

Die Grundordnung der Studentenschaft und ihre Ergänzungsordnungen sowie Ordnungsänderungen sind zu veröffentlichen.

§ Inkrafttreten

(1) Die Ordnung und ihre Ergänzungsordnungen treten unmittelbar nach ihrem Beschluss durch den StuRa in Kraft. Dies gilt für Ordnungsänderungen entsprechend.
(2) Mit diesem Tage treten alle Satzungen der Studentenschaft der HTW Dresden außer Kraft, die vor dem Tage der Verkündung in Kraft waren.

§ Teilnichtigkeit

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ordnung ganz oder teilweise ungültig, nichtig oder lückenhaft sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Ordnung nicht.
(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Unwirksame Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestgehend entspricht.

Teil: noch zu klären

  1. Die FSRs wählen
    1. Personen zur Besetzung seiner Ämter,
    2. ihre Vertretung für die jeweiligen Studienkommissionen,
    3. ihre Vertretung für den jeweiligen Prüfungsausschuss,
    4. ihre Vertretung für den jeweiligen Fachbereichsrat und
    5. ihre Vertretung für den StuRa.
  2. Der StuRa wählt
  3. Personen zur Besetzung seiner Ämter,
    1. ihre Vertretung für den Verwaltungsrat des Studentenwerkes,
    2. ihre Vertretung für die Senatskommission und
    3. ihre Vertretung für den LandessprecherInnenrat der KSS.
  • StuRa Vertreter - wenn auf konstituierender Sitzung des FSR zu wenig gewählt werden
  • Ruhen der Stimme
  • Zeitpunkt der Konstituierung der FSRs und des StuRa

Diese Satzung tritt am …… in Kraft.

Diskussion zum Entwurf zur Grundordnung der Studentenschaft der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden

Bezeichnung 'Studentinnen- und Studentenschaft'

PaulRiegel 22:18, 5. Okt 2009 (CEST):

ersetze

'Die Studentinnen- und Studentenschaft wird im Folgenden Studentenschaft oder kurz Studischaft genannt.'

durch

'Die Studentenschaft wird im Folgenden Studentinnen- und Studentenschaft genannt.'

denn

Das SächsHSG spricht von der Studentenschaft, daher muss diese Grundlage sein.
Die gut gemeinte "Verniedlichung" 'Studischaft' erscheint nicht der Wichtigkeit der Dokumente angemessen.
Eine geschlechtsneutrale Formulierung sollte der Anspruch sein.

demnach

Im gesamten Text sollte die Bezeichnung 'Studentinnen- und Studentenschaft' verwendet werden.

--Denny 17:23, 8. Okt 2009 (CEST)

  • Ich stimme zu, Studischaft ist zu verniedlicht und dieser Ordnung nicht angemessen.
  • Da das Gesetz nur von der Studentenschaft spricht und demnach dieser Einleitungssatz in der bisherigen Form nicht notwendig ist, soll ganz darauf verzichtet werden. Die Bezeichnung 'Studentinnen- und Studentenschaft' sollte in der Ordnung nicht verwendet werden, da der Normerlass, oder wie das auch immer heißt, die männlichen Form vorsieht. Weiter ist eine zu lange Form wie diese, in einer Ordnung die für viele sowieso schwer zu Durchdringen ist nur noch schwerer zu lesen ist.

PaulRiegel 04:47, 13. Okt 2009 (CEST): Für die Beschlussvorlage kannst du da ja erstmal auf 'Studentenschaft' ändern. Wie du dir aber sicher vorstellen kannst, folge ich dem nicht, denn das stellt für mich nicht die eine geschlechtergerechte Formulierung dar. Der Änderungsantrag von mir würde dann lauten:

füge in der Vorbemerkung ein

'Die Studentenschaft wird im Folgenden Studentinnen- und Studentenschaft genannt.'

und ersetze

'Studentenschaft'

durch

'Studentinnen- und Studentenschaft'

denn

Eine geschlechtsneutrale Formulierung sollte der Anspruch sein.

demnach

Im gesamten Text sollte die Bezeichnung 'Studentinnen- und Studentenschaft' verwendet werden.

Bezeichnung 'Studentinnen und Studenten'

PaulRiegel 00:23, 6. Okt 2009 (CEST)

streiche

'Die Mitglieder der Studischaft werden im Folgenden Studenten oder kurz Studis genannt. Ein einzelnes Mitglieder der Studischaft wird im Folgenden Student oder kurz Studi genannt.'

denn

Bei der Verwendung von 'die Studentinnen und Studenten' bzw. 'die Studentin oder der Student' erscheint diese Erklärung nicht mehr zwangsläufig.

demnach

Im gesamten Text sollten die Bezeichnungen angepasst werden.

§ Rechtsstellung

PaulRiegel 00:23, 6. Okt 2009 (CEST)

entfallen lassen

denn

Das ist nur SächsHSG.
'Die immatrikulierten Studis bilden die Studischaft.' führt dazu, dass die Organe der Studentinnen- und Studentenschaft nicht die Studentinnen und Studenten vertreten dürften, deren Immatrikulation durch Hochschule nicht erfolgte und stellt daher eine zusätzliche und unnötige Ausgrenzung dar.

§ Aufgaben

PaulRiegel 00:23, 6. Okt 2009 (CEST)

streiche

'(1) Die Studischaft wirkt an der Selbstverwaltung der HTW Dresden nach Maßgabe des SächsHSG und der Grundordnung der HTW Dresden mit.
(2) Die Aufgaben der Studischaft sind die
1. Wahrnehmung der hochschulinternen, hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studis,
2. Mitwirkung an Evaluations- und Bewertungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 und 3 SächsHSG,
3. Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studis,
4. Unterstützung der Studis im Studium,
5. Förderung des studentischen Sports unbeschadet der Zuständigkeit der HTW Dresden,
6. Pflege der regionalen, überregionalen und internationalen studentischen Beziehungen und die Förderung der studentischen Mobilität,
7. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studis.'

denn

Das ist nur SächsHSG.

PaulRiegel 00:23, 6. Okt 2009 (CEST)

ersetze

'8. Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder.'

durch

'Weitere Aufgabe der Studentinnen- und Studentenschaft sind
  1. die Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der KSS,
  2. die Bildung von und die Zusammenarbeit mit weiteren Zusammenschlüssen oder Vertretungen für die Belange der Studentinnen und Studenten.'

denn

Dies stellt die Grundlage für das gemeinsame Wirken vom fzs, Bundesfachschaftentagungen oder etwa einer studentischen Vertretung des HV-Tech dar.

§ Rechte und Pflichten

PaulRiegel 00:23, 6. Okt 2009 (CEST)

ersetze

' der Mitglieder'

durch

' der Studentinnen und Studenten'

denn

Damit kann die Betreffenden besser angesprochen.
Das wäre wie eine Fortführung von § 22 SächsHSG.

PaulRiegel 00:23, 6. Okt 2009 (CEST)

ersetze

'Jeder Studi hat das Recht und die Pflicht, an der studentischen Selbstverwaltung mitzuwirken.'

durch

'Die Mitwirkung zur Erfüllung der Aufgaben der Studentinnen- und Studentenschaft ist Recht und Pflicht aller Studentinnen und Studenten.'

denn

Dies ist die abgewandelte Form von § 53 Absatz 1 SächsHSG.

PaulRiegel 00:23, 6. Okt 2009 (CEST)

streiche

', an der studentischen Selbstverwaltung '

denn

Nicht nur an der 'studentischen' und nicht nur 'an derSelbstverwaltung' können Studentinnen und Studenten mitwirken.
Mindestens sollte 'an' durch 'in' ersetzt werden.

PaulRiegel 00:23, 6. Okt 2009 (CEST)

ersetze

'Alle Mitglieder der Studischaft haben das Recht Anfragen an die Organe der Studentenschaft gemäß § 4 zu stellen. Ferner hat jedes Mitglied das Recht Anträge an die beschlussfassenden Organe nach § 4 zu stellen.'

durch

'1. Jede Studentin und jeder Student kann an das zuständige Organe schriftliche Anfragen zu bestimmt bezeichneten Bereichen in Frageform richten und hat das Recht die Erörterung der Anfrage in dem zuständigen Organ zu verlangen.
2. Jede Studentin und jeder Student kann Anträge beim zuständige Organe schriftlich einreichen und hat das Recht die Beschlussfassung der Anträge im zuständigen Organ zu verlangen.'

denn

Diese ausführlichere Formulierung stellt die Möglichkeiten klarer dar und unterscheidet sie.
Im Übrigen gilt das so nicht "nur" für 'Organe' der Studentinnen- und Studentenschaft.
Ist Übrigens eine Mischung aus GO des SLT und § 22 SächsHSG. ;-) :-D

PaulRiegel 00:23, 6. Okt 2009 (CEST)

ersetze

'Jedes Mitglied der Studischaft ist zur Beitragszahlung nach Maßgabe der jeweils gültigen Beitragsordnung der Studischaft der HTW Dresden verpflichtet.'

durch

'Die Studentinnen und Studenten sind verpflichtet Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die Beitragsordnung.'

denn

Kürzer und klarer.

PaulRiegel 00:23, 6. Okt 2009 (CEST)

streiche

'Diese Ordnung und alle ihre Ergänzungsordnungen sind für die Mitglieder der Studischaft verpflichtend.'

denn

Das scheint mir selbstverständlich.
Bei Bedenken zur Streichen könnte wir Kirsten Handschack befragen.

§ Wahlen

PaulRiegel 10:11, 23. Okt 2009 (CEST)

entfallen lassen

denn

Das ist nur SächsHSG.

PaulRiegel 11:04, 23. Okt 2009 (CEST)

füge ein

'
  1. Die Mitglieder wählen für ihr Organ der Studentenschaft
    1. mindestens einen Sprecherinnen und Sprecher
    2. mindestens einen Finanzverantwortlichen
  2. Die Organe der Studentenschaft können Verantwortliche zur Erfüllung ihrer Aufgaben wählen.'

denn

Damit werden Ämter nur benannt. Damit kann auch der ähnliche Text aus '§ Organe' raus.

§ Organe

PaulRiegel 10:11, 23. Okt 2009 (CEST)

streiche

'(1) Organe der Studentenschaft sind
  1. der StuRa,
  2. die FSRs. '

denn

Das ist nur SächsHSG.

PaulRiegel 11:04, 23. Okt 2009 (CEST)

streiche

'(3) Jedes Organ kann eigene Referate, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften bilden.'

denn

Es geht um Organe nicht um die Gliederung der Befugnisse. Das kann woanders (z.B. als '§ Befugnisse') eingefügt werden.

§ Befugnisse

PaulRiegel 11:35, 23. Okt 2009 (CEST)

füge ein

'
  1. Die Sprecherin oder der Sprecher vertritt das Organ im Rahmen der Aufgaben.
  2. Der Finanzverantwortliche ist verantwortlich für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes des Organs.
  3. Organe können Referate, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften zur Erfüllung der Aufgaben bestimmen. Verantwortliche der Referate, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften können das Organ im Rahmen der zu erfüllenden Aufgabe vertreten.'

denn

Damit sind die Befugnisse der "wählbaren Ämter" benannt.

§ Amtszeit und Mitgliedschaft in den Organen

PaulRiegel 12:11, 23. Okt 2009 (CEST)

entfallen lassen

'(1) Die Amtszeit der Mitglieder in den Organen der Studentenschaft beträgt ein Jahr und beginnt nach erfolgter Wahl
  1. für die FSRs mit Ablauf des 30. November des jeweiligen Jahres,
  2. für den StuRa mit Ablauf des 31. Dezember des jeweiligen Jahres.'

denn

Das regelt die § 2 WO. Bedingt durch den "verspäteten" Ablauf der Wahl zum erweiterten Senat unserer HTW Dresden, mit der wir die FSR-Wahlen verbinden, kann das mindestens bezüglich der FSRs nicht eingehalten werden.

demnach


entfallen lassen

'(2) Mit Mitgliedschaft in Organen der Studentenschaft beginnt mit der Amtszeit. Sie endet
  1. mit Ablauf der Amtszeit,
  2. durch Rücktritt,
  3. durch Neuwahl,
  4. durch Exmatrikulation.'

denn

Das regelt die § 2 WO. 'Ablauf der Amtszeit' ergibt sich selbst. 'Rücktritt' ist in gewisser Weise auch in § 17 WO geregelt. 'Neuwahl' sowieso klar. 'Exmatrikulation' sollte vielleicht noch in die Wahlordnung übernommen werden, aber irgendwas gab es schon.

Wahlorgane

Die Wahlorgane, Wahlleitung mit Stellvertretung und Wahlausschuss gemäß der Wahlordnung, sollten sich in der GrO wiederfinden. PaulRiegel 01:42, 29. Okt 2009 (CET)

verpflichtende Ämter jedes Organes der Studentinnen- Studentenschaft

PaulRiegel und AnkeStockhaus entfernten
Das Organ wählt aus seiner Mitte mindestens einen Sprecher und einen Finanzverantwortlichen sowie jeweils einen Stellvertreter.
Begründung
Nicht jedes Organ, etwa ein FSR, muss eine Sprecherin oder einen Sprecher haben müssen. Gemäß der Formulierung wäre kein abweichen davon möglich. Hinsichtlich Finanzen ist die Reglung zu mindestens einem verantwortlichen Mitglied gemäß § 29 Absatz 3 Satz 3 SächsHSG bei § Haushalt und Finanzen gegeben.

-- PaulRiegel 17:29, 28. Feb 2011 (CET)


Ergebnisse Ausschuss Grundordnung

Bessere die Bezeichnung "Satzung" als Grundordnung verwenden.
Begründung:
Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung. Daher könnte es zu Verwechslungen kommen. Satzung hat die gleiche Rechtswirkung wie Grundordnung.

Vorbemerkungen

Bezeichnung
ergänzen: Die Bezeichnung Organe bezieht sich auf die Organe der Studentinnen- und Studentenschaft.
Begründung: Für die anderen Organe (die der Hochschule) kann der StuRa die Belange in seiner Satzung nicht regelen.

Abschnitt Grundsätzliches

§ Aufgaben
1. Die Studentinnen- und Studenschaft wirkt nach den Interessen ihrer Mitgliedergruppe in der Selbstverwaltung der HTW Dresden mit und ist in den Organen und den Organen der Hochschule im angemessenen Verhältnis vertreten.
Begründung: zum besseren Verständnis.

§ Gliederung
Streichung des 2. Satzes unter Nr. 2.
Begründung: die FSRs nutzen diese Regelung nicht.

§ Wahlen
3.: Mitwirkungsordnung streichen und durch Zusammenwirkungsordnung ersätzen Begründung: es wird eine Zusammenwirkungsordnung geben, in der die Mitwirkung aller Beteiligten geklärt wird.

Ich dacht die Mitwirkungsordnung soll sachen wie " Wer bekommt ein Gremiensemester klären und die Zusammenwirkungsordnung klährt, mit welchen Organisationen der Stura zasammenarbeiten kann. Oder soll das jetzt verschmolzen werden ??? Dann würd ichs aber "Mitwirkungs- und Zusammenwirkungsordnung" nennen.--JosEifler 14:29, 14. Apr 2011 (CEST)

Abschnitt Organe

§ Zusammensetzung
4. Werden in einer Fachschaft weniger als die Mindestzahl gemäß Absatz 3 in den FSR gewählt, verwaltet der StuRa die Fachschaft. Begründung: zum besseren Verständnis umformuliert

§ Zusammenarbeit zu 1.: Hochschulrat streichen und durch VertreterInnenversammlung ersetzen
Begründung: es gibt bereits einen Hochschulrat. Dies führt Verwechslung.

zu 2.: Aufzählung um Kommissionen ergänzen
Begründung: beispielsweise Senatskommissionen werden sonst nicht erwähnt


§ Beschlüsse 1. Die Studentinnen- und Studentenschaft durch Studentinnen- und Studentenrat ersetzen Begründung: Faktisch gibt sich der StuRa (für die Studis) eine Ordnung nicht die Studentenschaft.

§ Ordnungen 1. Grundordnung durch Satzung ersetzen

direkte Demokratie

Im Rahmen der Grundordnung sollte darauf verwiesen werden, dass und wie direkte Demokratie möglich ist. Diese sollte unbedingt gefördert werden. Im alten SächsHG gab es eine Reglung zu Studentenbegehren und Studentenentscheid. Es sollte jedoch weiter, zu LiquidFeedback oder vergleichbaren Verfahren, hingewirkt werden.

-- PaulRiegel 02:59, 25. Apr 2011 (CEST)

Da war doch was! Jetzt habe ich den Faden wieder.
-- PaulRiegel 03:02, 25. Apr 2011 (CEST)

sich aus der Grundordnung ergebende Ordnungen

verpflichtend

optional

Hinweise an Fleißige

Diese extra Bekanntmachung der Neufassung habt ihr ja vorbildlich gemacht. Hätte ich gar nicht dran gedacht. Aber: Zum einen könnt ihr nichts "verordnen" (das kann nur der Arzt :-). Es handelt sich nicht um eine Rechtsverordnung, das kann nur die unmittelbare Staatsverwaltung (also Regierung). Ihr meint das untechnisch, schadet nicht, aber ich würde den ganzen ersten Absatz samt Überschrift weglassen. Braucht ihr ja gar nicht. Bleibt die Frage, ob ihr überhaupt eine Bekanntmachung der Neufassung braucht, wie sie in der VwV Normerlass vorgeschlagen wird. Denn ihr gebt dem Kind ja einen neuen Namen. Aus "Satzung der ..." wird "Grundordnung der ...". Schaut euch mal das neue SächsHSG an, dort gab es auch keine Bekanntmachung der Neufassung, weil aus SächsHG SächsHSG wurde. Ist meine Theorie... Aber das war nicht so wichtig.

Was mir gar nicht gefällt, aber ziemlich wichtig ist, ist das Inkrafttreten. Die Satzung müsste beschlossen, ausgefertigt (also unterschrieben) und bekannt gemacht (also veröffentlicht) werden, damit sie wirksam sein kann. Ab wann sie gültig ist, ist in der Ordnung selbst geregelt. Zum Beispiel ein Datum wie im SächsHSG oder "am Tage nach ihrer Bekanntmachung". Das geht gut bei solchen Normen, die "schön" bekannt gemacht werden im SächsGVBl o.ä. Da kann es jeder nachlesen und kennt so den Tag. Ihr regelt in § 11 Abs. 1 "am Tage nach der gemeinsamen Verkündung mit GO und Satzung". Verkündung meint die Bekanntmachung. Die habt ihr ja schon am 10.5. unternommen. Wollt ihr sie dann extra nochmal bekanntmachen, wenn ihr die anderen beiden Satzungen fertig habt? Irgendwie ist das verwirrend.

Kleine Dinge wie Abkürzung "GrO" in der Überschrift und "GrundO" im letzten Satz gibt es ja immer mal wieder. Aber so detailliert hab ich mir das ganze nicht angeschaut. Oder was soll im Inhaltsverzeichnis (es muss "Inhaltsübersicht" heißen, aber egal) die erste Zeile?

Übernommen!

Erst kommen Teile, dann Abschnitte, wenn ihr euch an die VwV Normerlass halten wollt.

Nö! :-/ Anlage 2 zur VwV Normerlass I 5. a Satz 2: Weniger umfangreiche Gesetze sind in Abschnitte und, wenn nötig, in Unterabschnitte zu gliedern.

Bei Zitieren von §§ kann man glaube ich noch mehr abkürzen. ("Nr.")

Übernommen!

§ Wahlen Abs. 1 und § Zusammensetzung Abs. 2: die Wahlordnung- welche- genau bezeichnen.

Ist das wirklich notwendig in der Grundordnung der Studentinnen- und Studentenschaft nochmal zu bezeichnen, dass es sich um die Wahlordnung der Studentinnen- und Studentenschaft handelt?

§ Wahlen Abs. 3: Nee, nur wer im StuRa mitspielt, vertritt die Studentenschaft. Die aus dem FSR vertreten nur die Fachschaft.

Grundsätzlich klar, aber da hatten wir es uns "einfach" gemacht, denn gemäß § 25 Abs. 1 SächsHSG sind die FSR auch Organe der Studentinnen- und Studentenschaft. Wir wollten bewusst eben keine Unterscheidung der Organe machen. Eine einzelne Aufzählung hätte ja zur Folge, dass neben dem StuRa eben noch andere, etwa der Wahlausschuss (der Studentinnen- und Studentenschaft), genannt werden sollten.

Ich schreibe "mitspielt", weil eure Vertretungsbefugnis von allen Mitwirkenden (also wohl auch nicht-gewählten) Skepsis in mir auslöst. Aber damit kann sich ja eure Rechtsaufsicht befassen.

:-D Die gute Reglung gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 SächsHSG wurde hier herangezogen.

§ 5 Abs. 4: Wieso vertritt der StuRa die Fachschaft?

Na weil zu wenige Mitglieder im FSR wären, um eine Vertretung allein zu stemmen?

§ 8 Abs. 1: Ich kippe gerade aus den Latschen... :-D Aber gut, ihr verwaltet euch selbst. Welche Aufgaben und Befugnisse hat er denn?

:-D Ich auch! Aktuell noch gar keine. Das könnte getrennt geregelt werden. Beispielsweise könnten (sollten) Sprecherinnen und Sprecher dort Rechenschaft ablegen.

§ 10 Abs. 2: Ist die Zeitspanne mit dem Herstellen des Einvernehmens nach Nr. 1 transparent und für alle Studis nachvollziehbar? Dann müsste man zumindest innerhalb des 1.Monats einen Beschluss veröffentlichen.

Am Ende: Wer von den dreien ist denn die Sprecherin? ;-)

Kollegiale